RS Bvwg 2017/8/18 W110 2141098-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Norm

ASVG §324 Abs3
FeZG §2 Abs2
  1. ASVG § 324 heute
  2. ASVG § 324 gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2023
  3. ASVG § 324 gültig von 01.01.2015 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 324 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. ASVG § 324 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 324 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach § 324 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 2/2015 (im Folgenden: ASVG), ist vorgesehen, dass - wenn ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim oder ähnlichen Einrichtungen verpflegt wird - für die Zeit der Pflege sein Pensionsanspruch bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80%, auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Insoweit handelt es sich lediglich um eine besondere Art der Einkommensverwendung zur Deckung der Wohn- und Verpflegungskosten für ein Pflegeheim. Das Einkommen des pensionsberechtigten Beschwerdeführers wird daher für seine Versorgung zweckgebunden verwendet. Wie vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt dazu ausgesprochen wurde, stellt § 324 Abs. 3 ASVG darauf ab, dass der Pensionsberechtigte mit dem von der Legalzession erfassten Anteil seines Pensionseinkommens die Kosten für seine Unterbringung in einem Pflegeheim, wovon Kosten für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand erfasst sind, abgilt (vgl. VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081 mwN). Diese auf Grund der gesetzlichen Anordnung bestimmte Einkommensverwendung ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gesamthöhe der von ihm bezogenen Alterspension (und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil) zuzurechnen ist.Nach Paragraph 324, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2015, (im Folgenden: ASVG), ist vorgesehen, dass - wenn ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim oder ähnlichen Einrichtungen verpflegt wird - für die Zeit der Pflege sein Pensionsanspruch bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80%, auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Insoweit handelt es sich lediglich um eine besondere Art der Einkommensverwendung zur Deckung der Wohn- und Verpflegungskosten für ein Pflegeheim. Das Einkommen des pensionsberechtigten Beschwerdeführers wird daher für seine Versorgung zweckgebunden verwendet. Wie vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt dazu ausgesprochen wurde, stellt Paragraph 324, Absatz 3, ASVG darauf ab, dass der Pensionsberechtigte mit dem von der Legalzession erfassten Anteil seines Pensionseinkommens die Kosten für seine Unterbringung in einem Pflegeheim, wovon Kosten für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand erfasst sind, abgilt vergleiche VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081 mwN). Diese auf Grund der gesetzlichen Anordnung bestimmte Einkommensverwendung ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gesamthöhe der von ihm bezogenen Alterspension (und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil) zuzurechnen ist.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers führt die Auszahlung eines Teils seiner Pension gemäß § 324 Abs. 3 ASVG an den Kostenträger des Pflegeheimes sohin nicht zu einer Minderung seines Haushaltsnettoeinkommens im Sinne des § 2 Abs. 2 FeZG.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers führt die Auszahlung eines Teils seiner Pension gemäß Paragraph 324, Absatz 3, ASVG an den Kostenträger des Pflegeheimes sohin nicht zu einer Minderung seines Haushaltsnettoeinkommens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG.

Schlagworte

Alterspension, Einkommen, Fernsprechentgeltzuschuss, Pflegeheim

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2141098.1.01

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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