TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/17 W151 2143807-1

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Veröffentlicht am 17.08.2017
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Entscheidungsdatum

17.08.2017

Norm

AuslBG §18 Abs12
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2143807-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX limited, XXXX , Großbritannien, vertreten durch Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Karlsplatz 3/1, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Ungarngasse 37, 1030 Wien, XXXX , vom 28.04.2016 betreffend die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG und Untersagung der Entsendung des XXXX , geboren am XXXX , brasilianischer Staatsangehöriger, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 limited, römisch 40 , Großbritannien, vertreten durch Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Karlsplatz 3/1, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Ungarngasse 37, 1030 Wien, römisch 40 , vom 28.04.2016 betreffend die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG und Untersagung der Entsendung des römisch 40 , geboren am römisch 40 , brasilianischer Staatsangehöriger, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid vom 28.04.2016, GZ: 08114/GF: 3792313 ABB-Nr. EUEB3792313, ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin mit Unternehmenssitz in Großbritannien und Nordirland meldete am 09.03.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) gemäß § 17 Abs. 2 AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, die (konzerninterne) Überlassung der mitbeteiligten Partei, geboren am 12.04.1978 Staatsangehörigkeit Brasilien zur XXXX GmbH mit Firmensitz in Österreich für den Zeitraum vom 04.04.2016 bis 04.07.2016 als Senior Manager.1. Die Beschwerdeführerin mit Unternehmenssitz in Großbritannien und Nordirland meldete am 09.03.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, die (konzerninterne) Überlassung der mitbeteiligten Partei, geboren am 12.04.1978 Staatsangehörigkeit Brasilien zur römisch 40 GmbH mit Firmensitz in Österreich für den Zeitraum vom 04.04.2016 bis 04.07.2016 als Senior Manager.

2. Mit Schreiben vom 07.04.2016 forderte das Arbeitsmarktservice (AMS) die Beschwerdeführerin auf, die Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung des mitbeteiligten Arbeitnehmers, das Versicherungsformular A1, den Originaldienstvertrag samt deutscher Übersetzung, den Vertrag der Entsenderin mit Accenture Österreich sowie die Gewerbeberechtigung als Arbeitskräfteüberlasser binnen 14 Tagen ab Zustellung vorzulegen.

3. Mit Bescheid vom 28.04.2016 stellte das AMS aufgrund der bei ihr am 14.03.2016 eingelangten "Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG" fest, dass die Voraussetzungen für die Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG nicht vorlägen und untersagte die Entsendung des mitbeteiligten Arbeitnehmers zum österreichischen Unternehmen (Auftraggeberin). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die vorhandenen Angaben nicht ausreichten, um als Grundlage für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Entsendung herangezogen werden zu können und die Beschwerdeführerin der Aufforderung des AMS vom 07.04.2016 um Vorlage entsprechender Unterlagen bis zum 20.04.2016 nicht nachgekommen sei. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.3. Mit Bescheid vom 28.04.2016 stellte das AMS aufgrund der bei ihr am 14.03.2016 eingelangten "Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG" fest, dass die Voraussetzungen für die Entsendung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht vorlägen und untersagte die Entsendung des mitbeteiligten Arbeitnehmers zum österreichischen Unternehmen (Auftraggeberin). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die vorhandenen Angaben nicht ausreichten, um als Grundlage für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Entsendung herangezogen werden zu können und die Beschwerdeführerin der Aufforderung des AMS vom 07.04.2016 um Vorlage entsprechender Unterlagen bis zum 20.04.2016 nicht nachgekommen sei. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.

4. Mit Schreiben vom 28.04.2016 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, dass diese mitgeteilt habe, als Folge der Einreichung einer Meldung nach § 17 Abs. 2 AÜG sei keine Zuständigkeit des AMS gegeben und seien daher keine Unterlagen nachzureichen. Es liege keine Meldung nach § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG sondern nach § 17 Abs. 2 AÜG vor. Ein Vertrag mit Accenture Österreich bestehe nicht, da es sich um eine konzerninterne Überlassung handle, das diesbezügliche Informationsschreiben wurde beigeschlossen. Eine Gewerbeberechtigung als Arbeitskräfteüberlasser sei nicht erforderlich, da eine konzerninterne Überlassung von den Bestimmungen des Gewerberechtes ausgenommen seien. Das AMS sei überdies nicht dazu berechtigt, die Vorlage einer allenfalls erforderlichen Gewerbeberechtigung zu verlangen. Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie der eingebrachten Meldung einer Überlassung nach Österreich gemäß § 17 Abs. 2 AÜG, eine Kopie des Reisepasses der mitbeteiligten Partei, die Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarung auf Deutsch und Englisch und eine Bescheinigung E101 vor.4. Mit Schreiben vom 28.04.2016 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, dass diese mitgeteilt habe, als Folge der Einreichung einer Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2, AÜG sei keine Zuständigkeit des AMS gegeben und seien daher keine Unterlagen nachzureichen. Es liege keine Meldung nach Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG sondern nach Paragraph 17, Absatz 2, AÜG vor. Ein Vertrag mit Accenture Österreich bestehe nicht, da es sich um eine konzerninterne Überlassung handle, das diesbezügliche Informationsschreiben wurde beigeschlossen. Eine Gewerbeberechtigung als Arbeitskräfteüberlasser sei nicht erforderlich, da eine konzerninterne Überlassung von den Bestimmungen des Gewerberechtes ausgenommen seien. Das AMS sei überdies nicht dazu berechtigt, die Vorlage einer allenfalls erforderlichen Gewerbeberechtigung zu verlangen. Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie der eingebrachten Meldung einer Überlassung nach Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG, eine Kopie des Reisepasses der mitbeteiligten Partei, die Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarung auf Deutsch und Englisch und eine Bescheinigung E101 vor.

5. Mit Schreiben vom 27.10.2016 bat der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin um eine Ersatzzustellung des Bescheides vom 28.04.2016 zu Handen des bevollmächtigten Vertreters.

6. Der Bescheid wurde am 17.11.2016 dem bevollmächtigten Vertreter der BF zugestellt.

7. Mit fristgerecht eingelangter Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine konzerninterne Überlassung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 lit. b der Entsenderichtlinie 96/71/EG, vorliege, die - entgegen der Ansicht des AMS - nicht mittels Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG, sondern rechtskonform gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 16a AÜG durch eine ZK04 Meldung angezeigt worden sei. Da das Verfahren gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG lediglich auf Meldungen gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG basiere, welche nur bei Entsendungen gemäß Artikel 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie zu erstatten seien, komme der belangten Behörde keine Prüfkompetenz zu und sei die Erlassung des bekämpften Bescheides ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Eine Umdeutung einer ZK04 Meldung nach § 17 Abs. 2 AÜG im Wege einer Analogie in eine ZK03 Meldung nach § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG zum ausschließlichen Zweck der Herleitung einer Prüfkompetenz sei unzulässig und aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht erlaubt. Die Untersagung der von der Beschwerdeführerin rechtskonform nach § 17 Abs. 2 AÜG gemeldeten grenzüberschreitenden Überlassung nach § 18 Abs. 12 AuslBG iVm § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG sei somit rechtswidrig und der entsprechende Bescheid zu beheben.7. Mit fristgerecht eingelangter Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine konzerninterne Überlassung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, Litera b, der Entsenderichtlinie 96/71/EG, vorliege, die - entgegen der Ansicht des AMS - nicht mittels Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG, sondern rechtskonform gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16 a, AÜG durch eine ZK04 Meldung angezeigt worden sei. Da das Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG lediglich auf Meldungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG basiere, welche nur bei Entsendungen gemäß Artikel 1 Absatz 3, Litera a, der Entsenderichtlinie zu erstatten seien, komme der belangten Behörde keine Prüfkompetenz zu und sei die Erlassung des bekämpften Bescheides ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Eine Umdeutung einer ZK04 Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2, AÜG im Wege einer Analogie in eine ZK03 Meldung nach Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG zum ausschließlichen Zweck der Herleitung einer Prüfkompetenz sei unzulässig und aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht erlaubt. Die Untersagung der von der Beschwerdeführerin rechtskonform nach Paragraph 17, Absatz 2, AÜG gemeldeten grenzüberschreitenden Überlassung nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG sei somit rechtswidrig und der entsprechende Bescheid zu beheben.

Die vom AMS im Schreiben vom 07.04.2016 geforderten Unterlagen wären weder für die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 AÜG (für Überlassungen), noch jene des § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG (für Entsendungen) oder des § 18 Abs. 12 AuslBG erforderlich gewesen. Bereits dieses Schreiben des AMS sei unrichtig und irreführend und somit rechtswidrig gewesen.Die vom AMS im Schreiben vom 07.04.2016 geforderten Unterlagen wären weder für die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG (für Überlassungen), noch jene des Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG (für Entsendungen) oder des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erforderlich gewesen. Bereits dieses Schreiben des AMS sei unrichtig und irreführend und somit rechtswidrig gewesen.

Darüber hinaus sei das Schreiben vom 07.04.2016 auch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da die Adresse nicht der Geschäftsanschrift gemäß der ZKO4-Meldung entsprach. Eine nachträgliche Heilung dieses Zustellmangels sei unmöglich, dennoch habe die BF dem AMS die ZKO4- Meldung vom 09.03.2016, Reisepass in Kopie, Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung für das Vereinigte Königreich von Großbritannien in Kopie, Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarung in Kopie, Informationsschreiben an den Arbeitgeber und die Dienstnehmerin und Bescheinigung E101 übermittelt.

Darüber hinaus wäre selbst, wenn die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG zulässig gewesen wäre, die Untersagung unzulässig gewesen, weil diese nur binnen zwei Wochen nach Einlangen der Meldung erfolgen hätte dürfen und die belangte Behörde nicht binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist tätig geworden sei.Darüber hinaus wäre selbst, wenn die Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG zulässig gewesen wäre, die Untersagung unzulässig gewesen, weil diese nur binnen zwei Wochen nach Einlangen der Meldung erfolgen hätte dürfen und die belangte Behörde nicht binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist tätig geworden sei.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte die BF aus, der ursprüngliche Bescheid sei trotz richtiger Angabe in der ZKO4-Maldung falsch adressiert gewesen und sei somit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, sondern sei die ordnungsgemäße Zustellung erst an den Rechtsvertreter der BF am 17.11.2016 erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF mit Unternehmenssitz in Großbritannien meldete am 09.03.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) gemäß § 17 Abs. 2 AÜG die Überlassung der mitbeteiligten Partei, welche brasilianische Staatsangehörige ist, einem der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen mit Unternehmenssitz in Wien, für den Zeitraum vom 04.04.2016 bis 04.07.2016 als Senior Manager.Die BF mit Unternehmenssitz in Großbritannien meldete am 09.03.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG die Überlassung der mitbeteiligten Partei, welche brasilianische Staatsangehörige ist, einem der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen mit Unternehmenssitz in Wien, für den Zeitraum vom 04.04.2016 bis 04.07.2016 als Senior Manager.

Die mitbeteiligte Partei steht in einem Arbeitsverhältnis zur BF und sollte im Rahmen einer konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung für die XXXX in Österreich als Senior Manager tätig werden.Die mitbeteiligte Partei steht in einem Arbeitsverhältnis zur BF und sollte im Rahmen einer konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung für die römisch 40 in Österreich als Senior Manager tätig werden.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Meldung der Überlassung nach Österreich gemäß § 17 Abs. 2 AÜG (Formular ZKO4) vom 09.03.2016 ist im Verwaltungsakt dokumentiert.Die Meldung der Überlassung nach Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG (Formular ZKO4) vom 09.03.2016 ist im Verwaltungsakt dokumentiert.

Die beabsichtigte Überlassung wurde seitens der BF durch Vorlage einer Überlassungsvereinbarung nachgewiesen.

Dass die beiden Unternehmen derselben Unternehmensgruppe angehören (und es sich daher gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. b der Entsenderichtlinie um eine konzerninterne Überlassung handelt), ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszug.Dass die beiden Unternehmen derselben Unternehmensgruppe angehören (und es sich daher gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Entsenderichtlinie um eine konzerninterne Überlassung handelt), ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszug.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus der dem BVwG vorgelegten Aktenlage und sind überdies unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i. d.g.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, i. d.g.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A)

Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.Paragraph 18, (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

(2) bis (11) (12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lauten:

Kapitel 3

Dienstleistungen

Artikel 56

(ex-Artikel 59 EGV)

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.

Artikel 57

(ex-Artikel 50 EGV)

Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a) gewerbliche Tätigkeiten,

b) kaufmännische Tätigkeiten,

c) handwerkliche Tätigkeiten,

d) freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Unionsrechtlich regelt weiters die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie). Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie ist diese anzuwenden (liegt ein Anwendungsfall der Art. 56 und 57 AEUV vor), soweit Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:Unionsrechtlich regelt weiters die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie). Gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie ist diese anzuwenden (liegt ein Anwendungsfall der Artikel 56 und 57 AEUV vor), soweit Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:

a) einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder

b) einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder

c) als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.

Fallbezogen folgt:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 12 AuslBG ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden. Dies entspricht der Entsendung iSd Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 96/71/EG (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden. Dies entspricht der Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 96/71/EG (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Für den Fall einer konzerninternen Entsendung iSd Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 96/71/EG, wie im gegenständlichen Fall, existiert im AuslBG keine gesonderte Regelung. § 18 Abs. 3 Z 1 oder 2 AuslBG ist - abgesehen von den dort genannten Einschränkungen - jedenfalls nicht anzuwenden, weil in den Fällen der Z 1 und 2 die Beschäftigung erst aufgenommen werden darf, wenn eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, was dem Erfordernis einer konstitutiven Bewilligung gleichkommt und daher Art. 56 und 57 AEUV widerspräche (vgl. EuGH 21.09.2006, Rs C-168/04, Kommission gegen Republik Österreich).Für den Fall einer konzerninternen Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 96/71/EG, wie im gegenständlichen Fall, existiert im AuslBG keine gesonderte Regelung. Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 AuslBG ist - abgesehen von den dort genannten Einschränkungen - jedenfalls nicht anzuwenden, weil in den Fällen der Ziffer eins und 2 die Beschäftigung erst aufgenommen werden darf, wenn eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, was dem Erfordernis einer konstitutiven Bewilligung gleichkommt und daher Artikel 56 und 57 AEUV widerspräche vergleiche EuGH 21.09.2006, Rs C-168/04, Kommission gegen Republik Österreich).

Hinsichtlich der Überlassung, die mangels Unterscheidung sowohl die Überlassung iSd Art. 1 Abs. 3 lit. b als auch der lit. c der Richtlinie 96/71/EG erfasst, sieht das AuslBG zwar nach wie vor die Bewilligungspflicht vor (vgl. §§ 2 Abs. 2 lit. e und 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG idgF). Der EuGH sprach jedoch mit Urteil vom 11. September 2014, C-91/13, Essent Energie Productie aus, dass die Art. 56 und 57 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist. Die österreichischen Regelungen, welche in einem Fall, in dem für die Beschäftigung der drittstaatsangehörigen überlassenen Arbeitnehmer [...] weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung oder andere konstitutiv wirkende Bewilligungen oder Bestätigungen fordern, widersprechen nach der durch das Urteil des EuGH vom 11. September 2014, C-91/13, insofern für den Zeitraum nach dem 1. Mai 2011 eindeutig geklärten Rechtslage dem Gemeinschaftsrecht und haben auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes gegenüber dem innerstaatlichen Recht unangewendet zu bleiben (vgl. auch VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0006).Hinsichtlich der Überlassung, die mangels Unterscheidung sowohl die Überlassung iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera b, als auch der Litera c, der Richtlinie 96/71/EG erfasst, sieht das AuslBG zwar nach wie vor die Bewilligungspflicht vor vergleiche Paragraphen 2, Absatz 2, Litera e und 4 Absatz 3, Ziffer 10, AuslBG idgF). Der EuGH sprach jedoch mit Urteil vom 11. September 2014, C-91/13, Essent Energie Productie aus, dass die Artikel 56 und 57 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist. Die österreichischen Regelungen, welche in einem Fall, in dem für die Beschäftigung der drittstaatsangehörigen überlassenen Arbeitnehmer [...] weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung oder andere konstitutiv wirkende Bewilligungen oder Bestätigungen fordern, widersprechen nach der durch das Urteil des EuGH vom 11. September 2014, C-91/13, insofern für den Zeitraum nach dem 1. Mai 2011 eindeutig geklärten Rechtslage dem Gemeinschaftsrecht und haben auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes gegenüber dem innerstaatlichen Recht unangewendet zu bleiben vergleiche auch VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0006).

Dementsprechend sind die Bestimmungen des AuslBG, die im Falle einer Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vorsehen, in den Fällen des Art. 1 Abs. 3 lit. b und c der Richtlinie 96/71/EG nicht anwendbar.Dementsprechend sind die Bestimmungen des AuslBG, die im Falle einer Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vorsehen, in den Fällen des Artikel eins, Absatz 3, Litera b und c der Richtlinie 96/71/EG nicht anwendbar.

Da gegenständlich - wie bereits eingangs ausgeführt - auch kein Anwendungsfall des § 18 Abs. 12 AuslBG vorliegt und darüber hinaus auch keine Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG erstatte wurde, die Grundlage für die Ablehnung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung wäre, besteht im gegenständlichen Fall für die Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde keine Rechtsgrundlage.Da gegenständlich - wie bereits eingangs ausgeführt - auch kein Anwendungsfall des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG vorliegt und darüber hinaus auch keine Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG erstatte wurde, die Grundlage für die Ablehnung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung wäre, besteht im gegenständlichen Fall für die Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde keine Rechtsgrundlage.

Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 18 Abs. 12 AuslBG auch im Falle der Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 17 Abs. 2 AÜG, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt, entgegen dem unzweifelhaften Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 12 AuslBG, der ausdrücklich auf eine "Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG" abstellt, und des § 17 Abs. 4 AÜG, der in den Fällen des § 17 Abs. 2 AÜG ausdrücklich nur eine Weiterleitung der Meldung an die zuständige Gewerbebehörde, an den zuständigen Krankenversicherungsträger, an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (und eben nicht an das Arbeitsmarktservice) vorsieht, ist nicht zulässig, zumal im gegenständlichen Fall den Feststellungen zufolge auch nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) eine Arbeitskräfteüberlassung iSd § 2 Abs.2 lit. e AuslBG und keine Entsendung iSd § 2 Abs. 2 lit. d AuslBG vorliegt.Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG auch im Falle der Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt, entgegen dem unzweifelhaften Gesetzeswortlaut des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG, der ausdrücklich auf eine "Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG" abstellt, und des Paragraph 17, Absatz 4, AÜG, der in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG ausdrücklich nur eine Weiterleitung der Meldung an die zuständige Gewerbebehörde, an den zuständigen Krankenversicherungsträger, an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (und eben nicht an das Arbeitsmarktservice) vorsieht, ist nicht zulässig, zumal im gegenständlichen Fall den Feststellungen zufolge auch nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) eine Arbeitskräfteüberlassung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG und keine Entsendung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, AuslBG vorliegt.

Im Übrigen liegt eine rechtzeitige Beschwerdeeinbringung vor, da aufgrund der Zustellung an eine falsche Adresse der BF, die rechtmäßige Zustellung erst am 17.11.2016 erfolgt ist.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerde stattzugeben war und der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die BF hat zwar einen solchen Antrag gestellt, jedoch erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Die BF hat zwar einen solchen Antrag gestellt, jedoch erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN).

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der darin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes.

Schlagworte

Arbeitskräfteüberlassung, ersatzlose Behebung,
EU-Entsendebestätigung, Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2143807.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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