Entscheidungsdatum
17.08.2017Norm
AVG 1950 §53bSpruch
W195 2163215-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX , Gebührennote vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom XXXX zur GZ. XXXX , sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der XXXX vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Gebührennote vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 , sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der römisch 40 vom römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
II. Die gebührenrechtlichen Ansprüche als Dolmetscherin vom XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mitrömisch zwei. Die gebührenrechtlichen Ansprüche als Dolmetscherin vom römisch 40 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG mit
€ 170,90 (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlungen für den XXXX an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlungen für den römisch 40 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
2. In der Folge fand am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen der die nunmehrige Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.2. In der Folge fand am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen der die nunmehrige Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Mit E-Mail vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag übermittelte die Antragstellerin folgende aufgeschlüsselte Gebührennote:3. Mit E-Mail vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag übermittelte die Antragstellerin folgende aufgeschlüsselte Gebührennote:
ANTRAG für DOLMETSCHER (mündliche Verhandlungen)
Honorarnote vom XXXX , GZ XXXX , Verhandlungsort: BVwG WienHonorarnote vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Verhandlungsort: BVwG Wien
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG
2 begonnene Stunden à € 22,70
€ 45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
35 km à € 0,42
€ 14,70
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG
für die erste halbe Stunden à € 24,50
€ 24,50
für weitere 3 halbe Stunden à € 12,40
€ 37,80
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG
Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00
€ 20,00
Zwischensumme
€ 142,40
20 % Ust.
€ 28,48
Gesamtsumme
170,88
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
€ 170,90
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass der Gebührenantrag gemäß § 38 Gebührenanspruchsgesetz (im Folgenden: GebAG) verspätet eingebracht worden sei.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass der Gebührenantrag gemäß Paragraph 38, Gebührenanspruchsgesetz (im Folgenden: GebAG) verspätet eingebracht worden sei.
5. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX machte die Antragstellerin in Ihrer Stellungnahme geltend, dass das verspätete Einlangen auf einem technischen Problem beruht habe, weshalb sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle.5. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 machte die Antragstellerin in Ihrer Stellungnahme geltend, dass das verspätete Einlangen auf einem technischen Problem beruht habe, weshalb sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Gemäß § 6 über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG, der nach § 53b letzter Satz AVG sinngemäß auch auf Dolmetscher anzuwenden ist, bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG, der nach Paragraph 53 b, letzter Satz AVG sinngemäß auch auf Dolmetscher anzuwenden ist, bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.
Zu A)
I.römisch eins.
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Im gegenständlichen Fall fand die gebührenauslösende mündliche Verhandlung, im Rahmen welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin tätig war, am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 GebAG begann daher am XXXX zu laufen und endete mit Ablauf des XXXX .Im gegenständlichen Fall fand die gebührenauslösende mündliche Verhandlung, im Rahmen welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin tätig war, am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG begann daher am römisch 40 zu laufen und endete mit Ablauf des römisch 40 .
Die am XXXX per E-Mail übermittelte Gebührennote gilt daher als verspätet eingebracht.Die am römisch 40 per E-Mail übermittelte Gebührennote gilt daher als verspätet eingebracht.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230).
Die Antragstellerin brachte in ihrer Stellungnahme vom XXXX vor, dass die Honorarnote durch ein technisches Problem nicht fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Aufgrund der geringen Verspätung, in Bezug auf das rechtzeitige Einlangen der E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht auszuschließen, dass die verspätete Übermittlung durch eine technische Verzögerung im Versende- oder Empfangsvorgang hervorgerufen wurde, weshalb im Hinblick auf diese gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bloß ein minderer Grad des Versehens trifft.Die Antragstellerin brachte in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 vor, dass die Honorarnote durch ein technisches Problem nicht fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Aufgrund der geringen Verspätung, in Bezug auf das rechtzeitige Einlangen der E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht auszuschließen, dass die verspätete Übermittlung durch eine technische Verzögerung im Versende- oder Empfangsvorgang hervorgerufen wurde, weshalb im Hinblick auf diese gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bloß ein minderer Grad des Versehens trifft.
Daher war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
II.römisch zwei.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro.
Gemäß § 53 Abs 1 Z 4 sind dem Dolmetscher bzw. der Dolmetscherin als Gebühr für die Müheverwaltung für jede während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren höchstens € 20,00 für die Übersetzung desselben.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, sind dem Dolmetscher bzw. der Dolmetscherin als Gebühr für die Müheverwaltung für jede während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren höchstens € 20,00 für die Übersetzung desselben.
Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.
Gemäß §§ 32 iVm 53 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraphen 32, in Verbindung mit 53 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Es war daher die Gebühr des Dolmetschers antragsgemäß mit EUR 170,90 zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Antragsfristen, Dolmetschgebühren, Fristversäumung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2163215.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017