Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2017Norm
MOG 2007 §8iRechtssatz
Rechtssatz 1
Eine spezielle Form des Nachweises, dass keine Umstände vorgelegen sind, die einen auftreibenden Betriebsinhaber an einem Bewirtschafter einer Alm zweifeln lassen könnten - allenfalls durch Verwendung eines Formulares - ist in § 8i MOG nicht vorgesehen. Auch durch ein entsprechendes Vorbringen in einer Beschwerde kann nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt werden, dass für einen auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können.Eine spezielle Form des Nachweises, dass keine Umstände vorgelegen sind, die einen auftreibenden Betriebsinhaber an einem Bewirtschafter einer Alm zweifeln lassen könnten - allenfalls durch Verwendung eines Formulares - ist in Paragraph 8 i, MOG nicht vorgesehen. Auch durch ein entsprechendes Vorbringen in einer Beschwerde kann nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt werden, dass für einen auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können.
Schlagworte
Direktzahlung, Flächenabweichung, formlos, VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2147780.1.01Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017