Entscheidungsdatum
16.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2167210-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2017, Zahl: 177418907-170889595, zu
Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger und reiste 2001 erstmals illegal in Österreich ein. Seine Identität steht nicht fest, er benutzte im Verfahren insgesamt sieben Aliasfamiliennamen, 6 verschiedene Vornamen, 6 verschiedene Geburtsdaten und 3 verschiedene Nationalitäten. Seit 1994 ist der BF in zahlreiche europäische Länder beispielsweise in Bulgarien, Rumänien, Italien, Frankreich, Deutschland, die Schweiz oder Ungarn illegal eingereist und hat sich dort jahrelang illegal aufgehalten.
1.2. Der BF stellte 2001 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF stellte weitere Asylanträge in Österreich, nämlich im Februar 2002/zurückgezogen, im April 2002/2003 eingestellt und im Juni 2006/rechtskräftig abgewiesen samt Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet.1.2. Der BF stellte 2001 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF stellte weitere Asylanträge in Österreich, nämlich im Februar 2002/zurückgezogen, im April 2002 aus 2003, eingestellt und im Juni 2006/rechtskräftig abgewiesen samt Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet.
1.3. Der BF hat nach eigenen Angaben das Bundesgebiet zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verlassen und reiste unbekannt wann wieder illegal nach Österreich ein. Zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung wurde er am 28.03.2008 in Schubhaft genommen. Dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats widersetzte er sich, indem er das notwendige Formular nicht ausfüllte. Aus der Schubhaft presste er sich durch einen Hungerstreik am 09.04.2008 frei und tauchte unverzüglich unter.
1.4. Zu Sicherung der Abschiebung wurde über den BF, nachdem er bei einer Zufallskontrolle festgenommen wurde, am 06.05.2010 neuerliche die Schubhaft verhängt. Aus der Schubhaft presste er sich durch einen Hungerstreik am 16.05.2010 neuerlich frei und tauchte unverzüglich unter.
1.5. Mit Bescheid der Behörde vom 15.10.2011 wurde über den BF rechtskräftig ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen. Weiters besteht gegen den BF seit 14.11.2011 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
1.6. Der BF wurde 2007 zwei Mal 2009, 2011, zwei mal 2013 und 2014 wegen Verbrechens bzw. Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, schwere Körperverletzung und Nötigung zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt, die er in verschiedenen Strafanstalten auch abgesessen hat. Zudem ist der BF mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft. Nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft tauchte der BF 2015 unverzüglich unter und war für die Behörden nicht greifbar.
1.7. Anlässlich einer Zufallskontrolle wurde der BF auf Grund eines Festnahmeauftrags am 25.02.2017 festgenommen.
1.8. Die Behörde leitete am 06.03.2017 ein weiteres Mal ein Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikats ein, nachdem der BF zuvor sämtliche Versuche durch Nichtmitwirkung oder Untertauchen hintertrieben hat. Auch dieses Mal verweigerte der BF durch Nichtausfüllen des entsprechenden Formulars und Verweigerung der Unterschrift die Mitwirkung. Aus dem Akt nicht nachvollziehbaren Gründen wurde der BF in der Folge freigelassen.
1.9. Am 08.06.2017 erklärte sich die algerische Vertretungsbehörde bereit, ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen.
1.10. Am 30.07.2017 um 16.20 Uhr wurde der BF auf Grund eines Festnahmeauftrags festgenommen und der Behörde vorgeführt. Dort weigerte er sich, konkrete Angaben zu seinem Aufenthalt der vergangenen 2 Jahren zu geben und machte auch keine Angaben zu seinen Arbeits- und Unterkunftgebern. Der BF hat sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und hat schwarz gearbeitet. Der BF erklärte dezidiert, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Der BF verweigerte seine Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll.
1.11. Am 30.07.2017 um 20.55 Uhr verhängte die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt, der BF verweigerte neuerlich die Unterschrift unter die Übernahmsbestätigung. Der BF begann unverzüglich nach Beginn der Schubhaft am 31.07.2017 mit einem Hungerstreik um sich aus der Schubhaft freizupressen.
1.12. Die Abschiebung des BF nach Algerien per Flugzeug ist für den 02.09.2017 vorgesehen.
1.13. Am 10.08.2017 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft mangels Vorliegens der Voraussetzungen Beschwerde. Der BF sei im Bundesgebiet integriert und allenfalls könnte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Beantragt wurde der Ausspruch, dass die weitere Anhaltung des BF nicht zulässig sei, eine mündliche Verhandlung sowie Kostenersatz und Verfahrenskosten.
1.14. Festgestellt wird, dass der BF in Österreich weder familiär noch beruflich noch sozial integriert und mittellos ist. Der BF besitzt keine gesicherte Unterkunft in Österreich und ist auch nicht in der Lage, seinen Unterhalt in Österreich auf legale Art sicher zu stellen. Der BF ist nicht bereit, freiwillig oder gezwungen in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
1.15. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.16. Der BF ist haftfähig, es liegt eine Zustimmung zur Heilbehandlung vor. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Frage stelle. Der BF hat, wie in der Vergangenheit, den Hungerstreik nur begonnen, um sich freizupressen, unterzutauchen und seine Abschiebung damit zu hintertreiben. Dies umso mehr, als seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht.
1.17. Wegen geklärten Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Asyl- und Fremdenakten, des bisherigen Verfahrens und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aufgrund der Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass der BF seine Identität verschleiert, an Verfahren nicht mitgewirkt, sich jahrelang unangemeldet illegal im Verborgenen aufgehalten und mehrfach seine Abschiebung hintertrieben hat. Der BF ist mittellos und deckt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und Eigentumsdelikte, wobei er vor Gewalt nicht zurückschreckt und ist unter keinen Umständen bereit, nach Algerien zurückzukehren. Der BF ist im Bundesgebiet in keinem Bereich integriert.
2.3. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist wegen des bisherigen Verhaltens des BF zu Recht unterblieben.
2.4. Aus den Aussagen und dem Verhalten des BF ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF nicht vertrauenswürdig und grundsätzlich nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörde zu halten. Für den Fall seiner drohenden Abschiebung ist die Behörde auf Grund dessen auch zu Recht davon ausgegangen, dass der BF sofort untertauchen würde, sodass von großer Fluchtgefahr und unbedingtem Sicherungsbedarf auszugehen sei. Der BF ist unter keinen Umständen bereit, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
2.5. Die Abschiebung des BF steht unmittelbar bevor. Der BF ist haftfähig, er wird in Schubhaft entsprechend heilbehandelt.
2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Insbesondere war keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
3.5. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2167210.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017