RS Bvwg 2017/8/17 W123 2167014-1

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Veröffentlicht am 17.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.08.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Zur beantragten Untersagung der Zuschlagserteilung ist festzuhalten, dass die Antragstellerin diesbezüglich nicht substantiiert vorbringt, warum eine solche Maßnahme zwingend erforderlich wäre. Soweit die Antragstellerin behauptet, dass der Schaden nur durch die Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden könne, verkennt sie, dass die Erteilung des Zuschlages hinsichtlich des auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages das (rechtmäßige) Zustandekommen der betreffenden Rahmenvereinbarung voraussetzt (siehe BVwG 31.01.2017, W139 2141722-2/27E). Das Vergabeverfahren befindet sich allerdings noch im Stadium vor Bekanntgabe der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, und demnach noch vor Abschluss der betreffenden Rahmenvereinbarungen (BVA vom 13.05.2008, N/0052-BVA/06/2008-11EV; BVwG 10.01.2014, W139 2000171-1/10E). Sohin droht der Antragstellerin beim derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens jedenfalls kein unmittelbarer Schaden durch die Erteilung des Zuschlages.

Schlagworte

einstweilige Verfügung, kein (drohender) Schaden,
Nachprüfungsverfahren, Rahmenvereinbarung, Schaden, Untersagung der
Zuschlagserteilung, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2167014.1.01

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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