RS Vwgh 2004/2/25 2001/09/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitgliedern der Hobbyfußballmannschaft vereinbart worden, diese würden für ihn - als Inhaber eines mit dem Aufbau und dem Verleih von Festzelten befassten Unternehmens - beim Zeltaufbau Arbeitsleistungen im Ausmaß von 40 Stunden erbringen. Im Gegenzug dafür würde er ein Festzelt für eine Veranstaltung der Hobbyfußballmannschaft zur Verfügung stellen. Die im Spruch des angefochtenen Strafbescheides angeführten Ausländer waren als Angehörige der Hobbyfußballmannschaft zur Tatzeit in Erfüllung dieser Vereinbarung tätig. Ausführungen zur Rechtsprechung zur Frage, wann ein Gefälligkeitsdienst vorliegt. Im Beschwerdefall haben die betretenen Ausländer unbestritten Arbeitsleistungen erbracht, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, und zwar ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, einer Anzeigebestätigung oder eines Befreiungsscheines. Auch lag keine Unentgeltlichkeit bzw. keine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit vor. Im Gegenteil: Unbestritten sollte für die Erbringung der Arbeitsleistungen ein Zelt zur Verfügung gestellt werden und waren diese dafür Voraussetzung. Dass es letztlich zur Veranstaltung des Festes nicht gekommen ist und dem Beschwerdeführer die Arbeitsleistungen der Ausländer ohne Erbringung der von ihm versprochenen Gegenleistung zugute kamen, vermag daran nichts zu ändern. Das Vorliegen eines spezifischen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern etwa der Freundschaft, Verwandtschaft oder Nachbarschaft wurde weder festgestellt noch behauptet. Daher hat der Beschwerdeführer die Beschäftigung der Ausländer im Sinne des § 2 AuslBG entgegen § 3 Abs. 1 leg. cit. zu verantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090039.X03

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten