Entscheidungsdatum
17.08.2017Norm
B-VG Art.130 Abs1Spruch
W195 2162980-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizanstalt Wien-Mittersteig, Mittersteig 25, 1050 Wien, iSd § 21 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, untergebracht.Der Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizanstalt Wien-Mittersteig, Mittersteig 25, 1050 Wien, iSd Paragraph 21, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, untergebracht.
Am XXXX beantragte dieser schriftlich bei der Leitung der Justizanstalt Wien-Mittersteig die Verlegung des Vollzugsortes an die Justizanstalt Graz-Karlau, Herrgottwiesgasse 50, 8020 Graz.Am römisch 40 beantragte dieser schriftlich bei der Leitung der Justizanstalt Wien-Mittersteig die Verlegung des Vollzugsortes an die Justizanstalt Graz-Karlau, Herrgottwiesgasse 50, 8020 Graz.
Mit XXXX stellte der Beschwerdeführer den gleich lautenden Antrag an das Bundesministerium für Justiz, Sektion II - Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen.Mit römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den gleich lautenden Antrag an das Bundesministerium für Justiz, Sektion römisch zwei - Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen.
Mit Schriftsatz vom XXXX , gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht und bei diesem eingelangt am XXXX , brachte der Beschwerdeführer gegenständliche Säumnisbeschwerde ein. Hierin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seit seiner Antragstellung am XXXX bzw. XXXX weder durch die Leitung des Vollzugsbereiches der Justizanstalt Wien-Mittersteig noch durch die Generaldirektion für den Strafvollzug eine Entscheidung in dieser Angelegenheit ergangen sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er gehe davon aus, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung iSd § 47 Abs. 2 StGB gegeben seien.Mit Schriftsatz vom römisch 40 , gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht und bei diesem eingelangt am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer gegenständliche Säumnisbeschwerde ein. Hierin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seit seiner Antragstellung am römisch 40 bzw. römisch 40 weder durch die Leitung des Vollzugsbereiches der Justizanstalt Wien-Mittersteig noch durch die Generaldirektion für den Strafvollzug eine Entscheidung in dieser Angelegenheit ergangen sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er gehe davon aus, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung iSd Paragraph 47, Absatz 2, StGB gegeben seien.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom XXXX , GZ. XXXX , der Justizanstalt Wien-Mittersteig und dem Bundesministerium für Justiz eine Kopie der eingebrachten Säumnisbeschwerde und ersuchte diese um Stellungnahme.Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , der Justizanstalt Wien-Mittersteig und dem Bundesministerium für Justiz eine Kopie der eingebrachten Säumnisbeschwerde und ersuchte diese um Stellungnahme.
Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Anstaltsleitung der Justizanstalt Wien-Mittersteig ein, worin erläutert wurde, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern sowie behördenähnlichen Institutionen bis zum XXXX besachwaltert gewesen sei und somit jegliche Schreiben der oben beschriebenen Art bis zu diesem Zeitpunkt an den damaligen Sachwalter ergangen seien. Hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdevorbringens bzw. der durch den Beschwerdeführer begehrten Vollzugsortsänderung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in der hierortigen Anstalt kein entsprechendes Ansuchen vorliege, weshalb von Seiten der Justizanstalt auch kein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden sei.Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Anstaltsleitung der Justizanstalt Wien-Mittersteig ein, worin erläutert wurde, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern sowie behördenähnlichen Institutionen bis zum römisch 40 besachwaltert gewesen sei und somit jegliche Schreiben der oben beschriebenen Art bis zu diesem Zeitpunkt an den damaligen Sachwalter ergangen seien. Hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdevorbringens bzw. der durch den Beschwerdeführer begehrten Vollzugsortsänderung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in der hierortigen Anstalt kein entsprechendes Ansuchen vorliege, weshalb von Seiten der Justizanstalt auch kein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen.
Gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.Gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß.
Zieht man die zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013, ergangenen erläuternden Bemerkungen heran, ergibt sich daraus, dass Bescheide der Vollzugsbehörden (Anstaltsleiter bzw. Vollzugsdirektion) – allein aufgrund der verfassungsgesetzlichen Vorgaben der Art. 129 ff. B-VG und bei sonstiger Untätigkeit des Gesetzgebers – unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht und anschließend allenfalls bei Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof anfechtbar gewesen wären. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch aufgrund der Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit die Zuständigkeit im Strafvollzugsgesetz zwischen den Vollzugsbehörden und dem Vollzugsgericht geteilt gewesen ist und auch der Vollzugskammer zumindest ein Richter angehörte, dafür, im Sinne des Art. 94 Abs. 2 B-VG einen Rechtszug von den Vollzugsbehörden erster Instanz und von den Vollzugsoberbehörden zu den ordentlichen Gerichten vorzusehen.Zieht man die zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ergangenen erläuternden Bemerkungen heran, ergibt sich daraus, dass Bescheide der Vollzugsbehörden (Anstaltsleiter bzw. Vollzugsdirektion) – allein aufgrund der verfassungsgesetzlichen Vorgaben der Artikel 129, ff. B-VG und bei sonstiger Untätigkeit des Gesetzgebers – unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht und anschließend allenfalls bei Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof anfechtbar gewesen wären. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch aufgrund der Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit die Zuständigkeit im Strafvollzugsgesetz zwischen den Vollzugsbehörden und dem Vollzugsgericht geteilt gewesen ist und auch der Vollzugskammer zumindest ein Richter angehörte, dafür, im Sinne des Artikel 94, Absatz 2, B-VG einen Rechtszug von den Vollzugsbehörden erster Instanz und von den Vollzugsoberbehörden zu den ordentlichen Gerichten vorzusehen.
Dieser Rechtszug ergibt sich nunmehr letztlich auch eindeutig aus den geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen:
Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall entscheidet gemäß § 16 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters (Z 1), wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter (Z 3) jeweils das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird.Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall entscheidet gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Strafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters (Ziffer eins,), wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters (Ziffer 2,) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter (Ziffer 3,) jeweils das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird.
§ 16a Abs. 1 StVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Justiz (Z 3) das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet entscheidet.Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (Ziffer 2,) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Justiz (Ziffer 3,) das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet entscheidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 StVG steht im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a die Entscheidung einem Senat zu, welcher sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammensetzt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StVG steht im Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16 a die Entscheidung einem Senat zu, welcher sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammensetzt.
Weiters sei angemerkt, dass gemäß § 16 Abs. 2 Z 12 StVG über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches), ebenfalls das Vollzugsgericht entscheidet.Weiters sei angemerkt, dass gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches), ebenfalls das Vollzugsgericht entscheidet.
Unabhängig von der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, kommt man somit zu dem Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht zuständig ist.
Die Säumnisbeschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit Schreiben vom XXXX der Justizanstalt Wien-Mittersteig und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis gebracht wurde, war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Die Säumnisbeschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit Schreiben vom römisch 40 der Justizanstalt Wien-Mittersteig und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis gebracht wurde, war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG, wonach diese bei Zurückweisung oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde entfallen könne, abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, wonach diese bei Zurückweisung oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde entfallen könne, abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; vgl. darüber hinaus auch VwGH 30.09.2016, Ra 2016/03/0098-5, wo ebenfalls eine Angelegenheit des Strafvollzuges den Verfahrensgegenstand bildete).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; vergleiche darüber hinaus auch VwGH 30.09.2016, Ra 2016/03/0098-5, wo ebenfalls eine Angelegenheit des Strafvollzuges den Verfahrensgegenstand bildete).
Schlagworte
Entscheidungspflicht, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2162980.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017