TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/18 W114 2154700-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Entscheidungsdatum

18.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs3
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W114 2154700-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 28.09.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70,1200 Wien (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4263477010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht entschieden:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 28.09.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70,1200 Wien (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4263477010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht entschieden:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der bekämpfte Bescheid wird insoweit abgeändert, als die in der Tabelle "ZA" S XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , zugewiesenen Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung folgender Parameter geändert werden:Der bekämpfte Bescheid wird insoweit abgeändert, als die in der Tabelle "ZA" S römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , zugewiesenen Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung folgender Parameter geändert werden:

zu ZA-Nr. 20412331:

­ Bruttobetrag des Bescheides der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122704180, in Höhe von EUR XXXX­ Bruttobetrag des Bescheides der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122704180, in Höhe von EUR römisch 40

­ Im MFA 2015 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , beantragte Flächen des Betriebes mit der BNr. 989673 mit einem Ausmaß von 36,1718 ha­ Im MFA 2015 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , beantragte Flächen des Betriebes mit der BNr. 989673 mit einem Ausmaß von 36,1718 ha

zu ZA-Nr. 21145864:

­ Bruttobetrag des Bescheides der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707115, in Höhe von EUR XXXX­ Bruttobetrag des Bescheides der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707115, in Höhe von EUR römisch 40

­ Anzahl der im Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707115, ausbezahlten Zahlungsansprüche: 12,94 Zahlungsansprüche

­ Anzahl der im Zuge der Vorabübertragung zwischen dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. 1279335 an XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , übertragenen Zahlungsansprüche: 3,7713 Zahlungsansprüche­ Anzahl der im Zuge der Vorabübertragung zwischen dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. 1279335 an römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , übertragenen Zahlungsansprüche: 3,7713 Zahlungsansprüche

II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 31.03.2015 beantragten XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber und XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für 3,77 ha landwirtschaftliche Nutzfläche auf der Grundlage eines Pachtrückfalles. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE3878K15 zugeordnet.1. Am 31.03.2015 beantragten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übergeber und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer im Wege der Bezirksbauernkammer römisch 40 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für 3,77 ha landwirtschaftliche Nutzfläche auf der Grundlage eines Pachtrückfalles. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE3878K15 zugeordnet.

2. Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde von XXXX bis einschließlich 31.03.2015 geführt und bewirtschaftet. Am 01.04.2015 erfolgte ein Bewirtschafterwechsel. Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde als Teilbetrieb von den Beschwerdeführern übernommen. Der Referenzbetrag und die Flächen wurden bereits im Zuge von drei Vorabübertragungen (zwei Vorabübertragungen erfolgten am 09.03.2015 und eine Vorabübertragung an die Beschwerdeführer erfolgte am 31.03.2015) von2. Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde von römisch 40 bis einschließlich 31.03.2015 geführt und bewirtschaftet. Am 01.04.2015 erfolgte ein Bewirtschafterwechsel. Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde als Teilbetrieb von den Beschwerdeführern übernommen. Der Referenzbetrag und die Flächen wurden bereits im Zuge von drei Vorabübertragungen (zwei Vorabübertragungen erfolgten am 09.03.2015 und eine Vorabübertragung an die Beschwerdeführer erfolgte am 31.03.2015) von

XXXX als damaligem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX übertragen.römisch 40 als damaligem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 übertragen.

3. Die Beschwerdeführer stellten elektronisch am 12.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beantragten.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2919223010, wurde den zur lfd. Nr. UE3878K15 gestellten Anträgen vom 31.03.2015 auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen von XXXX (BNr. XXXX ) im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für 3,77 ha landwirtschaftliche Nutzfläche auf der Grundlage eines Pachtrückfalles stattgegeben. Darüber hinaus wurden den Beschwerdeführern 36,17 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX (infolge der Bewirtschaftung des eigenen Betriebes im Jahr 2014) sowie 3,77 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX (infolge Pachtrückfalles vom Betrieb mit der BNr. XXXX) zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , EUR XXXX als Basisprämie und EUR als XXXX als Greeningprämie, gewährt.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2919223010, wurde den zur lfd. Nr. UE3878K15 gestellten Anträgen vom 31.03.2015 auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen von römisch 40 (BNr. römisch 40 ) im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für 3,77 ha landwirtschaftliche Nutzfläche auf der Grundlage eines Pachtrückfalles stattgegeben. Darüber hinaus wurden den Beschwerdeführern 36,17 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 (infolge der Bewirtschaftung des eigenen Betriebes im Jahr 2014) sowie 3,77 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 (infolge Pachtrückfalles vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 ) zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 , EUR römisch 40 als Basisprämie und EUR als römisch 40 als Greeningprämie, gewährt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Infolge einer Änderung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde von der AMA für das Antragsjahr 2015 mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4263477010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2919223010, abgeändert. Dabei wurde weiterhin den zur lfd. Nr. UE3878K15 gestellten Anträgen stattgegeben. Es erfolgte jedoch insofern eine Änderung bei den, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüchen, als den Beschwerdeführern 36,1742 Zahlungsansprüche mit einem Wert von nur mehr EUR XXXX (infolge der Bewirtschaftung des eigenen Betriebes im Jahr 2014) sowie 3,7700 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX (infolge Pachtrückfalles vom Betrieb mir der BNr. XXXX ) zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , EUR XXXX als Basisprämie und EUR als XXXX als Greeningprämie, gewährt wurden und eine Rückforderung von EUR XXXX verfügt wurde.5. Infolge einer Änderung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde von der AMA für das Antragsjahr 2015 mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4263477010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2919223010, abgeändert. Dabei wurde weiterhin den zur lfd. Nr. UE3878K15 gestellten Anträgen stattgegeben. Es erfolgte jedoch insofern eine Änderung bei den, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüchen, als den Beschwerdeführern 36,1742 Zahlungsansprüche mit einem Wert von nur mehr EUR römisch 40 (infolge der Bewirtschaftung des eigenen Betriebes im Jahr 2014) sowie 3,7700 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 (infolge Pachtrückfalles vom Betrieb mir der BNr. römisch 40 ) zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 , EUR römisch 40 als Basisprämie und EUR als römisch 40 als Greeningprämie, gewährt wurden und eine Rückforderung von EUR römisch 40 verfügt wurde.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 12.09.2016 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 28.09.2016 Beschwerde. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Betrieb BNr. XXXX durch XXXX bis einschließlich 31.03.2015 geführt und bewirtschaftet worden wäre. Die Bewirtschafter hätten am 01.04.2015 den Betrieb von XXXX als Teilbetrieb übernommen.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 28.09.2016 Beschwerde. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Betrieb BNr. römisch 40 durch römisch 40 bis einschließlich 31.03.2015 geführt und bewirtschaftet worden wäre. Die Bewirtschafter hätten am 01.04.2015 den Betrieb von römisch 40 als Teilbetrieb übernommen.

Am 31.03.2015, also noch zu einem Zeitpunkt, als XXXX der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX gewesen sei, wären insgesamt drei Vorabübertragungen von Zahlungsansprüchen, eine davon auch an die Beschwerdeführer im Ausmaß von 3,77 ha durch Pachtrückfall erfolgt. Erst nach diesen Übertragungen sei der Betrieb als Teilbetrieb an die Beschwerdeführer, ohne Referenzbetrag und ohne Flächen übertragen worden. Daher habe eine Zahlungsanspruchs-Wertberechnung sowie die Ermittlung der ZA-Anzahl auf Basis des ehemaligen Hauptbetriebes BNr. XXXX als Ausgangsbetrieb zu erfolgen.Am 31.03.2015, also noch zu einem Zeitpunkt, als römisch 40 der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 gewesen sei, wären insgesamt drei Vorabübertragungen von Zahlungsansprüchen, eine davon auch an die Beschwerdeführer im Ausmaß von 3,77 ha durch Pachtrückfall erfolgt. Erst nach diesen Übertragungen sei der Betrieb als Teilbetrieb an die Beschwerdeführer, ohne Referenzbetrag und ohne Flächen übertragen worden. Daher habe eine Zahlungsanspruchs-Wertberechnung sowie die Ermittlung der ZA-Anzahl auf Basis des ehemaligen Hauptbetriebes BNr. römisch 40 als Ausgangsbetrieb zu erfolgen.

Sowohl die Anzahl als auch der den Zahlungsansprüchen zugeordnete Wert wären nicht richtig berechnet worden. Auch ein unerwarteter Gewinn liege nicht vor.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass bei der Zahl und dem Wert der für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüchen von folgenden Grundlagen auszugehen sei:

Referenzbetrag von BNr. XXXX aus 2014: EUR XXXXReferenzbetrag von BNr. römisch 40 aus 2014: EUR römisch 40

Fläche gem. MFA 2015 von BNr. XXXX : 39,94 haFläche gem. MFA 2015 von BNr. römisch 40 : 39,94 ha

Fläche aus Vorabübertragung von BNr. XXXX : 3,77 haFläche aus Vorabübertragung von BNr. römisch 40 : 3,77 ha

7. Am 28.04.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer den Unterlagen angeschlossenen Aufbereitung führte die AMA aus, dass es in der gegenständlichen Angelegenheit Probleme bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche gegeben habe. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche an die Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid sei derart erfolgt, dass die Flächen und Referenzbeträge der Betriebe mit den BNr. XXXX und XXXX herangezogen worden wären. Dies habe zu einer Zuteilung von 36,1742 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX geführt. Da sich die Gesamtfläche im Vergleich zum Vorjahr um 12,9158 ha verringert habe, sei es zu einem unerwarteten Gewinn gekommen.In einer den Unterlagen angeschlossenen Aufbereitung führte die AMA aus, dass es in der gegenständlichen Angelegenheit Probleme bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche gegeben habe. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche an die Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid sei derart erfolgt, dass die Flächen und Referenzbeträge der Betriebe mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 herangezogen worden wären. Dies habe zu einer Zuteilung von 36,1742 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 geführt. Da sich die Gesamtfläche im Vergleich zum Vorjahr um 12,9158 ha verringert habe, sei es zu einem unerwarteten Gewinn gekommen.

Da XXXX aufgrund des Berechnungsproblems über keine Referenzbeträge mehr verfüge, jedoch Übergeber von drei Übertragungsanträgen gewesen wäre, wären ihm 11,6709 Zahlungsansprüche mit dem Aufschmelzungsbetrag von EUR 40,20 zugeteilt worden.Da römisch 40 aufgrund des Berechnungsproblems über keine Referenzbeträge mehr verfüge, jedoch Übergeber von drei Übertragungsanträgen gewesen wäre, wären ihm 11,6709 Zahlungsansprüche mit dem Aufschmelzungsbetrag von EUR 40,20 zugeteilt worden.

Da die Referenzbeträge vom Betrieb mit der BNr. XXXX bereits bei der Zahlungsanspruchs-Zuteilung an die Beschwerdeführer berücksichtigt worden wären, sei es durch diese Vorabübertragung zu einer doppelten Zuteilung der Zahlungsanspruchs-Werte gekommen.Da die Referenzbeträge vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 bereits bei der Zahlungsanspruchs-Zuteilung an die Beschwerdeführer berücksichtigt worden wären, sei es durch diese Vorabübertragung zu einer doppelten Zuteilung der Zahlungsanspruchs-Werte gekommen.

Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde die doppelte Zuteilung der Zahlungsanspruchswerte behoben werden. Im Zuge der Betriebsverknüpfung würde die AMA die Referenzbeträge von XXXX an die Beschwerdeführer nicht übertragen werden. Der Referenzbetrag der BNr. XXXX würde bei XXXX verbleiben und im Zuge der Vorübertragungen an die jeweiligen Bewirtschafter im Antragsjahr 2015 erfolgen.Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde die doppelte Zuteilung der Zahlungsanspruchswerte behoben werden. Im Zuge der Betriebsverknüpfung würde die AMA die Referenzbeträge von römisch 40 an die Beschwerdeführer nicht übertragen werden. Der Referenzbetrag der BNr. römisch 40 würde bei römisch 40 verbleiben und im Zuge der Vorübertragungen an die jeweiligen Bewirtschafter im Antragsjahr 2015 erfolgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. XXXX bewirtschaftete den Betrieb mit der BNr. XXXX von 01.08.2014 bis einschließlich 31.03.2015. Der MFA für das Antragsjahr 2014 wurde von der Vorbewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX eingebracht, der für das Antragsjahr 2014 für eine festgestellte bewirtschaftete förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 12,94 ha mit Bescheid der AMA vom 05.01.2014; AZ II/7-EBP/14-122707115 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde.1.1. römisch 40 bewirtschaftete den Betrieb mit der BNr. römisch 40 von 01.08.2014 bis einschließlich 31.03.2015. Der MFA für das Antragsjahr 2014 wurde von der Vorbewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 eingebracht, der für das Antragsjahr 2014 für eine festgestellte bewirtschaftete förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 12,94 ha mit Bescheid der AMA vom 05.01.2014; AZ II/7-EBP/14-122707115 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde.

1.2. Am 09.03.2015 bzw. am 31.03.2015 führte XXXX als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX und als Übergeber eine Vorabübertragung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche samt Flächen durch. Dabei wurden am 31.03.2015 an die Beschwerdeführer im Wege einer Vorabübertragung Zahlungsansprüche samt zugehöriger Fläche mit einem Ausmaß von 3,7713 ha übergeben.1.2. Am 09.03.2015 bzw. am 31.03.2015 führte römisch 40 als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 und als Übergeber eine Vorabübertragung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche samt Flächen durch. Dabei wurden am 31.03.2015 an die Beschwerdeführer im Wege einer Vorabübertragung Zahlungsansprüche samt zugehöriger Fläche mit einem Ausmaß von 3,7713 ha übergeben.

1.3. Am 01.04.2015 erfolgte am Betrieb mit der BNr. XXXX ein Bewirtschafterwechsel. Dieser Betrieb wurde am 01.04.2015 – ohne Referenzfläche und ohne Zahlungsansprüche (infolge der durchgeführten Vorabübertragungen waren beim Betrieb mit der BNr. XXXX weder Zahlungsansprüche noch eine zu übernehmende förderfähige Fläche mehr vorhanden) von den Beschwerdeführern als Teilbetrieb übernommen.1.3. Am 01.04.2015 erfolgte am Betrieb mit der BNr. römisch 40 ein Bewirtschafterwechsel. Dieser Betrieb wurde am 01.04.2015 – ohne Referenzfläche und ohne Zahlungsansprüche (infolge der durchgeführten Vorabübertragungen waren beim Betrieb mit der BNr. römisch 40 weder Zahlungsansprüche noch eine zu übernehmende förderfähige Fläche mehr vorhanden) von den Beschwerdeführern als Teilbetrieb übernommen.

1.4. Am 12.05.2015 stellten die Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 einen MFA und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für eine beantragte Fläche im Ausmaß von 39,9431 ha, wobei darin auch Flächen mit einem Ausmaß von 3,7713 ha (1,3732 ha + 2,3981 ha) enthalten sind, die den Beschwerdeführern im Zuge der o.a. Vorabübertragung von XXXX als Übergeber übertragen wurden.1.4. Am 12.05.2015 stellten die Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 einen MFA und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für eine beantragte Fläche im Ausmaß von 39,9431 ha, wobei darin auch Flächen mit einem Ausmaß von 3,7713 ha (1,3732 ha + 2,3981 ha) enthalten sind, die den Beschwerdeführern im Zuge der o.a. Vorabübertragung von römisch 40 als Übergeber übertragen wurden.

1.5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2919223010, wurde den Beschwerdeführern 39,9400 Zahlungsansprüche, 36,1700 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX auf der Grundlage eines eigenen Referenzbetrages und 3,7700 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 40,20 aus der Vorabübertragung mit der lfd. Nr. UE3878K15 zugewiesen. Darauf aufbauend wurden den BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2919223010, wurde den Beschwerdeführern 39,9400 Zahlungsansprüche, 36,1700 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 auf der Grundlage eines eigenen Referenzbetrages und 3,7700 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 40,20 aus der Vorabübertragung mit der lfd. Nr. UE3878K15 zugewiesen. Darauf aufbauend wurden den BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

1.6. Im Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4263477010, mit dem der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2919223010, abgeändert wurde, wurden die Flächen und Referenzbeträge der beiden Betriebe (BNr. XXXX und BNr. XXXX ) herangezogen. Das führte - nach Auffassung der AMA in der angefochtenen Entscheidung - zu einem unerwarteten Gewinn und einer Zuteilung von 36,1742 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX . Da - ebenfalls nach Auffassung der AMA in der angefochtenen Entscheidung – für die beantragten und anzustellenden Vorabübertragungen von XXXX keine Zahlungsansprüche mehr zur Verfügung standen, wurden XXXX 11,6709 Zahlungsansprüche mit einem Aufschmelzbetrag von EUR XXXX zugewiesen und an die Beschwerdeführer 3,7700 Zahlungsansprüche mit diesem Aufschmelzbetrag übertragen.1.6. Im Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4263477010, mit dem der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2919223010, abgeändert wurde, wurden die Flächen und Referenzbeträge der beiden Betriebe (BNr. römisch 40 und BNr. römisch 40 ) herangezogen. Das führte - nach Auffassung der AMA in der angefochtenen Entscheidung - zu einem unerwarteten Gewinn und einer Zuteilung von 36,1742 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 . Da - ebenfalls nach Auffassung der AMA in der angefochtenen Entscheidung – für die beantragten und anzustellenden Vorabübertragungen von römisch 40 keine Zahlungsansprüche mehr zur Verfügung standen, wurden römisch 40 11,6709 Zahlungsansprüche mit einem Aufschmelzbetrag von EUR römisch 40 zugewiesen und an die Beschwerdeführer 3,7700 Zahlungsansprüche mit diesem Aufschmelzbetrag übertragen.

1.7. Ergänzend wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass in der angefochtenen Entscheidung die Übertragung der Zahlungsansprüche vom Betrieb mit der BNr. XXXX zum Betrieb mit der BNr. XXXX doppelt berücksichtigt wurde. Es erfolgte in der angefochtenen Entscheidung eine doppelte Berücksichtigung der von XXXX im Zuge der Vorabübertragung an die Beschwerdeführer übertragenen 3,7700 Zahlungsansprüche samt zugehörigen Flächen.1.7. Ergänzend wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass in der angefochtenen Entscheidung die Übertragung der Zahlungsansprüche vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 zum Betrieb mit der BNr. römisch 40 doppelt berücksichtigt wurde. Es erfolgte in der angefochtenen Entscheidung eine doppelte Berücksichtigung der von römisch 40 im Zuge der Vorabübertragung an die Beschwerdeführer übertragenen 3,7700 Zahlungsansprüche samt zugehörigen Flächen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden letztlich von keiner Verfahrenspartei bestritten. Selbst die AMA hat in einem Begleitschreiben zugestanden, dass der angefochtene Abänderungsbescheid abzuändern sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder

b) [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 22

Obergrenze für die Basisprämienregelung

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung festgesetzt wird, indem von der in Anhang II angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung festgesetzt wird, indem von der in Anhang römisch zwei angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

[ ]"

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ]

(3) Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der gemäß Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2013 für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. [ ](4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2013, für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. [ ]

[ ]

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

(7) Die Mitgliedstaatenkönnen beschließen, dass die Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels entspricht, die zu dem von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als Rebflächen oder Ackerland, das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist, genutzt wurden.(7) Die Mitgliedstaatenkönnen beschließen, dass die Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels entspricht, die zu dem von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als Rebflächen oder Ackerland, das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist, genutzt wurden.

[ ]"

"Artikel 25

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang römisch zwei festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.

(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

[ ]

(5) Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß Absatz 4 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze gemäß Anhang II oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 im betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenen Region – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt.(5) Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß Absatz 4 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze gemäß Anhang römisch zwei oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 im betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenen Region – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang römisch zwei festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt.

(6) Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang II für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem – im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 – die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.(6) Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang römisch zwei für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem – im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 – die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.

(7) Zur Finanzierung der in Absatz 4 genannten Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der ursprüngliche Einheitswert um maximal 30 % verringert werden darf.

(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.

Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.

(9) In Abweichung von Absatz 8 dieses Artikels erfolgt in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Ansprüche beizubehalten, Absatz 2 dieses Artikels anwenden, der Übergang von dem gemäß Artikel 26 Absatz 5 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 gegebenenfalls durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationaler Ebene festgelegt wurden.(9) In Abweichung von Absatz 8 dieses Artikels erfolgt in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Ansprüche beizubehalten, Absatz 2 dieses Artikels anwenden, der Übergang von dem gemäß Artikel 26 Absatz 5 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 gegebenenfalls durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, auf nationaler Ebene festgelegt wurden.

Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatzes nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert aller Zahlungsansprüche linear angepasst.

[ ]"

"Artikel 26

Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts

(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:

(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.

(3) Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.(3) Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.

[ ]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

[ ]"

"Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

[ ]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Zeitpunkt eingesetzt war.

2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.

3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an, so wird im Falle einer Aufteilung die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den einzelnen aus der Aufteilung hervorgehenden Betrieben zuzuweisen sind, dadurch festgesetzt, dass die Anzahl der dem betreffenden neuen Betrieb zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Hektarflächen mit der durchschnittlichen Kürzung der Anzahl der Ansprüche multipliziert wird, die gemäß Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ursprünglichen Betrieb angewendet worden wäre.Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, an, so wird im Falle einer Aufteilung die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den einzelnen aus der Aufteilung hervorgehenden Betrieben zuzuweisen sind, dadurch festgesetzt, dass die Anzahl der dem betreffenden neuen Betrieb zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Hektarflächen mit der durchschnittlichen Kürzung der Anzahl der Ansprüche multipliziert wird, die gemäß Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den ursprünglichen Betrieb angewendet worden wäre.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;a) "Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;

b) "Aufteilung": die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 inArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in

i. mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder

ii. den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels"

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.

2. Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden."2. Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel römisch drei Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden."

"Aktivierung und Übertragung von Ansprüchen

Artikel 23

Berechnung des Werts von Zahlungsansprüchen

1. Zahlungsansprüche werden in einem ersten Schritt bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und in einem zweiten Schritt auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. Führt die Berechnung dazu, dass die dritte Dezimalstelle eine 5 ist, so wird das Ergebnis auf die zweite Dezimalstelle aufgerundet.

2. Überträgt ein Betriebsinhaber einen Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, so wird der Wert dieses Bruchteils für jedes verbleibende Jahr gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anteilmäßig berechnet.2. Überträgt ein Betriebsinhaber einen Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, so wird der Wert dieses Bruchteils für jedes verbleibende Jahr gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anteilmäßig berechnet.

3. Die Mitgliedstaaten können Zahlungsansprüche durch die Zusammenlegung von Bruchteilen, die einem Betriebsinhaber gehören, ändern. Der Wert der zusammengelegten Ansprüche wird für jedes verbleibende Jahr gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durch Addition des Werts der Bruchteile berechnet."3. Die Mitgliedstaaten können Zahlungsansprüche durch die Zusammenlegung von Bruchteilen, die einem Betriebsinhaber gehören, ändern. Der Wert der zusammengelegten Ansprüche wird für jedes verbleibende Jahr gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, durch Addition des Werts der Bruchteile berechnet."

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

2. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so bestimmt er die in dem angeführten Absatz genannten Regionen im ersten Jahr der Anwendung von Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und spätestens einen Monat vor dem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzten Zeitpunkt."2. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, Gebrauch, so bestimmt er die in dem angeführten Absatz genannten Regionen im ersten Jahr der Anwendung von Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und spätestens einen Monat vor dem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzten Zeitpunkt."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

[ ]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [ ].Paragraph 5, [ ].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014. Für die Basisprämie im allgemeinen und im Falle der Übertragung bestimmt Art. 24 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8 Abs. 3 MOG 2007, dass eine Mindestbetriebsgröße für die Übertragung von Zahlungsansprüchen festgelegt wird.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Für die Basisprämie im allgemeinen und im Falle der Übertragung bestimmt Artikel 24, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, MOG 2007, dass eine Mindestbetriebsgröße für die Übertragung von Zahlungsansprüchen festgelegt wird.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen haben die Beschwerdeführer als Übernehmer solcher Zahlungsansprüche Gebrauch gemacht. Allerdings trat in der gegenständlichen Angelegenheit zusätzlich auch eine Betriebsübernahme jenes Betriebes statt, von welchem vorab eben solche Zahlungsansprüche samt Flächen im Zuge einer Vorabübertragung übertragen werden sollten. Diese Vorabübertragung wurde in der gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht als Vorabübertragung behandelt. Vielmehr wurde in der angefochtenen Entscheidung diese Reihenfolge umgedreht, was zu einem "Systemfehler" führte. Das bedeutet, dass die Betriebsübernahme samt Zahlungsansprüchen und Flächen des übernommenen Betriebes erfolgte und in einem zweiten Schritt noch einmal die Zahlungsansprüche - nunmehr jedoch ohne Referenzfläche, die nicht mehr vorhanden war, da sie sich bereits beim übernehmenden Betrieb befunden hat - übertragen wurden. Das dazu führte, dass diese Zahlungsansprüche mit dem Aufschmelzbetrag von EUR 40,20 übertragen wurden. Ergebnis war, dass in der angefochtenen Entscheidung die vom Betrieb mit der BNr. XXXX an den Betrieb der BF übertragenen 3,77 Zahlungsansprüche doppelt übertragen wurden. Diese doppelte Zuweisung der Zahlungsansprüche ist – wie auch die AMA in ihrer Stellungnahme dargelegt hat – zu beheben.Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen haben die Beschwerdeführer als Übernehmer solcher Zahlungsansprüche Gebrauch gemacht. Allerdings trat in der gegenständlichen Angelegenheit zusätzlich auch eine Betriebsübernahme jenes Betriebes statt, von welchem vorab eben solche Zahlungsansprüche samt Flächen im Zuge einer Vorabübertragung übertragen werden sollten. Diese Vorabübertragung wurde in der gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht als Vorabübertragung behandelt. Vielmehr wurde in der angefochtenen Entscheidung diese Reihenfolge umgedreht, was zu einem "Systemfehler" führte. Das bedeutet, dass die Betriebsübernahme samt Zahlungsansprüchen und Flächen des übernommenen Betriebes erfolgte und in einem zweiten Schritt noch einmal die Zahlungsansprüche - nunmehr jedoch ohne Referenzfläche, die nicht mehr vorhanden war, da sie sich bereits beim übernehmenden Betrieb befunden hat - übertragen wurden. Das dazu führte, dass diese Zahlungsansprüche mit dem Aufschmelzbetrag von EUR 40,20 übertragen wurden. Ergebnis war, dass in der angefochtenen Entscheidung die vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 an den Betrieb der BF übertragenen 3,77 Zahlungsansprüche doppelt übertragen wurden. Diese doppelte Zuweisung der Zahlungsansprüche ist – wie auch die AMA in ihrer Stellungnahme dargelegt hat – zu beheben.

Die Beschwerdeführer als auch die AMA führen nunmehr aus, dass die Betriebsverknüpfung von der Vorabübertragung der Zahlungsansprüche zu entkoppeln ist. Das bedeutet, dass in einem ersten Schritt zuerst die drei Vorabübertragungen der Zahlungsansprüche samt Flächen durchzuführen sind und erst im zweiten Schritt die Betriebsverknüpfung (ohne Zahlungsansprüche und ohne Flächen) zu erfolgen hat. Ergebnis ist dann, dass die Zahlungsansprüche nicht doppelt übertragen werden, dass kein unerwarteter Gewinn entsteht und dass bei den zu übertragenden Zahlungsansprüchen auch kein Aufschmelzbetrag von EUR 40,20 heranzuziehen ist sondern vom Wert der übertragenen Zahlungsansprüche in entsprechenden EBP-Bescheid aus dem Jahr 2014 auszugehen ist.

Hinsichtlich der Berechnung der Zahl und des Wertes der im Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche bedeutet das, dass von zwei Zahlungsanspruchsnummern (20412331: Herkunft aus dem alten Betrieb mit der BNr. XXXX und 21145864: Herkunft aus dem Betrieb mit der BNr. XXXX infolge Vorabübertragung/Pachtrückfall) auszugehen ist. Folgende Berechnungsgrundlagen sind dabei zu berücksichtigen:Hinsichtlich der Berechnung der Zahl und des Wertes der im Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche bedeutet das, dass von zwei Zahlungsanspruchsnummern (20412331: Herkunft aus dem alten Betrieb mit der BNr. römisch 40 und 21145864: Herkunft aus dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 infolge Vorabübertragung/Pachtrückfall) auszugehen ist. Folgende Berechnungsgrundlagen sind dabei zu berücksichtigen:

Zu ZA-Nr. 20412331:

­ Bruttobetrag des Bescheides der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122704180, in Höhe von EUR XXXX (EBP-Bescheid 2014 der Beschwerdeführer)­ Bruttobetrag des Bescheides der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122704180, in Höhe von EUR römisch 40 (EBP-Bescheid 2014 der Beschwerdeführer)

­ Im MFA 2015 der BF beantragte Flächen des Betriebes mit der BNr. XXXX (ohne Berücksichtigung der vom Betrieb mit der BNr. XXXX im Wege der Vorabübertragung übertragenen Flächen) mit einem Ausmaß von 36,1718 ha­ Im MFA 2015 der BF beantragte Flächen des Betriebes mit der BNr. römisch 40 (ohne Berücksichtigung der vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Wege der Vorabübertragung übertragenen Flächen) mit einem Ausmaß von 36,1718 ha

Zu ZA-Nr. 21145864:

­ Bruttobetrag des Bescheides der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707115, in Höhe von EUR 1.535,79 (EBP-Bescheid 2014 der Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. XXXX zum Zeitpunkt der Gewährung der EBP 2014)­ Bruttobetrag des Bescheides der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707115, in Höhe von EUR 1.535,79 (EBP-Bescheid 2014 der Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. römisch 40 zum Zeitpunkt der Gewährung der EBP 2014)

­ Anzahl der im Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707115, ausbezahlten Zahlungsansprüche: 12,94 Zahlungsansprüche

­ Anzahl der im Zuge der Vorabübertragung zwischen dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX an die Beschwerdeführer übertragenen Zahlungsansprüche: 3,7713 Zahlungsansprüche­ Anzahl der im Zuge der Vorabübertragung zwischen dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 an die Beschwerdeführer übertragenen Zahlungsansprüche: 3,7713 Zahlungsansprüche

Im Ergebnis bedeutet das, dass sowohl die Anzahl der Zahlungsansprüche und die Werte dieser Zahlungsansprüche – unter Berücksichtigung dieser Kriterien - neu zu berechnen sind und auf dieser Grundlage die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu gewähren sind.

Diesbezüglich verweist das erkennende Gericht auf § 19 Abs. 3 MOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen kann, gemäß den Vorgaben in einem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Diesbezüglich verweist das erkennende Gericht auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen kann, gemäß den Vorgaben in einem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, Doppelanrechnung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenübernahme, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,
Mindestanforderung, Mitteilung, Neuberechnung, Pacht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Übertragung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2154700.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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