TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/18 W211 2166074-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Entscheidungsdatum

18.08.2017

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2166074-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, am 17.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, am 17.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall VwGVG abgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Fall VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2015 gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren zu sein. Er sei bereits vor 10 Jahren aus Syrien ausgewiesen worden und habe seither in Ägypten gelebt. Die Haltung der Ägypter habe sich seit der Revolution in Syrien geändert, weshalb er aus Ägypten habe weggehen müssen.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2015 gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren zu sein. Er sei bereits vor 10 Jahren aus Syrien ausgewiesen worden und habe seither in Ägypten gelebt. Die Haltung der Ägypter habe sich seit der Revolution in Syrien geändert, weshalb er aus Ägypten habe weggehen müssen.

3. Am XXXX 2016 fand eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die Behörde) statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer eine Reihe an Unterlagen vorlegte und zusammengefasst ausführte, Journalist und politisch aktiv gewesen zu sein. Er sei am 20.11.2007 nach Ägypten geflohen und habe von dort versucht, Asyl in Europa oder Amerika zu bekommen. Er habe in Ägypten seine Arbeit gegen das Regime und die Islamisten fortgesetzt und Artikel veröffentlicht. Er sei auch öfter im Fernsehen aufgetreten. Er habe im syrischen Oppositionssender gearbeitet und sich regelmäßig mit einem Major des ägyptischen Geheimdienstes getroffen. Im Jahr 2011 habe er sich auch für einen Oppositionssender in Jordanien engagiert. Seine Frau sei 2011 für einen Tag in Kairo entführt worden. Der Beschwerdeführer habe Drohungen erhalten, aber trotzdem weiter gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er sich entschlossen, Ägypten zu verlassen. Zuletzt habe er im syrischen Oppositionsfernsehen die Islamisten kritisiert. Er sei 2015 auch von den ägyptischen Behörden wegen seiner Tätigkeit kritisiert und beschimpft worden. Der Beschwerdeführer sei dann im Februar 2015 nach Istanbul geflogen.3. Am römisch 40 2016 fand eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die Behörde) statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer eine Reihe an Unterlagen vorlegte und zusammengefasst ausführte, Journalist und politisch aktiv gewesen zu sein. Er sei am 20.11.2007 nach Ägypten geflohen und habe von dort versucht, Asyl in Europa oder Amerika zu bekommen. Er habe in Ägypten seine Arbeit gegen das Regime und die Islamisten fortgesetzt und Artikel veröffentlicht. Er sei auch öfter im Fernsehen aufgetreten. Er habe im syrischen Oppositionssender gearbeitet und sich regelmäßig mit einem Major des ägyptischen Geheimdienstes getroffen. Im Jahr 2011 habe er sich auch für einen Oppositionssender in Jordanien engagiert. Seine Frau sei 2011 für einen Tag in Kairo entführt worden. Der Beschwerdeführer habe Drohungen erhalten, aber trotzdem weiter gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er sich entschlossen, Ägypten zu verlassen. Zuletzt habe er im syrischen Oppositionsfernsehen die Islamisten kritisiert. Er sei 2015 auch von den ägyptischen Behörden wegen seiner Tätigkeit kritisiert und beschimpft worden. Der Beschwerdeführer sei dann im Februar 2015 nach Istanbul geflogen.

4. Mit Schreiben vom XXXX .2016 wurde eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) übermittelt. Am XXXX .2016 antwortete das BVT, dass betreffend den Beschwerdeführer keine nachteiligen staatschutzrelevanten Erkenntnisse vorliegen würden.4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 wurde eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) übermittelt. Am römisch 40 .2016 antwortete das BVT, dass betreffend den Beschwerdeführer keine nachteiligen staatschutzrelevanten Erkenntnisse vorliegen würden.

5. Am XXXX .2016 wurde das Vertretungsverhältnis bekannt gegeben und um eine baldige Entscheidung ersucht. Am XXXX .2016, am XXXX .2016 und am XXXX .2016 langten weitere Ersuchen um Entscheidung ein.5. Am römisch 40 .2016 wurde das Vertretungsverhältnis bekannt gegeben und um eine baldige Entscheidung ersucht. Am römisch 40 .2016, am römisch 40 .2016 und am römisch 40 .2016 langten weitere Ersuchen um Entscheidung ein.

6. Am XXXX .2016 übermittelte die belangte Behörde Länderinformationen und das Ersuchen, die UNHCR Karte aus Ägypten zuzusenden. Am XXXX 2016 langte eine Stellungnahme und die Karte des UNHCR bei der belangten Behörde ein.6. Am römisch 40 .2016 übermittelte die belangte Behörde Länderinformationen und das Ersuchen, die UNHCR Karte aus Ägypten zuzusenden. Am römisch 40 2016 langte eine Stellungnahme und die Karte des UNHCR bei der belangten Behörde ein.

7. Am XXXX .2017 langte die Einverständniserklärung zur Abklärung der Echtheit der Karte durch das UNHCR sowie ein weiteres Ersuchen um Entscheidung ein.7. Am römisch 40 .2017 langte die Einverständniserklärung zur Abklärung der Echtheit der Karte durch das UNHCR sowie ein weiteres Ersuchen um Entscheidung ein.

8. Die belangte Behörde stellte mit Schreiben vom XXXX .2017 ein Überprüfungsersuchen an das UNHCR. Die Antwort des UNHCR langte am8. Die belangte Behörde stellte mit Schreiben vom römisch 40 .2017 ein Überprüfungsersuchen an das UNHCR. Die Antwort des UNHCR langte am

XXXX .2017 bei der belangten Behörde ein.römisch 40 .2017 bei der belangten Behörde ein.

9. Am XXXX .2017 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde einvernommen. Auf Nachfrage, ob er aus Ägypten nach Syrien gereist sei, meinte er zuerst, nein, um später zu sagen, dass er ehrlich sein wolle und 2012 aus der Türkei in den Norden Syriens ins Gebiet der Opposition eingereist sei. Das sei für journalistische Zwecke gewesen. Er habe die Flüchtlinge gefilmt und für das Fernsehen gearbeitet. Die belangte Behörde verwies auf Fotos einer ungarischen Website, auf denen der Beschwerdeführer bewaffnet und in Uniform zu sehen sei. Es gebe weiter Videos, in denen der Beschwerdeführer salutierend in Uniform zu sehen sei, obwohl er angegeben habe, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, dass die ungarische Website antisemitisch und gegen die syrische Opposition sei. Das erste Foto sei 2012 in Doha entstanden; der Beschwerdeführer habe die Uniform als Symbol angezogen; ähnlich wie Che Guevara, Fidel Castro und Charles de Gaulle; als Symbol für die Revolution. In der Sendung habe er über die Ungerechtigkeit der syrischen Regierung und über die Willkür gesprochen. 2012 sei er auch von den Offizieren der FSA gebeten worden, eine Uniform anzuziehen; er sei in der arabischen Welt bekannt und habe diese Ehre nicht zurückweisen können. Die anderen Personen auf dem Foto seien Kämpfer; es sei eine Ehre für diese gewesen, dass er auf dem Foto dabei gewesen sei. Es sei ein Souvenir, kein Foto im Zusammenhang mit seinem Beruf als Journalist gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie mit dem Gewehr geschossen; das Foto sei Schauspiel. Das erste Foto, auf dem er alleine zu sehen sei, sei auch an diesem Tag aufgenommen worden. Das Foto sei entstanden, weil der Beschwerdeführer an die syrische Revolution glaube. Es sollte der FSA Mut geben.9. Am römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde einvernommen. Auf Nachfrage, ob er aus Ägypten nach Syrien gereist sei, meinte er zuerst, nein, um später zu sagen, dass er ehrlich sein wolle und 2012 aus der Türkei in den Norden Syriens ins Gebiet der Opposition eingereist sei. Das sei für journalistische Zwecke gewesen. Er habe die Flüchtlinge gefilmt und für das Fernsehen gearbeitet. Die belangte Behörde verwies auf Fotos einer ungarischen Website, auf denen der Beschwerdeführer bewaffnet und in Uniform zu sehen sei. Es gebe weiter Videos, in denen der Beschwerdeführer salutierend in Uniform zu sehen sei, obwohl er angegeben habe, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, dass die ungarische Website antisemitisch und gegen die syrische Opposition sei. Das erste Foto sei 2012 in Doha entstanden; der Beschwerdeführer habe die Uniform als Symbol angezogen; ähnlich wie Che Guevara, Fidel Castro und Charles de Gaulle; als Symbol für die Revolution. In der Sendung habe er über die Ungerechtigkeit der syrischen Regierung und über die Willkür gesprochen. 2012 sei er auch von den Offizieren der FSA gebeten worden, eine Uniform anzuziehen; er sei in der arabischen Welt bekannt und habe diese Ehre nicht zurückweisen können. Die anderen Personen auf dem Foto seien Kämpfer; es sei eine Ehre für diese gewesen, dass er auf dem Foto dabei gewesen sei. Es sei ein Souvenir, kein Foto im Zusammenhang mit seinem Beruf als Journalist gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie mit dem Gewehr geschossen; das Foto sei Schauspiel. Das erste Foto, auf dem er alleine zu sehen sei, sei auch an diesem Tag aufgenommen worden. Das Foto sei entstanden, weil der Beschwerdeführer an die syrische Revolution glaube. Es sollte der FSA Mut geben.

10. Am XXXX .2017 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz.10. Am römisch 40 .2017 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz.

11. Am XXXX .2017 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein.11. Am römisch 40 .2017 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein.

12. Mit Schreiben vom XXXX .2017 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Säumnisbeschwerde vor und gab an, dass im gegenständlichen Verfahren noch Anfragen ausstehend seien. Es sei zur Zeit nicht absehbar, wann mit einer Antwort zu rechnen sei.12. Mit Schreiben vom römisch 40 .2017 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Säumnisbeschwerde vor und gab an, dass im gegenständlichen Verfahren noch Anfragen ausstehend seien. Es sei zur Zeit nicht absehbar, wann mit einer Antwort zu rechnen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am XXXX .2017 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde eingebracht.Am römisch 40 .2017 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde eingebracht.

Die Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Aus diesem ist abzulesen, dass die belangte Behörde zwischen der Antragsstellung am XXXX .2015 und der Einbringung der Säumnisbeschwerde am XXXX 2017 die folgenden Ermittlungsschritte setzte: So fand am XXXX .2016 eine erste Einvernahme vor der Behörde statt. Eigene Ermittlungsergebnisse bewogen die belangte Behörde dazu, eine erste Anfrage an das BVT am XXXX .2016 zu stellen (AS 169), die mit Schreiben vom XXXX .2016 beantwortet wurde. Weitere Ermittlungsschritte wurden mit Schreiben vom XXXX 2016 gesetzt (Zusendung Länderinformationen, Anfrage wegen UNHCR Karte); am XXXX .2017 wurde ein Überprüfungsersuchen an das UNHCR gestellt, das am XXXX .2017 beantwortet wurde. Schließlich wurde die zweite Einvernahme durchgeführt, die in einer weiteren Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz mündete.Aus diesem ist abzulesen, dass die belangte Behörde zwischen der Antragsstellung am römisch 40 .2015 und der Einbringung der Säumnisbeschwerde am römisch 40 2017 die folgenden Ermittlungsschritte setzte: So fand am römisch 40 .2016 eine erste Einvernahme vor der Behörde statt. Eigene Ermittlungsergebnisse bewogen die belangte Behörde dazu, eine erste Anfrage an das BVT am römisch 40 .2016 zu stellen (AS 169), die mit Schreiben vom römisch 40 .2016 beantwortet wurde. Weitere Ermittlungsschritte wurden mit Schreiben vom römisch 40 2016 gesetzt (Zusendung Länderinformationen, Anfrage wegen UNHCR Karte); am römisch 40 .2017 wurde ein Überprüfungsersuchen an das UNHCR gestellt, das am römisch 40 .2017 beantwortet wurde. Schließlich wurde die zweite Einvernahme durchgeführt, die in einer weiteren Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz mündete.

Während die Länge des bisherigen Verfahrens mit ca. 24 Monaten jedenfalls als lange und jedenfalls als über den vorgesehenen Entscheidungszeitraum von 15 Monaten hinausschießend anzusehen ist, spielen gegenständlich für die Prüfung der Frage, ob diese Verfahrenslänge auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, die folgenden Faktoren eine Rolle:

Im gegenständlichen Verfahren finden sich zwei Perioden, in denen die Behörde tatsächlich für längere Zeit keine notwendigen Ermittlungsschritte setzte: Zum einen dauerte es ca. neun Monate, bis nach der Antragstellung des Beschwerdeführers die erste Einvernahme durch die Behörde durchgeführt wurde. Zu dieser Periode der Untätigkeit ist zu sagen, dass in jene Zeit die extrem hohe Zahl an Asylantragstellungen fällt, die auch Gegenstand von Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Verschuldens von Säumnis war (siehe zB die Ausführungen dazu in VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001), und die schließlich auch zu einer allgemeinen Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate führte (siehe dazu den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (996 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (1097 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV GP), S 7f). Dass daher zwischen der Antragstellung und der ersten Einvernahme durch die Behörde ca. neun Monate vergingen, ist bedauerlich, aber gegenständlich auf Engpässe der personellen Ressourcen der Behörde zurückzuführen.Im gegenständlichen Verfahren finden sich zwei Perioden, in denen die Behörde tatsächlich für längere Zeit keine notwendigen Ermittlungsschritte setzte: Zum einen dauerte es ca. neun Monate, bis nach der Antragstellung des Beschwerdeführers die erste Einvernahme durch die Behörde durchgeführt wurde. Zu dieser Periode der Untätigkeit ist zu sagen, dass in jene Zeit die extrem hohe Zahl an Asylantragstellungen fällt, die auch Gegenstand von Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Verschuldens von Säumnis war (siehe zB die Ausführungen dazu in VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001), und die schließlich auch zu einer allgemeinen Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate führte (siehe dazu den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (996 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (1097 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 25 GP), S 7f). Dass daher zwischen der Antragstellung und der ersten Einvernahme durch die Behörde ca. neun Monate vergingen, ist bedauerlich, aber gegenständlich auf Engpässe der personellen Ressourcen der Behörde zurückzuführen.

Die weitere ca. sechsmonatige Phase der Untätigkeit zwischen Mai und November 2016 bleibt unerklärt und trägt ihres zur Verfahrenslänge bei.

Andererseits können die von der Behörde davor und danach gesetzten Ermittlungsschritte (eigene Recherchen (AS 169), Anfrage beim BVT, Anforderung der UNHCR Karte, Überprüfung der Karte durch das UNHCR, weitere Einvernahme und Anfrage an das LVT) nicht als von vornherein obsolet für die Beurteilung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz angesehen werden. Im Zuge des Verfahrens kamen Fotos zutage, die den Beschwerdeführer mit Mitgliedern der FSA bewaffnet und in Uniform zeigten. Der Beschwerdeführer gab in seiner ersten Einvernahme bei der Behörde nicht bekannt, nach seiner Ausreise nach Ägypten ca. 2007 zurück nach Syrien gegangen zu sein und für diese Fotos als "Mutmacher" zu Verfügung gestanden zu haben. Dass jene Fotos zu weiteren Ermittlungen beim UNHCR und auch beim LVT führten, scheint im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht offensichtlich verfehlt, sondern eher im Sinne einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts vor Entscheidungsfindung sogar notwendig.

Im Ergebnis muss im gegenständlichen Verfahren, trotz zweier Perioden der Untätigkeit, die allerdings teilweise auf die unvorhergesehene massive Anzahl von Anträgen auf internationalen Schutz zurückzuführen sind, davon ausgegangen werden, dass die Behörde für die Entscheidung notwendige Ermittlungsschritte relativ zügig setzte und auf das Einlangen der Anfrageergebnisse des UNHCR und des LVT keinen Einfluss nehmen kann. Dass die Ermittlungsergebnisse für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag notwendig sind, ist nicht von vornherein auszuschließen, weshalb von einem "überwiegenden Verschulden" der Behörde an der bisherigen Verfahrenslänge und an der Überschreitung der vorgesehen Entscheidungsfrist nicht ausgegangen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.

Die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist daher im vorliegenden Fall bereits abgelaufen.

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Allerdings ist die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, mit Verweis auf VwGH vom 28. Juni 2016, Ra 2015/10/0107, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, mit Verweis auf VwGH vom 28. Juni 2016, Ra 2015/10/0107, mwN).

Im vorliegenden Fall trifft die Behörde - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung. Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage zum "überwiegenden Verschulden" der Behörde an der Verfahrensverzögerung auf eine diesbezüglich auch sehr aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, 28.06.2016, Ra 2015/10/0107) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage zum "überwiegenden Verschulden" der Behörde an der Verfahrensverzögerung auf eine diesbezüglich auch sehr aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, 28.06.2016, Ra 2015/10/0107) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,
Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W211.2166074.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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