Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2017Norm
ASVG §324 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach § 324 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 2/2015 (im Folgenden: ASVG), ist vorgesehen, dass - wenn ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim oder ähnlichen Einrichtungen verpflegt wird - für die Zeit der Pflege sein Pensionsanspruch bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80%, auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Insoweit handelt es sich lediglich um eine besondere Art der Einkommensverwendung zur Deckung der Wohn- und Verpflegungskosten für ein Pflegeheim. Das Einkommen des pensionsberechtigten Beschwerdeführers wird daher für seine Versorgung zweckgebunden verwendet. Wie vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt dazu ausgesprochen wurde, stellt § 324 Abs. 3 ASVG darauf ab, dass der Pensionsberechtigte mit dem von der Legalzession erfassten Anteil seines Pensionseinkommens die Kosten für seine Unterbringung in einem Pflegeheim, wovon Kosten für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand erfasst sind, abgilt (vgl. VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081 mwN). Diese auf Grund der gesetzlichen Anordnung bestimmte Einkommensverwendung ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gesamthöhe der von ihm bezogenen Alterspension (und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil) zuzurechnen ist.Nach Paragraph 324, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2015, (im Folgenden: ASVG), ist vorgesehen, dass - wenn ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim oder ähnlichen Einrichtungen verpflegt wird - für die Zeit der Pflege sein Pensionsanspruch bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80%, auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Insoweit handelt es sich lediglich um eine besondere Art der Einkommensverwendung zur Deckung der Wohn- und Verpflegungskosten für ein Pflegeheim. Das Einkommen des pensionsberechtigten Beschwerdeführers wird daher für seine Versorgung zweckgebunden verwendet. Wie vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt dazu ausgesprochen wurde, stellt Paragraph 324, Absatz 3, ASVG darauf ab, dass der Pensionsberechtigte mit dem von der Legalzession erfassten Anteil seines Pensionseinkommens die Kosten für seine Unterbringung in einem Pflegeheim, wovon Kosten für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand erfasst sind, abgilt vergleiche VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081 mwN). Diese auf Grund der gesetzlichen Anordnung bestimmte Einkommensverwendung ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gesamthöhe der von ihm bezogenen Alterspension (und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil) zuzurechnen ist.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers führt die Auszahlung eines Teils seiner Pension gemäß § 324 Abs. 3 ASVG an den Kostenträger des Pflegeheimes sohin nicht zu einer Minderung seines Haushaltsnettoeinkommens im Sinne des § 2 Abs. 2 FeZG.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers führt die Auszahlung eines Teils seiner Pension gemäß Paragraph 324, Absatz 3, ASVG an den Kostenträger des Pflegeheimes sohin nicht zu einer Minderung seines Haushaltsnettoeinkommens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG.
Schlagworte
Alterspension, Einkommen, Fernsprechentgeltzuschuss, PflegeheimEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2141098.1.01Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017