Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2017Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zur beantragten Untersagung der Zuschlagserteilung ist festzuhalten, dass die Antragstellerin diesbezüglich nicht substantiiert vorbringt, warum eine solche Maßnahme zwingend erforderlich wäre. Soweit die Antragstellerin behauptet, dass der Schaden nur durch die Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden könne, verkennt sie, dass die Erteilung des Zuschlages hinsichtlich des auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages das (rechtmäßige) Zustandekommen der betreffenden Rahmenvereinbarung voraussetzt (siehe BVwG 31.01.2017, W139 2141722-2/27E). Das Vergabeverfahren befindet sich allerdings noch im Stadium vor Bekanntgabe der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, und demnach noch vor Abschluss der betreffenden Rahmenvereinbarungen (BVA vom 13.05.2008, N/0052-BVA/06/2008-11EV; BVwG 10.01.2014, W139 2000171-1/10E). Sohin droht der Antragstellerin beim derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens jedenfalls kein unmittelbarer Schaden durch die Erteilung des Zuschlages.
Schlagworte
einstweilige Verfügung, kein (drohender) Schaden,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2167014.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017