Entscheidungsdatum
17.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W164 2113904-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, II/7-EBP/08-120008774, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, II/7-EBP/08-120008774, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 05.05.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (Alm XXXX ) für die deren Bewirtschafter am 15.05.2008 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden 1062,87 ha Almfutterfläche beantragt.Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 (Alm römisch 40 ) für die deren Bewirtschafter am 15.05.2008 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden 1062,87 ha Almfutterfläche beantragt.
Der BF war im Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (Agrargemeinschaft XXXX ) für die deren Bewirtschafter am 15.05.2008 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte.Der BF war im Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 (Agrargemeinschaft römisch 40 ) für die deren Bewirtschafter am 15.05.2008 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2008, GZ II/7-EBP/08-102206530, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie von EUR 2.099,00. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 16,07 ha, davon 9,68 ha anteilige Almfutterfläche, 14,61 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 14,61 ha, sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 14,61 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid vom 28.05.2013, II/7-EBP/08-119540776, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie von EUR 1.961,08. Unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesen Betrages von € 2.099,00 ergebe dies eine Rückforderung von € 137,92. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 16,07 ha, davon 9,68 ha anteilige Almfutterfläche, 13,65 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 13,65, sowie eine ermittelte Fläche von 13,65 ha zugrunde gelegt. Zur Begründung verwies die AMA darauf, dass maximal jene Fläche als Basis für die Berechnung verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 19.09.2012 fand auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX eine Vorortkontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2008 eine Gesamtalmfutterfläche von 590,75 ha ermittelt wurde.Am 19.09.2012 fand auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 eine Vorortkontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2008 eine Gesamtalmfutterfläche von 590,75 ha ermittelt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, II/7-EBP/08-120008774 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie von EUR 1828,90. Unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesen Betrages von € 1.961,08 ergebe dies eine weitere Rückforderung von € 132,18. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 16,07 ha, davon 9,68 ha anteilige Almfutterfläche, 13,65 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 13,65, sowie eine ermittelte Fläche von 12,73 ha, davon 6,34 ha fiktive anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt. Zur Begründung verwies die AMA im Wesentlichen auf die genannte Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012. Es habe sich eine Differenzfläche von 0,92 ha ergeben. Somit seien Flächenabweichungen von über 3% bzw. 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, was (grundsätzlich) eine Kürzung zur Folge habe. Da im Fall des BF die Verjährungsfrist betreffend die Verhängung von Sanktionen gemäß Art 73 Abs 6 VO (EG) Nr. 796/2004 zum Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Abänderungsbescheides bereits verstrichen gewesen sei, sei trotz höherer Differenzfläche keine Flächensanktion verhängt worden.Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, II/7-EBP/08-120008774 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie von EUR 1828,90. Unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesen Betrages von € 1.961,08 ergebe dies eine weitere Rückforderung von € 132,18. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 16,07 ha, davon 9,68 ha anteilige Almfutterfläche, 13,65 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 13,65, sowie eine ermittelte Fläche von 12,73 ha, davon 6,34 ha fiktive anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt. Zur Begründung verwies die AMA im Wesentlichen auf die genannte Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012. Es habe sich eine Differenzfläche von 0,92 ha ergeben. Somit seien Flächenabweichungen von über 3% bzw. 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, was (grundsätzlich) eine Kürzung zur Folge habe. Da im Fall des BF die Verjährungsfrist betreffend die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, zum Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Abänderungsbescheides bereits verstrichen gewesen sei, sei trotz höherer Differenzfläche keine Flächensanktion verhängt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge,
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden,
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
4. dem BF sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen seines Parteiengehörs und die antragsbezogenen Systemdaten der INVEKOS vorzulegen,
5. einen Ortsaugenschein durchzuführen,
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Der BF erhob eine beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des seinerzeitigen Almbewirtschafters der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX zum Inhalt seiner Beschwerde und begründete seine Anträge wie folgt:Der BF erhob eine beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des seinerzeitigen Almbewirtschafters der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 zum Inhalt seiner Beschwerde und begründete seine Anträge wie folgt:
Frühere amtliche Erhebungen seien bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt worden. Auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX habe im Jahr 2005 eine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Es liege kein Hinweis vor, dass diese Feststellungen fehlerhaft gewesen seien. Dennoch würden sie ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden sondern es würden die Flächenfeststellungen der letzten Vorortkontrolle ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen.Frühere amtliche Erhebungen seien bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt worden. Auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 habe im Jahr 2005 eine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Es liege kein Hinweis vor, dass diese Feststellungen fehlerhaft gewesen seien. Dennoch würden sie ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden sondern es würden die Flächenfeststellungen der letzten Vorortkontrolle ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen.
Im angefochtenen Bescheid seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Der BF hätte auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Aus der Nichtberücksichtigung der früheren Vorort-Kontrollen sei ein Irrtum der Behörde abzuleiten, den die Betriebsinhaber billigerweise nicht hätten erkennen können, da sich die früheren amtlichen Erhebungen der Behörde nun nachträglich als falsch erwiesen hätten. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück.
Ein Irrtum der Behörde sei auch aus der Änderung der Messsysteme und der Messgenauigkeit abzuleiten: die Feststellungen der Behörde zu früheren Wirtschaftsjahren seien auf Basis unzuverlässiger Messmethoden erfolgt. Dem BF sei aber nicht abzuverlangen, dass er über genauere Messmethoden verfügen hätten müssen, als die Behörde.
Die Antragstellung betreffend die genannten Almen sei durch den jeweiligen Bewirtschafter erfolgt. Dieser sei Verwalter und Prozessbevollmächtigter des BF gewesen. Der BF hätte sich keines anderen Bewirtschafters bedienen können. Doch selbst wenn es möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte der BF den Almbewirtschafter mit der Antragstellung bevollmächtigt, da dieser die örtlichen Verhältnisse besser kenne und sich immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Der BF sei nicht verpflichtet gewesen, die Angaben des Bewirtschafters systematisch und vollständig zu überprüfen. Ein allfälliges Verschulden des Bewirtschafters könne nicht zu einer Bestrafung des BF durch Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen führen.
Es sei ein offensichtlicher Irrtum i.S.d. Art 19 VO(EG) 796/2004 gegeben, der jederzeit berichtigt werden könne. Der BF habe 2012 erstmals von der Änderung der Verhältnisse bzw. der Rechtsauffassung Kenntnis erlangt. Er habe daraufhin einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung gestellt, der unberücksichtigt geblieben sei.Es sei ein offensichtlicher Irrtum i.S.d. Artikel 19, VO(EG) 796 aus 2004, gegeben, der jederzeit berichtigt werden könne. Der BF habe 2012 erstmals von der Änderung der Verhältnisse bzw. der Rechtsauffassung Kenntnis erlangt. Er habe daraufhin einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung gestellt, der unberücksichtigt geblieben sei.
Es sei Verjährung gemäß § 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO(EG)Nr.796/2004 eingetreten. Die Beantragung sei mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen im Vertrauen auf frühere behördliche Feststellungen vorgenommen worden. Die Beihilfe sei daher im guten Glauben bezogen worden. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Antragsjahr 2008Es sei Verjährung gemäß Paragraph 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO(EG)Nr.796 aus 2004, eingetreten. Die Beantragung sei mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen im Vertrauen auf frühere behördliche Feststellungen vorgenommen worden. Die Beihilfe sei daher im guten Glauben bezogen worden. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Antragsjahr 2008
Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters des Antragsjahres 2008 der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX vom 8.10.2013, samt Luftbildern, der zufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei – wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm - eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters des Antragsjahres 2008 der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 vom 8.10.2013, samt Luftbildern, der zufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei – wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm - eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.
Mit 16.06.2014 legte der BF eine Erklärung gemäß § 8i MOG betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr XXXX für das Antragsjahr 2008 vor, worin er bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Der BF ersuchte um Berücksichtigung dieser Erklärung für das Antragsjahr 2008.Mit 16.06.2014 legte der BF eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr römisch 40 für das Antragsjahr 2008 vor, worin er bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Der BF ersuchte um Berücksichtigung dieser Erklärung für das Antragsjahr 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die AMA im parallel geführten Verfahren W164 2104660-1, das - soweit es die im folgenden dargelegte Streitfrage betraf – mit dem hier geführten Verfahren gleichgelagert war, um ergänzende Stellungnahme zu der vom seinerzeitigen Almobmann der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX genannten Vorort-Begehung des Jahres 2013.Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die AMA im parallel geführten Verfahren W164 2104660-1, das - soweit es die im folgenden dargelegte Streitfrage betraf – mit dem hier geführten Verfahren gleichgelagert war, um ergänzende Stellungnahme zu der vom seinerzeitigen Almobmann der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 genannten Vorort-Begehung des Jahres 2013.
Mit Stellungnahme vom 18.11.2016 führte die AMA folgendes aus: Die genannte Vorort-Begehung des Jahres 2013 sei vor dem MFA 2013 vorgenommen worden, dies mit dem Ziel, in einem besonders schwierigen Einzelfall das Flächenausmaß als Hilfestellung für den Förderwerber zu erarbeiten. An der Vorort-Begehung hätten der Förderwerber sowie Mitarbeiter der AMA und der Interessenvertretung teilgenommen. Es seien jene Schläge begangen worden, die der Antragsteller (Anm. Almobmann) im Zuge eines Referenzänderungsantrages eingebracht hatte und die am Bildschirm nicht verifiziert werden konnten (Teile des Feldstückes 6). Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2012 sei auf der begangenen Fläche bestätigt worden.Mit Stellungnahme vom 18.11.2016 führte die AMA folgendes aus: Die genannte Vorort-Begehung des Jahres 2013 sei vor dem MFA 2013 vorgenommen worden, dies mit dem Ziel, in einem besonders schwierigen Einzelfall das Flächenausmaß als Hilfestellung für den Förderwerber zu erarbeiten. An der Vorort-Begehung hätten der Förderwerber sowie Mitarbeiter der AMA und der Interessenvertretung teilgenommen. Es seien jene Schläge begangen worden, die der Antragsteller Anmerkung Almobmann) im Zuge eines Referenzänderungsantrages eingebracht hatte und die am Bildschirm nicht verifiziert werden konnten (Teile des Feldstückes 6). Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2012 sei auf der begangenen Fläche bestätigt worden.
Die AMA legte ein formloses Kurzprotokoll der Almbegehung vom 25.6.2013 vor, auf dem die Namen der Teilnehmer aufscheinen und festgehalten wurde, dass sämtliche beeinspruchte Schläge einvernehmlich von den teilnehmenden Personen beurteilt worden seien.
In der Folge legte die AMA auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 16.1.2017 den genannten Referenzänderungsantrag vor und führte aus, gegen das vorläufige Referenzflächenergebnis sei Einspruch erhoben worden. Darin seien Einwendungen betreffend die Schläge 2 und 9 auf Feldstück 2, Schlag 5 auf Feldstück 3 und die Schläge 2,3,4,6 und 7 auf Feldstück 6 erhoben worden. Anlässlich der genannten Vorortbegehung sei lediglich das Feldstück 6 und im Speziellen die Schläge 2,3,4 und 6 besichtigt und die Futterfläche darauf beurteilt worden. Es seien eventuelle Abweichungen über die LN-Prozentpunkte oder über die Überschirmungsprozentpunkte diskutiert und schließlich auch von den anderen Teilnehmern akzeptiert und als Hilfestellung zur Beantragung für den MFA 2013 gesehen worden. Darin habe die im Kurzprotokoll festgehaltene Einigung mit dem Almobmann und dem BKK-Mitarbeiter bestanden. Gegenstand der Vorortbegehung sei lediglich die Antragstellung 2013 gewesen.
Der aktuelle Obmann der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX nahm zu diesen Ausführungen mit Schreiben vom 23.2.2017 wie folgt Stellung: Die Ausführungen der AMA zur Vorortbegehung 2013 seien im Wesentlichen zutreffend, jedoch werde in Abrede gestellt, dass anlässlich dieser Vorortbegehung (wie die AMA behaupte) das Ergebnis der VOK 2012 bestätigt worden wäre. Ferner habe jeder Auftreiber einen inhaltlich gleichlautenden Bescheid des BMLFUW erhalten, dem eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr XXXX von 627,80 ha zu Grunde lag. Dieses Ergebnis müsste folglich auch der Berechnung der Antragsjahre 2007 bis 2012 zu Grunde gelegt worden.Der aktuelle Obmann der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 nahm zu diesen Ausführungen mit Schreiben vom 23.2.2017 wie folgt Stellung: Die Ausführungen der AMA zur Vorortbegehung 2013 seien im Wesentlichen zutreffend, jedoch werde in Abrede gestellt, dass anlässlich dieser Vorortbegehung (wie die AMA behaupte) das Ergebnis der VOK 2012 bestätigt worden wäre. Ferner habe jeder Auftreiber einen inhaltlich gleichlautenden Bescheid des BMLFUW erhalten, dem eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr römisch 40 von 627,80 ha zu Grunde lag. Dieses Ergebnis müsste folglich auch der Berechnung der Antragsjahre 2007 bis 2012 zu Grunde gelegt worden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 6.4.2017 bestätigte die AMA, dass anlässlich der Vorortbegehung 2013 nicht das gesamte Ergebnis der VOK 2012 bestätigt wurde. Jedoch sei das Ergebnis der VOK 2012 auf der begangenen Fläche (Anmerkung: Feldstück 6 wie oben dargelegt) bestätigt worden. Es seien keine Feststellungen über die gesamte Futterfläche der Alm getroffen wurden. Der Obmann habe im Jahr 2013 eine Futterfläche von 627,80 ha beantragt, obwohl bei der VOK 2012 vom 19.09.2012 vor das vorangegangene Antragsjahr 2012 nur 522,76 ha an Almfutterfläche ermittelt wurden. Eine am2.9.2015 durchgeführte VOK habe für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von 522,55 ha ergeben. Das BMLFUW habe für insgesamt 14 namentlich genannte Auftreiber (der BF findet sich nicht in dieser Liste) Bescheide über die Antragsjahre 2008 und 2012 unter Zugrundelegung einer Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha erlassen. Die AMA habe gegen diese Bescheide nicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, da ihr zum damaligen Zeitpunkt die dazu erforderliche Beschwerdelegitimation gefehlt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und den im Beschwerdeverfahren amtswegig vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen, die, soweit hier wesentlich, unbestritten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen:
VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004:VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004:
"Artikel 2
[ ]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs-und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[ ]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [
]
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs-oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Dem BF wird somit kein Verschulden zur Last gelegt. Soweit der BF also fehlendes Verschulden und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegte "Erklärung gemäß § 8i MOG". Sache des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die von der belangten Behörde angeordnete verschuldensunabhängige Rückforderung.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Dem BF wird somit kein Verschulden zur Last gelegt. Soweit der BF also fehlendes Verschulden und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegte "Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG". Sache des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die von der belangten Behörde angeordnete verschuldensunabhängige Rückforderung.
Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, wird folgendes ausgeführt:
Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Artikel 58, VO (EU) Nr. 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) Nr. 1290 aus 2005, verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Im vorliegenden Fall wurde mit der Vorortkontrolle vom 19.09.2012 das für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Gesamtausmaß an Almfutterfläche ermittelt. Dieses Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt:
Soweit die Beschwerde auf eine Vorortkontrolle des Jahres 2005 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der seinerzeitige Almobmann laut seinen Ausführungen selbst vorbringt, er habe 2008 aus Anlass der Digitalisierung die Almfutterfläche neu erhoben. Somit musste dem Bewirtschafter aber bei der Antragstellung 2008 bekannt gewesen sein, dass die Vorortkontrolle des Jahres 2005 nicht mehr generell als Grundlage für die Beantragung der Almfutterfläche dienen konnte.
Was die vom Almobmann des Antragsjahres 2008 ins Treffen geführte Vorortbegehung des Jahres 2013 betrifft, so hat die belangte Behörde nachvollziehbar – und vom BF als nunmehrigem Almobmann insoweit unwidersprochen - dargelegt, dass diese Vorortbegehung nur einen Teil der beantragten Gesamtalmfutterfläche umfasste und das Ziel hatte, im Rahmen eines Referenzänderungsantrages aufgetretene Konflikte vor Ort auszuräumen. Diese Vorortbegehung bildete insoweit teilweise eine Richtschnur für den 2013 vorzunehmenden MFA. Über die genannte Vorortbegehung wurde aber kein Protokoll angefertigt, aus dem eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtalmfutterfläche abgeleitet werden könnte. Vielmehr hat der Almbewirtschafter im Antragsjahr 2013 in eigener Verantwortung 627,80 ha Gesamtalmfutterfläche beantragt. Im Rahmen einer im Jahr 2015 durchgeführten Vorortkontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr XXXX von lediglich 522,55 ha ermittelt, was dem 2012 ermittelten Ergebnis nahe kommt.Was die vom Almobmann des Antragsjahres 2008 ins Treffen geführte Vorortbegehung des Jahres 2013 betrifft, so hat die belangte Behörde nachvollziehbar – und vom BF als nunmehrigem Almobmann insoweit unwidersprochen - dargelegt, dass diese Vorortbegehung nur einen Teil der beantragten Gesamtalmfutterfläche umfasste und das Ziel hatte, im Rahmen eines Referenzänderungsantrages aufgetretene Konflikte vor Ort auszuräumen. Diese Vorortbegehung bildete insoweit teilweise eine Richtschnur für den 2013 vorzunehmenden MFA. Über die genannte Vorortbegehung wurde aber kein Protokoll angefertigt, aus dem eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtalmfutterfläche abgeleitet werden könnte. Vielmehr hat der Almbewirtschafter im Antragsjahr 2013 in eigener Verantwortung 627,80 ha Gesamtalmfutterfläche beantragt. Im Rahmen einer im Jahr 2015 durchgeführten Vorortkontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr römisch 40 von lediglich 522,55 ha ermittelt, was dem 2012 ermittelten Ergebnis nahe kommt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.7.2016 ausgesprochen hat, ist es lediglich Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen. Letztlich hat aber der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre der Antragsteller. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber. Seine Antragstellung ist dem BF zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.7.2016 ausgesprochen hat, ist es lediglich Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen. Letztlich hat aber der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre der Antragsteller. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber. Seine Antragstellung ist dem BF zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).
Was die Tatsache betrifft, dass das BMLFUW für mehrere Auftreiber der Alm mit der BNr XXXX Rechtsmittelentscheidungen über Einheitliche Betriebsprämien der Jahre 2008 und 2012 erlassen hat, aus denen hervorgeht, dass für die Alm mit der BNr XXXX im Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha zugrunde gelegt werde (Anmerkung: Für den BF wurde eine solche Entscheidung für das Antragsjahr 2012 erlassen), so lassen diese Entscheidungen in ihren Begründungen erkennen, dass das BMLFUW der Behauptung des damaligen Almobmannes vom 08.10.2013, die auch der hier vorliegenden Beschwerde beigelegt wurde, es sei bei der Vorortbegehung des Jahres 2013 eine Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha festgestellt worden, ohne weitere Nachprüfung gefolgt ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen des BMLFUW überzeugen nicht, sie binden das hier geführte Verfahren auch nicht.Was die Tatsache betrifft, dass das BMLFUW für mehrere Auftreiber der Alm mit der BNr römisch 40 Rechtsmittelentscheidungen über Einheitliche Betriebsprämien der Jahre 2008 und 2012 erlassen hat, aus denen hervorgeht, dass für die Alm mit der BNr römisch 40 im Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha zugrunde gelegt werde (Anmerkung: Für den BF wurde eine solche Entscheidung für das Antragsjahr 2012 erlassen), so lassen diese Entscheidungen in ihren Begründungen erkennen, dass das BMLFUW der Behauptung des damaligen Almobmannes vom 08.10.2013, die auch der hier vorliegenden Beschwerde beigelegt wurde, es sei bei der Vorortbegehung des Jahres 2013 eine Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha festgestellt worden, ohne weitere Nachprüfung gefolgt ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen des BMLFUW überzeugen nicht, sie binden das hier geführte Verfahren auch nicht.
Die Beschwerdebehauptung, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hätte:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Darin wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Darin wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies bildete die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist daraus nicht abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme – ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies bildete die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist daraus nicht abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme – ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Soweit der BF argumentiert, es wären Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden, ist folgendes auszuführen:
Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 34 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 34 Abs. 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.Nach Artikel 34, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 34, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Artikel 34, Absatz 4, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.
Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System") Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System") Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640 aus 2014,) bestätigt.
Da der BF nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Soweit der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 beantragt ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).Soweit der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikel 19, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, beantragt ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
Zu dem Beweisantrag, dem BF mögen sämtliche Prüfberichte sowie eine schlagbezogene schriftliche und bildliche Aufbereitung sämtlicher Almen zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).Zu dem Beweisantrag, dem BF mögen sämtliche Prüfberichte sowie eine schlagbezogene schriftliche und bildliche Aufbereitung sämtlicher Almen zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung).
Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
Der Verjährungseinrede ist zu entgegnen, dass die Verjährung im vorliegenden Fall durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 unterbrochen wurde (vgl. VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Es ist keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten. Weiters ist auf folgende Rechtslage hinzuweisen:Der Verjährungseinrede ist zu entgegnen, dass die Verjährung im vorliegenden Fall durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 unterbrochen wurde vergleiche VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Es ist keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten. Weiters ist auf folgende Rechtslage hinzuweisen:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80) beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80) beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).
Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Ortsaugenscheins erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Ortsaugenscheins erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2113904.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017