Entscheidungsdatum
17.08.2017Norm
AVG 1950 §13Spruch
W122 2012002-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vom 28.04.2014 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vom 28.04.2014 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bisherige Verfahren
1.1. "Der Beschwerdeführer war Oberassistent am Institut für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien (Beginn der Assistentenzeit: 1. Oktober 1977) und beantragte am 25. Februar 1987 seine Weiterbestellung für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1991 in dieser dienstrechtlichen Stellung. Mit Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 7. Juli 1987 als Berufungsbehörde wurde dem Antrag stattgegeben, ‚da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 erfüllt sind‘. Gleichzeitig wurde die Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Oberassistent am Institut für Betriebswirtschaftslehre für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1991 ausgesprochen.1.1. "Der Beschwerdeführer war Oberassistent am Institut für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien (Beginn der Assistentenzeit: 1. Oktober 1977) und beantragte am 25. Februar 1987 seine Weiterbestellung für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1991 in dieser dienstrechtlichen Stellung. Mit Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 7. Juli 1987 als Berufungsbehörde wurde dem Antrag stattgegeben, ‚da die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, des Hochschulassistentengesetzes 1962 erfüllt sind‘. Gleichzeitig wurde die Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Oberassistent am Institut für Betriebswirtschaftslehre für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1991 ausgesprochen.
Am 24. Jänner 1991 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1988 (DRH).Am 24. Jänner 1991 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, (DRH).
Mit Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 8. April 1991 wurde die Rechtsgrundlagenbezeichnung im Berufungsbescheid dieser Behörde vom 07.07.1987 dahingehend berichtigt, dass anstelle des § 6 Abs. 6 lit. a die Bestimmung des § 6 Abs. 6 lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 genannt wurde.Mit Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 8. April 1991 wurde die Rechtsgrundlagenbezeichnung im Berufungsbescheid dieser Behörde vom 07.07.1987 dahingehend berichtigt, dass anstelle des Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, Litera b, des Hochschulassistentengesetzes 1962 genannt wurde.
Dieser Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0109, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben."
(Verwaltungsgerichtshof, 18.09.1992, Zl. 91/12/0191)
1.2. Mit Erkenntnis vom 18.09.1992, Zl. 91/12/0191 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10.07.1991 betreffend Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 DRH auf. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass durch die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.07.1992, Zl 91/12/0109 erfolgte Aufhebung des Bescheides des akademischen Senates der Universität Wien vom 08.04.1991, betreffend die Bescheidberichtigung, dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Die rückwirkende Gestaltungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete, dass allen Rechtsakten und faktischen Vollzugsakten, die während der Geltung des in der Folge aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Ein Folgebescheid sei daher aufzuheben gewesen.1.2. Mit Erkenntnis vom 18.09.1992, Zl. 91/12/0191 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10.07.1991 betreffend Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, DRH auf. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass durch die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.07.1992, Zl 91/12/0109 erfolgte Aufhebung des Bescheides des akademischen Senates der Universität Wien vom 08.04.1991, betreffend die Bescheidberichtigung, dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Die rückwirkende Gestaltungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete, dass allen Rechtsakten und faktischen Vollzugsakten, die während der Geltung des in der Folge aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Ein Folgebescheid sei daher aufzuheben gewesen.
1.3. Mit Bescheid vom 26.03.1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.1991 auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis als Universitätsassistent an der Universität Wien gemäß Art. VI Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25.02.1988, BGBl Nr. 148, Novelle zum Hochschullehrer Dienstrecht (DRH) abgewiesen.1.3. Mit Bescheid vom 26.03.1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.1991 auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis als Universitätsassistent an der Universität Wien gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 25.02.1988, Bundesgesetzblatt Nr. 148, Novelle zum Hochschullehrer Dienstrecht (DRH) abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen (16.12.1998, Zl. 93/12/0139). Begründend ausgeführt wurde dabei unter anderem, dass es sich beim vom Beschwerdeführer angesprochenen Erlass nicht um eine über den Behördenbereich hinaus wirkende Rechtsverordnung handle, aus der der Beschwerdeführer ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares Recht ableiten könne oder die der Verwaltungsgerichtshof sonst zu beachten hätte.
3. Beschwerde
Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die der Beschwerdeführer im Wege seiner ehemaligen Dienstbehörde ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Wien richtete und von diesem an das BVwG mit Schreiben vom 11.09.2014 weitergeleitet worden war, beantragte der Beschwerdeführer:
Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die verfassungsrechtliche Vorfrage an den VfGH heranzutragen und in eventu die Angelegenheit zur Anrufung des VfGH durch die belangte Behörde an diese zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der genannte Durchführungserlass entgegen des Erkenntnisses vom 16.12.1998 auch vom Verwaltungsgerichtshof und von der belangten Behörde zu beachten gewesen wäre. Die Behauptung eines diesbezüglich gestellten Antrages, der noch nicht entschieden worden wäre und der die Entscheidungspflicht auslösen hätte können, stellte der Beschwerdeführer nicht auf.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Landesverwaltungsgericht Wien leitete mit Schreiben vom 11.09.2014 die Beschwerde und die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiter.
Mit Schreiben vom 05.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und festgestellt, dass kein Antrag auf Sachentscheidung an die belangte Behörde vorgelegt wurde.
In einer dazu eingebrachten Stellungnahme vom 11.04.2017 wiederholte der Beschwerdeführer die behauptete Verfassungswidrigkeit des angesprochenen Erlasses und brachte nicht vor, einen konkreten Antrag gestellt zu haben, über den noch nicht entschieden worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand vom 01.10.1977 bis 30.09.1991 am Institut für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dieses Dienstverhältnis endete durch Zeitablauf, nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf Definitivstellung abgewiesen worden war.
Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag an die belangte Behörde, eine verfassungsrechtliche Vorfrage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nach dem erfolgten Vorhalt.
Der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Entscheidung durch die belangte Behörde gestellt hat, konnte der Beschwerdeführer nach ausdrücklichem Vorhalt nicht entgegentreten. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Entscheidung in der Sache wäre sein Anliegen, so konnte er den Vorhalt nicht entkräften, dass er diesbezüglich keinen Antrag gestellt hat.
Während der Beschwerdeführer noch in seinem ersten Absatz des Schreibens vom 11.04.2017 die Sache sowohl mit Definitivstellung als Assistenzprofessor als auch mit Klärung einer Vorfrage durch den VfGH bezeichnet, richten sich seine präzisierten Anträge auf die Klärung der Vorfrage für die Qualifikationsfeststellung durch den Verfassungsgerichtshof und Entscheidung der Sachfrage (Definitivstellungserfordernisse).
Abgesehen von der mehrfach behaupteten Verfassungswidrigkeit des genannten Durchführungserlasses der belangten Behörde, welcher die belangte Behörde vor dem Verfassungsgerichtshof nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte nachgehen sollen, brachte der Beschwerdeführer keinerlei Begründung vor, warum die belangte Behörde säumig sein sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Zu A)
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 erfolgen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, erfolgen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG kein Erkenntnis zu fällen. Gegenständlich hatte die Entscheidung daher durch Beschluss zu erfolgen.Wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG kein Erkenntnis zu fällen. Gegenständlich hatte die Entscheidung daher durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden, wenn die belangte Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden, wenn die belangte Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
In amtswegig eingeleiteten Verfahren gilt die Entscheidungsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich nicht (Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Eder/Martschin/Schmid).In amtswegig eingeleiteten Verfahren gilt die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich nicht (Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Eder/Martschin/Schmid).
3.3. Entsprechend der nach Vorhalt präzisierten Säumnisbeschwerde hätte die belangte Behörde den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit eines Erlasses Folge leisten und den Verfassungsgerichtshof mit dessen Prüfung befassen sollen.
Unwidersprochen festzustellen war jedoch, dass der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Aus einer bloßen Äußerung von Bedenken hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit wird jedoch keineswegs die Pflicht zur Entscheidung darüber ausgelöst. Der Beschwerdeführer konnte keinen Antrag bezeichnen, der die sechsmonatige Frist zur Entscheidungspflicht ausgelöst hat. Daraus folgend konnte der Beschwerdeführer auch keinen Zeitpunkt nennen, mit dem die Frist der Entscheidungspflicht begonnen hätte.
Der Beschwerdeführer regte vielmehr die amtswegige Einleitung eines Verfahrens an, bezüglich welchem die belangte Behörde die Entscheidungsfrist (abgesehen von einem allfälligen Einstellungsantrag) nicht verletzten hätte können.
3.4. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung die Sache auf Definitivstellungserfordernisse ausweitet, ist er auf die dazu ergangenen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und der jeweiligen Behörden zu verweisen, wodurch der diesbezüglich gestellte Antrag wegen entschiedener Sache ebenfalls zurückzuweisen war.
Es war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist unstrittig, dass ohne einen verfahrensauslösenden Antrag eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht ausgelöst werden kann. Die Behörde ist nicht verpflichtet aus Anregungen oder "konkludenten" Intentionen in Schriftsätzen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einen Antrag auf Sachentscheidung herauszufiltern.
Schlagworte
Antragsbegehren, Definitivstellung, Dienstverhältnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2012002.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017