TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/16 W203 2165930-1

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Veröffentlicht am 16.08.2017
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Entscheidungsdatum

16.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §10
StudFG §11 Abs1
StudFG §30
StudFG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 11 heute
  2. StudFG § 11 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  3. StudFG § 11 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. StudFG § 11 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  5. StudFG § 11 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 30 heute
  2. StudFG § 30 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 30 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  4. StudFG § 30 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  5. StudFG § 30 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  6. StudFG § 30 gültig von 23.04.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015
  7. StudFG § 30 gültig von 01.09.2014 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 30 gültig von 21.10.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  10. StudFG § 30 gültig von 01.09.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  11. StudFG § 30 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  12. StudFG § 30 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  13. StudFG § 30 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  14. StudFG § 30 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  15. StudFG § 30 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/1998
  16. StudFG § 30 gültig von 01.09.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  17. StudFG § 30 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch

W203 2165930-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 17.05.2017, Dok.Nr. 376575501 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 17.05.2017, Dok.Nr. 376575501 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 in Verbindung mit §§ 10, 11 und 30ff Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in Verbindung mit Paragraphen 10, 11 und 30 f, f Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.12.2016 die Gewährung einer Studienbeihilfe für sein an der Technischen Universität betriebenes Bachelorstudium XXXX.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.12.2016 die Gewährung einer Studienbeihilfe für sein an der Technischen Universität betriebenes Bachelorstudium römisch 40 .

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 14.02.2017 wurde der Antrag bewilligt und dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe in der Höhe von 209 Euro monatlich ab September 2016 zuerkannt. Bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe wurden beim Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers unter anderem 20% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes in der Höhe von 16.500 Euro berücksichtigt.

3. Am 02.03.2017 ersuchte der Beschwerdeführer per E-Mail die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, um Neuberechnung der Studienbeihilfe, da er von seiner Mutter darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass zur Berechnung der Studienbeihilfe "andere Zahlen als erwartet" herangezogen worden wären. Der E-Mail wurde ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 13.01.2017 beigefügt, es dem hervorgeht, dass diese die Landwirtschaft erst am 07.12.2015 von ihren Eltern übernommen habe und sie demnach im Jahr 2015 daraus kein Einkommen erzielt haben konnte. Sie gab weiters an, dass sie im Dezember 2015 einen Beitrag in der Höhe von 697,17 Euro an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) eingezahlt habe und legte als Beleg dafür eine Kontonachricht der SVB vom 11.01.2016 vor.

Dieses Ersuchen um Neuberechnung der Studienbeihilfe wurde von der Studienbeihilfenbehörde als Vorstellung gegen den Bescheid vom 14.02.2017 gewertet.

4. Mit Schreiben der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 08.03.2017 wurde der Beschwerdeführer um Vorlage einer "Kopie des Übergabevertrages der Landwirtschaft von Ihren Großeltern an Ihre Mutter" sowie einer "Bestätigung über die Zahlung Ihrer Mutter an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom Dezember 2015" ersucht.

5. Am 20.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer an die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, die angeforderten Unterlagen in Form der bereits unter Pkt. 3. erwähnten Kontonachricht der SVB vom 11.01.2016 sowie eines Notariatsaktes vom 13.10.2015, aus dem hervorgeht, dass die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes von den Großeltern des Beschwerdeführers an dessen Mutter mit 07.12.2015 erfolgte.

6. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2017, Dok.Nr. 376575501, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 14.02.2017 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Ermittlung der Einkommensdaten der Eltern von Studierenden der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei. Ein bereits existierender Einheitswertbescheid werde bei "nichtveranlagten Landwirten" mit 20% in die Berechnung miteinbezogen. Eine Aliqoutierung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es sei nicht relevant, in welchem Jahr ein Einkommen aus einer Landwirtschaft erzielt werde oder werden könnte, sondern lediglich die Tatsache, dass eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche vorhanden sei. Die Bezahlung eines Betrages an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern könne bei der Berechnung der Studienbeihilfe nicht geltend gemacht werden.

Der Bescheid wurde am 31.05.2017 zugestellt.

7. Am 25.06. 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der belangten Behörde vom 17.05.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Während die Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters des Beschwerdeführers unstrittig sei, sei das der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde gelegte Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers nicht korrekt ermittelt worden. Bei der diese betreffenden "Einkommensermittlung 2015" seien unter anderem auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – konkret 20% des Einheitswertes – als Einkommen angerechnet worden. Dies sei rechtswidrig, weil gegenständlich der in § 10 StudFG vorgesehene Pauschalierungsausgleich keine Anwendung finde, da gemäß § 2 EStG die Land- und Forstwirtschaft bei der Einkommensermittlung 2015 nicht anzusetzen sei. Punkt 4146 der Einkommensteuerrichtlinien sehe diesbezüglich Folgendes vor: "Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr ist der pauschaliert ermittelte Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich jenem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der im jeweiligen Kalenderjahr von den betreffenden Flächen die Ernte eingebracht bzw. den überwiegenden Ertrag erzielt hat; es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn der pauschal ermittelte Gewinn dem Betriebsvorgänger und dem Betriebsnachfolger anteilig zugerechnet wird." Da die Mutter des Beschwerdeführers den landwirtschaftlichen Betrieb erst im Dezember 2015 übernommen habe, wäre auf Grund der steuerlichen Bestimmungen kein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen gewesen. Aus diesem Grund bestehe für die Mutter des Beschwerdeführers auch erst ab dem Jahr 2016 die Verpflichtung, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Steuererklärung aufzunehmen. Die Anwendung des Pauschalierungsausgleichs sei daher rechtswidrig erfolgt.7. Am 25.06. 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der belangten Behörde vom 17.05.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Während die Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters des Beschwerdeführers unstrittig sei, sei das der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde gelegte Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers nicht korrekt ermittelt worden. Bei der diese betreffenden "Einkommensermittlung 2015" seien unter anderem auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – konkret 20% des Einheitswertes – als Einkommen angerechnet worden. Dies sei rechtswidrig, weil gegenständlich der in Paragraph 10, StudFG vorgesehene Pauschalierungsausgleich keine Anwendung finde, da gemäß Paragraph 2, EStG die Land- und Forstwirtschaft bei der Einkommensermittlung 2015 nicht anzusetzen sei. Punkt 4146 der Einkommensteuerrichtlinien sehe diesbezüglich Folgendes vor: "Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr ist der pauschaliert ermittelte Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich jenem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der im jeweiligen Kalenderjahr von den betreffenden Flächen die Ernte eingebracht bzw. den überwiegenden Ertrag erzielt hat; es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn der pauschal ermittelte Gewinn dem Betriebsvorgänger und dem Betriebsnachfolger anteilig zugerechnet wird." Da die Mutter des Beschwerdeführers den landwirtschaftlichen Betrieb erst im Dezember 2015 übernommen habe, wäre auf Grund der steuerlichen Bestimmungen kein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen gewesen. Aus diesem Grund bestehe für die Mutter des Beschwerdeführers auch erst ab dem Jahr 2016 die Verpflichtung, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Steuererklärung aufzunehmen. Die Anwendung des Pauschalierungsausgleichs sei daher rechtswidrig erfolgt.

10. Einlangend am 31.07.2017 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 15.12.2016 Studienbeihilfe für sein an der Technischen Universität Wien betriebenes Bachelorstudium.

Die Mutter des Beschwerdeführers besitzt seit 07.12.2015 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert in der Höhe von 16.500 Euro.

Bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde beim Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers ein Pauschalierungsausgleich in der Höhe von 3.300 Euro berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:

"I. Hauptstück

Geltungsbereich

Studienförderungsmaßnahmen

§ 1. [ ]Paragraph eins, [ ]

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.

[ ]

II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück

Studienbeihilfen

[ ]

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. 3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

[ ]

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

[ ]

Pauschalierungsausgleich

§ 10. (1) Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgtParagraph 10, (1) Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

Einkommensnachweise

§ 11 (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:Paragraph 11, (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

[ ]

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

[ ]

6. Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. [ ]Paragraph 30, [ ]

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2)1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,)

[ ]

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt bis zu 4.725 Euro 0%, für die nächsten 4.725 Euro (bis 9.450 Euro) 10%, für die nächsten 6.195 Euro (bis 15.645 Euro) 15%, für die nächsten 15.315 Euro (bis 30.960 Euro) 20%, über 30.960 Euro 25% der Bemessungsgrundlage.Paragraph 31, (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt bis zu 4.725 Euro 0%, für die nächsten 4.725 Euro (bis 9.450 Euro) 10%, für die nächsten 6.195 Euro (bis 15.645 Euro) 15%, für die nächsten 15.315 Euro (bis 30.960 Euro) 20%, über 30.960 Euro 25% der Bemessungsgrundlage.

[ ]

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie seines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:"Paragraph 32, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie seines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:"

3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Verfahrensgegenständlich strittig ist allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht bei der Berechnung der Höhe der am 15.12.2016 beantragten Studienbeihilfe für das Studienjahr 2016/17 bei der Mutter des Beschwerdeführers auch die Einkünfte aus dem am 07.12.2015 übernommen landwirtschaftlichen Betrieb dem Grunde nach berücksichtigt hat.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Dem Beschwerdevorbringen ist insoweit zu folgen, als es darauf verweist, dass sich der Einkommensbegriff des Studienförderungsgesetzes grundsätzlich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 orientiert (vgl. dazu § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG, der auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 verweist). Die beiden Einkommensbegriffe sind aber nicht ident, da der studienförderungsgesetzliche Einkommensbegriff durch die §§ 9 und 10 StudFG (Hinzurechnungen und Pauschalierungsausgleich) jenen des Einkommensteuergesetzes modifiziert (vgl. RV 473, BlgNR, XVIII. GP, EB zu § 8 StudFG). Dies ist auch daraus ersichtlich, dass § 8 Abs. 1 StudFG zwar zunächst auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 verweist, dieses steuerlich maßgebliche Einkommen aber durch die Verwendung des Wortes "zuzüglich" für die Belange der Studienförderung um die Hinzurechnungen und den Pauschalierungsausgleich erhöht. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 StudFG zielen darauf ab, den Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes so zu modifizieren, dass die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen sowie des Studienbeihilfenbeziehers wiedergegeben wird. Durch den Pauschalierungsausgleich sollen die faktisch bestehenden Begünstigungen durch eine pauschale Gewinnermittlung ausgeglichen werden (vgl. RV 473, BlgNR, XVIII. GP, EB zu §§ 9 und 10 StudFG). Es kommt demnach nicht darauf an, ob in einem bestimmten Kalenderjahr bei der Ermittlung des steuerrechtlich maßgeblichen Einkommens Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt wurden. Vielmehr ist entscheidend ob zum Zeitpunkt der Antragstellung, der gemäß § 7 Abs. 2 StudFG für die Beurteilung des Einkommens maßgeblich ist, ein Einheitswertbescheid über land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorgelegen ist. Da der zum Zeitpunkt der Antragstellung letztergangene Einheitswertbescheid der Mutter des Beschwerdeführers einen Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Höhe von 16.500 Euro ausweist, hat die belangte Behörde zu Recht 20% dieses Betrages als Einkommensbestandteil angesetzt.Dem Beschwerdevorbringen ist insoweit zu folgen, als es darauf verweist, dass sich der Einkommensbegriff des Studienförderungsgesetzes grundsätzlich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 orientiert vergleiche dazu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG, der auf Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 verweist). Die beiden Einkommensbegriffe sind aber nicht ident, da der studienförderungsgesetzliche Einkommensbegriff durch die Paragraphen 9 und 10 StudFG (Hinzurechnungen und Pauschalierungsausgleich) jenen des Einkommensteuergesetzes modifiziert vergleiche Regierungsvorlage 473, BlgNR, römisch achtzehn. GP, EB zu Paragraph 8, StudFG). Dies ist auch daraus ersichtlich, dass Paragraph 8, Absatz eins, StudFG zwar zunächst auf Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 verweist, dieses steuerlich maßgebliche Einkommen aber durch die Verwendung des Wortes "zuzüglich" für die Belange der Studienförderung um die Hinzurechnungen und den Pauschalierungsausgleich erhöht. Die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 10 StudFG zielen darauf ab, den Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes so zu modifizieren, dass die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen sowie des Studienbeihilfenbeziehers wiedergegeben wird. Durch den Pauschalierungsausgleich sollen die faktisch bestehenden Begünstigungen durch eine pauschale Gewinnermittlung ausgeglichen werden vergleiche Regierungsvorlage 473, BlgNR, römisch achtzehn. GP, EB zu Paragraphen 9 und 10 StudFG). Es kommt demnach nicht darauf an, ob in einem bestimmten Kalenderjahr bei der Ermittlung des steuerrechtlich maßgeblichen Einkommens Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt wurden. Vielmehr ist entscheidend ob zum Zeitpunkt der Antragstellung, der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StudFG für die Beurteilung des Einkommens maßgeblich ist, ein Einheitswertbescheid über land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorgelegen ist. Da der zum Zeitpunkt der Antragstellung letztergangene Einheitswertbescheid der Mutter des Beschwerdeführers einen Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Höhe von 16.500 Euro ausweist, hat die belangte Behörde zu Recht 20% dieses Betrages als Einkommensbestandteil angesetzt.

Anhaltspunkte dafür, dass in "Rumpfjahren" eine Aliquotierung der sich aus § 10 StudFG ergebenden Höhe der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte durchzuführen wäre, ergeben sich aus dem Studienförderungsgesetze ebenso wenig wie darauf, dass die tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge als Basis für die Berechnung der Studienbeihilfe heranzuziehen wären.Anhaltspunkte dafür, dass in "Rumpfjahren" eine Aliquotierung der sich aus Paragraph 10, StudFG ergebenden Höhe der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte durchzuführen wäre, ergeben sich aus dem Studienförderungsgesetze ebenso wenig wie darauf, dass die tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge als Basis für die Berechnung der Studienbeihilfe heranzuziehen wären.

Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der Studienbeihilfe einen Pauschalierungsausgleich durchgeführt hat.

3.2.3. Zur Unterlassung eine mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht einen Pauschalierungsausgleich betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte durchgeführt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

"Ist bei der Berechnung der Studienbeihilfe ein Pauschalierungsausgleich bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 10 StudFG auch dann in vollem Umfang durchzuführen, wenn zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Einheitswertbescheid vorgelegen ist, aber nicht oder nicht während des ganzen Jahres im gemäß § 11 Abs. 1 für die Bewertung des sonstigen Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr?""Ist bei der Berechnung der Studienbeihilfe ein Pauschalierungsausgleich bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß Paragraph 10, StudFG auch dann in vollem Umfang durchzuführen, wenn zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Einheitswertbescheid vorgelegen ist, aber nicht oder nicht während des ganzen Jahres im gemäß Paragraph 11, Absatz eins, für die Bewertung des sonstigen Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr?"

Da zu dieser Frage eine einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.Da zu dieser Frage eine einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen vergleiche dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Antragszeitpunkt, Einheitswert, Einkommen,
Studienbeihilfenberechnung, Unterhaltspflichtiger,
Vermögensverhältnisse, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2165930.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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