RS Bvwg 2017/8/18 W110 2149182-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Norm

FeZG §2 Abs3 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Insoweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten für ihre Wohnung verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß § 48 Abs. 5 leg. cit. bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal - wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt - die Wohnraumnutzung auf Grund des zu ihren Gunsten grundbücherlich einverleibten Wohnrechts erfolgt, sodass lediglich der Pauschalbetrag von ¿ 140,00 in Anrechnung zu bringen war.Insoweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten für ihre Wohnung verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal - wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt - die Wohnraumnutzung auf Grund des zu ihren Gunsten grundbücherlich einverleibten Wohnrechts erfolgt, sodass lediglich der Pauschalbetrag von ¿ 140,00 in Anrechnung zu bringen war.

Schlagworte

Fernsprechentgeltzuschuss, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnrecht,
Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2149182.1.01

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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