RS Bvwg 2017/8/17 W114 2147780-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.08.2017

Norm

MOG 2007 §8i

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Eine spezielle Form des Nachweises, dass keine Umstände vorgelegen sind, die einen auftreibenden Betriebsinhaber an einem Bewirtschafter einer Alm zweifeln lassen könnten - allenfalls durch Verwendung eines Formulares - ist in § 8i MOG nicht vorgesehen. Auch durch ein entsprechendes Vorbringen in einer Beschwerde kann nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt werden, dass für einen auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können.Eine spezielle Form des Nachweises, dass keine Umstände vorgelegen sind, die einen auftreibenden Betriebsinhaber an einem Bewirtschafter einer Alm zweifeln lassen könnten - allenfalls durch Verwendung eines Formulares - ist in Paragraph 8 i, MOG nicht vorgesehen. Auch durch ein entsprechendes Vorbringen in einer Beschwerde kann nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt werden, dass für einen auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Schlagworte

Direktzahlung, Flächenabweichung, formlos, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2147780.1.01

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten