Entscheidungsdatum
18.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2118071-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 22.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120745539, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 22.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120745539, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A.I.
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Dem Antrag von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , auf Anerkennung als Neubeginner im Antragsjahr 2013 wird stattgegeben und es sind ihm für das Antragsjahr 2013 für eine von ihm beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 41,69 ha aus der Nationalen Reserve Zahlungsansprüche zuzuweisen und eine Einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis zu gewähren.Dem Antrag von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , auf Anerkennung als Neubeginner im Antragsjahr 2013 wird stattgegeben und es sind ihm für das Antragsjahr 2013 für eine von ihm beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 41,69 ha aus der Nationalen Reserve Zahlungsansprüche zuzuweisen und eine Einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis zu gewähren.
A.II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.A.II. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Unter Verwendung des Formulars "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2013" beantragte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 25.04.2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007. Der BF wies in diesem Formular hin, dass er die Bewirtschaftung seines Betriebes am 15.05.2012 aufgenommen habe. In den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung habe er keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und eigene Rechnung ausgeübt. Er habe mit der Bewirtschaftung seines Betriebes vor Vollendung seines 40. Lebensjahres begonnen. Er habe die Ausbildung zum Weinbau- und Kellerfacharbeiter abgeschlossen.1. Unter Verwendung des Formulars "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2013" beantragte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 25.04.2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007. Der BF wies in diesem Formular hin, dass er die Bewirtschaftung seines Betriebes am 15.05.2012 aufgenommen habe. In den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung habe er keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und eigene Rechnung ausgeübt. Er habe mit der Bewirtschaftung seines Betriebes vor Vollendung seines 40. Lebensjahres begonnen. Er habe die Ausbildung zum Weinbau- und Kellerfacharbeiter abgeschlossen.
2. Am 07.05.2013 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
3. Am 04.06.2013 stellte die AMA eine Anfrage an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern – Wien/Niederösterreich. Diese teilte der AMA mit, dass der Beschwerdeführer landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 42,9707 ha (davon 3,21 ha vom elterlichen Betrieb) bewirtschafte.
4. Am 14.08.2013 fand am Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei sollte geklärt werden sollte, ob die Voraussetzungen für den Erhalt der Neubeginnerprämie gemäß Art. 30 VO (EG) 73/2009 künstlich geschaffen worden sei.4. Am 14.08.2013 fand am Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei sollte geklärt werden sollte, ob die Voraussetzungen für den Erhalt der Neubeginnerprämie gemäß Artikel 30, VO (EG) 73 aus 2009, künstlich geschaffen worden sei.
In einer Aufbereitung für das erkennende Gericht wird dazu ausgeführt, dass bei der durchgeführten Kontrolle festgestellt worden wäre, dass der BF die Betriebsmittel von seinen Eltern übernommen habe. Zudem sei auch die gesamte Bewirtschaftung mit der Maschinenausstattung des elterlichen Betriebes erfolgt. Der BF selbst verfüge über keine eigenen Maschinen. Zudem sei ein großer Teil der bewirtschafteten Flächen durch mündliche Vereinbarung vom elterlichen Betrieb übernommen worden.
5. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120745539, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2013 abgewiesen. Der Antrag des BF auf Anerkennung als Neubeginner 2013 wurde ebenfalls abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Anerkennung als Neubeginner aufgrund Schaffung künstlicher Voraussetzungen abgelehnt worden wäre. Daher wären dem Beschwerdeführer auch keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen. Die EBP für das Antragsjahr 2013 könne jedoch nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2014 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er im April 2013 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Acker- und Weinbauflächen gegründet habe. Da er über keine Zahlungsansprüche verfügt habe, habe er einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2013" gestellt. Dieser Antrag sei nach einer auf dem Betrieb durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle von der AMA aufgrund "Schaffung künstlicher Voraussetzungen" abgewiesen worden. Insbesondere seien fehlende Abrechnungen für Betriebsmittel und Maschinen zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle beanstandet worden.
Dazu führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter aus, dass er die Betriebsmittel von seinen Eltern zugekauft habe, weil diese die Betriebsmittel bereits im Frühbezug zu günstigen Konditionen bestellt und den Preisvorteil an den BF weitergegeben hätten. Da die ersten Einnahmen als Betriebsneugründer erst nach der Ernte eingehen würden, sei als Zahlungsziel der Herbst vereinbart worden. Ebenso habe es sich mit der Bezahlung der angemieteten Maschinen seiner Eltern verhalten; die Rechnungen seien im Jänner 2014 mittel Zahlungsanweisung beglichen worden. Als Nachweis hierfür wurden der Beschwerde Rechnungen und Zahlungsbelege beigelegt.
Der BF beantragte daher, den angefochtenen Bescheid gemäß seinen Beschwerdegründen aufzuheben bzw. abzuändern.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.12.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor. In der Aufbereitung für das BVwG führt die AMA dazu aus, dass der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve abgewiesen worden sei, weil eine eigenständige, unabhängige Bewirtschaftung des BF nicht glaubhaft erschienen sei. Die der Beschwerde zum Nachweis der Anschaffung von Betriebsmitteln und Maschinen beigelegten Bankauszüge könnten nicht als Belege für eine eigenständige, unabhängige Bewirtschaftung durch den BF angesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF hat am 13.04.2012 erfolgreich die Ausbildung zum Weinbau- und Kellerfacharbeiter abgeschlossen.
1.2. Der BF bewirtschaftete im Antragsjahr 2013 auf der Grundlage von Pachtverhältnissen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Ausmaß von 41,69 ha (davon 3,21 ha vom elterlichen Betrieb) und hat Wein- und Ackerbau betrieben. In den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung seines Betriebes hat der Beschwerdeführer keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und eigene Rechnung ausgeübt. Die Aufnahme der Bewirtschaftung erfolgte vor Vollendung seines 40. Lebensjahres.
1.3. Mit dem Formular "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2013" beantragte der BF am 25.04.2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der EBP gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 73/2009.1.3. Mit dem Formular "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2013" beantragte der BF am 25.04.2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der EBP gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009,.
1.4. Am 07.05.2013 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
1.5. Am 14.08.2013 fand am Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
1.6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120745539, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2013 abgewiesen. Der Antrag des BF auf Anerkennung als Neubeginner 2013 wurde ebenfalls abgewiesen.
1.7. Mit Zahlungsanweisungen vom 29.08.2013 und 08.01.2014 erfolgte die Bezahlung der bereits im Frühjahr/Sommer 2013 für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes des BF angeschafften bzw. angemieteten Betriebsmittel und Maschinen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Durch die Vorlage der Zahlungsbelege über den Ankauf bzw. Anmietung von Betriebsmitteln und Maschinen vermochte der BF das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass die Bewirtschaftung der seiner Antragstellung zugrunde gelegten Flächen sowie des Betriebes insgesamt auf Rechnung und Gefahr des BF erfolgten.
Entgegen den Ausführungen der AMA in der Aufbereitung, der BF habe einen großen Teil der der bewirtschafteten Flächen via mündlichen Vertrag vom elterlichen Betrieb übernommen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass nur ein kleiner Teil (etwa 7 %) der für den landwirtschaftlichen Betrieb gepachteten Flächen aus dem elterlichen Betrieb stammen. Es war daher der Ansicht der AMA, aus diesem Grund liege eine eigenständige und unabhängige Bewirtschaftung seitens des BF nicht vor, nicht beizupflichten.
Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der BF in Vorbereitung auf eine (sukzessive) Hofübernahme einen Teil des elterlichen Betriebes gepachtet sowie die Maschinenausstattung seiner Eltern angemietet hat und mit der Betriebsgründung des BF im April 2013 ein eigenständiger Betrieb entstanden ist, den dieser mit Unterstützung seiner Eltern auf eigenen Namen und Rechnung führt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1, 30, 33 bis 35, 37 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, 30, 33 bis 35, 37 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 30
Anti-Umgehungsklausel
Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben.
[ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 41
Nationale Reserve
[ ]
(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.
[ ]"
Erwägungsgrund 23 und 25 zur VO (EG) 73/2009 lauten:Erwägungsgrund 23 und 25 zur VO (EG) 73 aus 2009, lauten:
"(23) Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass eine entkoppelte Einkommensstützung in mehreren Fällen Begünstigten gewährt wurde, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachten oder deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin bestand, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Um zu vermeiden, dass solche Empfänger eine landwirtschaftliche Einkommensstützung erhalten, und um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten die Mitgliedstaaten, in denen solche Beihilfen gezahlt werden, ermächtigt werden, solchen natürlichen und juristischen Personen keine Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren."
"(25) Die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, keine Stützungszahlungen erhalten."
Art. 2 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009 lauten auszugsweise:Artikel 2 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120 aus 2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
[ ]"
"Artikel 17
Festsetzung der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.(1) Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.
[ ]"
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1 und 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins und 26 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
§ 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, lautet auszugsweise:Paragraph 8, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, lautet auszugsweise:
"Direktzahlungen
§ 8. [ ]Paragraph 8, [ ]
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
[ ]
5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die5. In Anwendung des Artikel 41, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, werden Betriebsinhabern, die
a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005
S 1 erfüllen,
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Ziffer 9, Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
[ ]"
§ 19 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:Paragraph 19, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"§ 19 [ ]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1698/2005, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Amtsblatt L 277 vom 21.10.2005, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1698 aus 2005,, lautet auszugsweise:
"Artikel 22
Niederlassung von Junglandwirten
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die
a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,
b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,
c) einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.
[ ]"
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, lautet auszugsweise:
"Sonderfall Neubeginner
§ 9. Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007) ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den jeweiligen Sammelantrag mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen."Paragraph 9, Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007) ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß Paragraph 3, der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den jeweiligen Sammelantrag mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen die Frage zu klären, ob eine eigenständige und unabhängige Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer vorliegt. Dabei war insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erhalt der Neubeginnerprämie gemäß Art. 30 der VO (EG) 73/2009 künstlich geschaffen wurden.3.3.1. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen die Frage zu klären, ob eine eigenständige und unabhängige Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer vorliegt. Dabei war insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erhalt der Neubeginnerprämie gemäß Artikel 30, der VO (EG) 73 aus 2009, künstlich geschaffen wurden.
Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, haben sich für das erkennende Gericht keine konkreten Hinweise ergeben, welche die Annahme der AMA untermauern, dass keine eigenständige Bewirtschaftung durch den BF besteht. Im Gegenteil wurde die Führung des Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen betreffend den Einkauf von Betriebsmitteln (Saatgut, Düngemittel etc.) und die Anmietung von Maschinen nachgewiesen.
Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Betriebsmittel zu günstigen Bedingungen von seinen Eltern (welche jene im Frühbezug eingekauft haben) erworben hat, kann noch nicht zwingend auf eine künstliche Schaffung der Voraussetzungen für die Zahlungen geschlossen werden. Denn es müsste auch einem Neubeginner mangels anderer Anhaltspunkte für eine künstliche Schaffung der Voraussetzungen die Förderung durchaus zugestanden werden. Auch für den Fall der Übernahme von Flächen, die zuvor von Familienangehörigen bewirtschaftet wurden, im Zuge der Betriebsgründung müssten zusätzliche Sachverhaltselemente (wie etwa, dass die Bewirtschaftung gar nicht vom vorgeblich neuen Betriebsinhaber erfolgt) hinzutreten, um von einer künstlichen Schaffung der Voraussetzungen sprechen zu können (vgl. VwGH vom 18.12.2013, 2012/17/0032). Derartige Elemente sind im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht hervorgekommen.Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Betriebsmittel zu günstigen Bedingungen von seinen Eltern (welche jene im Frühbezug eingekauft haben) erworben hat, kann noch nicht zwingend auf eine künstliche Schaffung der Voraussetzungen für die Zahlungen geschlossen werden. Denn es müsste auch einem Neubeginner mangels anderer Anhaltspunkte für eine künstliche Schaffung der Voraussetzungen die Förderung durchaus zugestanden werden. Auch für den Fall der Übernahme von Flächen, die zuvor von Familienangehörigen bewirtschaftet wurden, im Zuge der Betriebsgründung müssten zusätzliche Sachverhaltselemente (wie etwa, dass die Bewirtschaftung gar nicht vom vorgeblich neuen Betriebsinhaber erfolgt) hinzutreten, um von einer künstlichen Schaffung der Voraussetzungen sprechen zu können vergleiche VwGH vom 18.12.2013, 2012/17/0032). Derartige Elemente sind im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht hervorgekommen.
In eben zitierten Erkenntnis spricht der Verwaltungsgerichtshof außerdem aus, dass auch dann, wenn ein neu geschaffener Betrieb zu einem Teil aus Flächen, die bis zur Schaffung des Betriebs von nahen Angehörigen bewirtschaftet wurden, und zu einem anderen Teil aus sonstigen Flächen gebildet wird, die Vermutung einer künstlichen Schaffung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen als Neubeginner insofern nahe liegen könnte, als Zweifel entstehen könnten, ob und inwieweit tatsächlich ein eigenständiger neuer Betrieb entstanden ist, die sonstige Flächen und deren Bewirtschaftung bei der Begründung der Annahme, es seien die Voraussetzungen künstlich geschaffen worden, nicht außer Betracht gelassen werden können.
Im vorliegenden Fall beträgt das Ausmaß der Flächen, die nicht im Familienkreis weitergegeben wurden, 39,7607 ha und liegt somit weit über der Grenze von 4 ha, die für sich alleine – bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen – nach § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in Verbindung mit Art. 22 der VO (EG) 1698/2005 ausreichen würde, um unter die "Sonderfall Neubeginner-Regelung" des § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 zu fallen.Im vorliegenden Fall beträgt das Ausmaß der Flächen, die nicht im Familienkreis weitergegeben wurden, 39,7607 ha und liegt somit weit über der Grenze von 4 ha, die für sich alleine – bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen – nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in Verbindung mit Artikel 22, der VO (EG) 1698 aus 2005, ausreichen würde, um unter die "Sonderfall Neubeginner-Regelung" des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 zu fallen.
Bereits aus diesem Grund war daher das Vorliegen der Schaffung künstlicher Voraussetzungen durch den BF für den Erhalt der Neubeginner-Beihilfe, um einen den Zielen dieser Beihilfe zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken, zu verneinen.
3.3.2. Der gegenständlich anzuwendende Art. 30 der VO (EG) 73/2009 hat folgenden Wortlaut:3.3.2. Der gegenständlich anzuwendende Artikel 30, der VO (EG) 73 aus 2009, hat folgenden Wortlaut:
"Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken."
Der Europäische Gerichtshof hat sich in seiner Judikatur mehrfach mit der "Anti-Umgehungsklausel" auseinandergesetzt, so zum Beispiel im Urteil vom 12.09.2013, C-434/12, Slancheva sila. Dieses Urteil bezieht sich auf Art. 4 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011, der folgenden Wortlaut beinhaltet: "Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken."Der Europäische Gerichtshof hat sich in seiner Judikatur mehrfach mit der "Anti-Umgehungsklausel" auseinandergesetzt, so zum Beispiel im Urteil vom 12.09.2013, C-434/12, Slancheva sila. Dieses Urteil bezieht sich auf Artikel 4, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 65 aus 2011,, der folgenden Wortlaut beinhaltet: "Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken."
Aufgrund des nahezu wortidenten Inhaltes beider Bestimmungen kann gegenständlich dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts herangezogen werden.
Nach diesem Urteil setzt der Nachweis eines Missbrauchs durch einen potenziell Begünstigten voraus, dass zum einen bei Gesamtwürdigung der objektiven Umstände trotz formaler Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bedingungen das Ziel der unionsrechtlichen Regelung nicht erreicht wurde, sowie dass zum anderen die Absicht bestand, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil durch künstliche Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen zu verschaffen.
Die Begriffe der "künstlich geschaffenen" Voraussetzungen für den Erhalt einer Zahlung und des "zuwiderlaufenden Vorteils" im Sinne von Art. 30 der VO (EG) Nr. 73/2009 sind in diesem Zusammenhang auszulegen.Die Begriffe der "künstlich geschaffenen" Voraussetzungen für den Erhalt einer Zahlung und des "zuwiderlaufenden Vorteils" im Sinne von Artikel 30, der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, sind in diesem Zusammenhang auszulegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 18.12.2013 ausführt, ist insbesondere auf den 23. und 25. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 73/2009 abzustellen; sohin ist zu prüfen, ob die Stützungszahlung dazu dient, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten bzw. zur Erhaltung ländlicher Gebiete beizutragen.Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 18.12.2013 ausführt, ist insbesondere auf den 23. und 25. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, abzustellen; sohin ist zu prüfen, ob die Stützungszahlung dazu dient, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten bzw. zur Erhaltung ländlicher Gebiete beizutragen.
Es haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass der BF außerhalb seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit noch eine weitere Tätigkeit ausübt bzw. dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nur einen unwesentlichen Teil der gesamten landwirtschaftlichen Tätigkeit ausmacht. Vielmehr geht aus dem, dem Antrag auf Anerkennung als Neubeginner beigelegten Betriebskonzept hervor, dass keine Einkünfte aus außerbetrieblicher Tätigkeit lukriert werden (vgl. Punkt 2.2 des Betriebskonzepts). Eine den Zielen der Neubeginner-Beihilfe widersprechende Führung des Betriebes durch den BF kann sohin nicht erkannt werden.Es haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass der BF außerhalb seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit noch eine weitere Tätigkeit ausübt bzw. dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nur einen unwesentlichen Teil der gesamten landwirtschaftlichen Tätigkeit ausmacht. Vielmehr geht aus dem, dem Antrag auf Anerkennung als Neubeginner beigelegten Betriebskonzept hervor, dass keine Einkünfte aus außerbetrieblicher Tätigkeit lukriert werden vergleiche Punkt 2.2 des Betriebskonzepts). Eine den Zielen der Neubeginner-Beihilfe widersprechende Führung des Betriebes durch den BF kann sohin nicht erkannt werden.
Hinsichtlich des subjektiven Elements wären im gegenständlichen Fall insbesondere die rechtlichen, wirtschaftlichen und/oder personellen Verbindungen zwischen den beteiligten Personen, insbesondere dem BF und seinen Eltern, zu prüfen.
In Randnummer 29 und 45 des Urteils des Europäische Gerichtshofes vom 12.09.2013 führt der Europäische Gerichtshof aus, dass für die Anwendung von Art. 4 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 (Anti-Umgehungsklausel) die beiden Elemente, also das objektive und das subjektive Element, kumulativ vorliegen müssen.In Randnummer 29 und 45 des Urteils des Europäische Gerichtshofes vom 12.09.2013 führt der Europäische Gerichtshof aus, dass für die Anwendung von Artikel 4, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 65 aus 2011, (Anti-Umgehungsklausel) die beiden Elemente, also das objektive und das subjektive Element, kumulativ vorliegen müssen.
Da sich jedoch, wie bereits ausgeführt, im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Ziele der Stützungszahlung, sohin die objektiven Umstände nicht erreicht wurden, und beide Elemente kumulativ vorliegen müssen, um keine Stützungszahlung zu erlangen, muss auf das subjektive Element nicht mehr näher eingegangen werden. Doch wie bereits unter 3.3.1. ausgeführt, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Laufe des Verfahrens keine Umstände zu Tage getreten, die den Schluss auf das Vorliegen einer Absicht des BF im Sinne des Art. 30 der VO (EG) 73/2009 zulassen.Da sich jedoch, wie bereits ausgeführt, im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Ziele der Stützungszahlung, sohin die objektiven Umstände nicht erreicht wurden, und beide Elemente kumulativ vorliegen müssen, um keine Stützungszahlung zu erlangen, muss auf das subjektive Element nicht mehr näher eingegangen werden. Doch wie bereits unter 3.3.1. ausgeführt, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Laufe des Verfahrens keine Umstände zu Tage getreten, die den Schluss auf das Vorliegen einer Absicht des BF im Sinne des Artikel 30, der VO (EG) 73 aus 2009, zulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Gewährung einer EBP 2013 unter Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aufgrund des positiv beurteilten Antrages "Sonderfall – Neubeginner") die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Gewährung einer EBP 2013 unter Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aufgrund des positiv beurteilten Antrages "Sonderfall – Neubeginner") die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zur Frage der "Anti-Umgehungsklausel" und der Neubeginner-Regelung bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes wurde hingewiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zur Frage der "Anti-Umgehungsklausel" und der Neubeginner-Regelung bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes wurde hingewiesen.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2118071.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017