Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2017Norm
FeZG §2 Abs3 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Insoweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten für ihre Wohnung verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß § 48 Abs. 5 leg. cit. bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal - wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt - die Wohnraumnutzung auf Grund des zu ihren Gunsten grundbücherlich einverleibten Wohnrechts erfolgt, sodass lediglich der Pauschalbetrag von ¿ 140,00 in Anrechnung zu bringen war.Insoweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten für ihre Wohnung verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal - wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt - die Wohnraumnutzung auf Grund des zu ihren Gunsten grundbücherlich einverleibten Wohnrechts erfolgt, sodass lediglich der Pauschalbetrag von ¿ 140,00 in Anrechnung zu bringen war.
Schlagworte
Fernsprechentgeltzuschuss, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnrecht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2149182.1.01Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017