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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114 Abs2;Rechtssatz
Der Antrag auf Beischaffung des Verfahrensaktes über den zwischen dem Beschwerdeführer (dem Geschäftsführer der GmbH) und der Buchhalterin der GmbH anhängig gewesenen Arbeitsgerichtsprozess war schon als Beweisantrag untauglich, weil die Angabe verabsäumt worden war, aus welchen Bestandteilen des beizuschaffenden Aktes sich welche für den Beschwerdefall relevanten konkreten Umstände ergeben sollten (Hinweis E 22. April 1992, 91/14/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130149.X06Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013