RS Vwgh 2004/2/25 2001/03/0371

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Z2;

Rechtssatz

Der Versuch, aus § 3 Z. 2 dritter Satz GGBG abzuleiten, dass bei "Personalunion" zwischen Absender und Beförderer nur ersteren die strafrechtliche Verantwortlichkeit treffen könnte, ist zum Scheitern verurteilt, weil diese Bestimmung lediglich eine Regelung hinsichtlich des Absenders trifft, die Verantwortlichkeit des Beförderers jedoch unberührt lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030371.X02

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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