RS Vfgh 2007/6/21 B978/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
RAO §15 Abs3, §30
EMRK Art14
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 15 heute
  2. RAO § 15 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. RAO § 15 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  4. RAO § 15 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  5. RAO § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. RAO § 15 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  7. RAO § 15 gültig von 01.06.1999 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Leitsatz

Keine unzulässige Diskriminierung durch die Abweisung eines Antrages auf Eintragung der ukrainischen Zweitbeschwerdeführerin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einer Substitutionsberechtigung; unterschiedliche Behandlung von Angehörigen von EU- oder EWR-Staaten und Drittstaatsangehörigen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde sowohl des antragstellenden Rechtsanwaltes als auch der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Abweisung eines Antrages auf Eintragung der ukrainischen Zweitbeschwerdeführerin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einer Substitutionsberechtigung gemäß §15 Abs3 RAO, der sogenannten kleinen Legitimationsurkunde (im Folgenden: kleine LU).

Der Erstbeschwerdeführer ist Antragsteller und somit Partei des Verfahrens.

Der (gemäß dem vorgedruckten Text auf dem genannten Formular) "zum Zeichen des Einverständnisses" erfolgten "Mitfertigung" des Gesuchs durch die Zweitbeschwerdeführerin ist daher zumindest die Bedeutung einer Antragstellung auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter auch durch diese beizumessen. Auf Grund des klaren Wortlautes des §30 Abs4 RAO ist die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls (Mit-)Antragstellerin und damit ebenfalls Partei des Verfahrens auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gewesen (vgl VfGH 13.10.06, B293/05).Der (gemäß dem vorgedruckten Text auf dem genannten Formular) "zum Zeichen des Einverständnisses" erfolgten "Mitfertigung" des Gesuchs durch die Zweitbeschwerdeführerin ist daher zumindest die Bedeutung einer Antragstellung auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter auch durch diese beizumessen. Auf Grund des klaren Wortlautes des §30 Abs4 RAO ist die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls (Mit-)Antragstellerin und damit ebenfalls Partei des Verfahrens auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gewesen vergleiche VfGH 13.10.06, B293/05).

Keine unzulässige Diskriminierung.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen von Staaten, die der Europäischen Union angehören oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind - abhängig von deren (staats-)vertraglicher Stellung - vorbehält. In der Beschwerde wird nicht einmal behauptet, dass ein Staatsvertrag mit Österreich oder ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine anderseits geschlossen worden sei, das eine Gleichstellung der ukrainischen Staatsbürgerschaft beim Zugang zum Rechtsanwaltsberuf vorsehen würde.

Die Differenzierung zwischen Fremden, die Angehörige von Staaten sind, mit denen solche Abkommen bestehen, und Staatsangehörigen anderer Drittstaaten stellt keine nach dem BVG-Rassendiskriminierung, BGBl 390/1973, unzulässige Diskriminierung dar.Die Differenzierung zwischen Fremden, die Angehörige von Staaten sind, mit denen solche Abkommen bestehen, und Staatsangehörigen anderer Drittstaaten stellt keine nach dem BVG-Rassendiskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, unzulässige Diskriminierung dar.

Bei den Berufsgruppen der Wirtschaftstreuhänder und der Rechtsanwälte handelt es sich um unterschiedliche Systeme, deren unterschiedliche Behandlung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt.

Keine unsachliche Zugangsbeschränkung in §30 Abs1 RAO; akzessorischer Charakter des Gleichheitsrechtes iSd Art14 EMRK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, EU-Recht, VfGH / Legitimation, Parteistellung, Auslegung eines Antrages, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B978.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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