Entscheidungsdatum
21.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W207 2115352-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2015, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2015, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer stellten am 18.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Radurschlalm mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 467,99 ha Almfutterfläche und für die XXXX 180,37 ha Almfutterfläche angegeben.Die Beschwerdeführer stellten am 18.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Radurschlalm mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 467,99 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 180,37 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 136,14 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen; zur Auszahlung gelangten somit 8,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 15.11.2013 teilte die AMA den Beschwerdeführern mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2012 – 2009 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 29.11.2013 bei der AMA einzubringen.
Die Beschwerdeführer nahmen zum Schreiben vom 15.11.2013 keine Stellung.
Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 23.06.2014 und 25.06.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergaben für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,79 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,20 ha.Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 23.06.2014 und 25.06.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergaben für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,79 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,20 ha.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.07.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 107,27 ha, beantragt waren 180,37 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 73,10 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.07.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 107,27 ha, beantragt waren 180,37 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 73,10 ha.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.07.2014 auf der XXXX - für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 120,52 gewährt, es erfolgte jedoch keine Rückforderung, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nunmehr 7,95 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 6,02 ha; zur Auszahlung gelangten somit 7,95 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX ermittelte Abweichung habe eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterflächen seien bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt worden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012). Es müsse eine Reduktion ohne Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.07.2014 auf der römisch 40 - für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 120,52 gewährt, es erfolgte jedoch keine Rückforderung, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nunmehr 7,95 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 6,02 ha; zur Auszahlung gelangten somit 7,95 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ermittelte Abweichung habe eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterflächen seien bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt worden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012). Es müsse eine Reduktion ohne Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2015 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 87,62 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 48,52 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nur mehr 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 3,85 ha; zur Auszahlung gelangten 5,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde – ausgehend von der sich bereits aus dem nunmehr abgeänderten Bescheid vom 18.12.2014 ergebenden Berechnungsgrundlage von 7,95 ha - eine Differenzfläche von 2,17 ha festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX ermittelte Abweichung habe eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolge diesbezüglich eine Richtigstellung ohne Sanktion. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterflächen seien bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt worden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012). Es müsse diesbezüglich eine Reduktion ohne Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden. Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen – gemeint: auf der XXXX - nunmehr Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit hätte keine Beihilfe gewährt werden können. Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 79/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Bescheid wurde, auf Grund der Annahme der AMA, dass die vierjährige Frist verstrichen sei, ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2015 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 87,62 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 48,52 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nur mehr 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 3,85 ha; zur Auszahlung gelangten 5,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde – ausgehend von der sich bereits aus dem nunmehr abgeänderten Bescheid vom 18.12.2014 ergebenden Berechnungsgrundlage von 7,95 ha - eine Differenzfläche von 2,17 ha festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ermittelte Abweichung habe eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge diesbezüglich eine Richtigstellung ohne Sanktion. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterflächen seien bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt worden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012). Es müsse diesbezüglich eine Reduktion ohne Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden. Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen – gemeint: auf der römisch 40 - nunmehr Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit hätte keine Beihilfe gewährt werden können. Gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 79 aus 2004, eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Bescheid wurde, auf Grund der Annahme der AMA, dass die vierjährige Frist verstrichen sei, ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2015 Beschwerde. Darin wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die eingereichten MOG-Erklärungen betreffend die Radurschlalm mit der BNr. 9586946 und die Gschneir-Alpe mit der BNr. 9600388 berücksichtigt werden und jedenfalls keine sanktionierten Flächen verfügt werden,
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die ZA im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden.
Die Beschwerdeführer hätten im Jahr 2009 ihre Tiere ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen bzw. –weiden aufgebtrieben. Die gesetzliche Änderung, dass gegen Auftreiber auf Gemeinschaftsalmen keine Sanktionen verhängt werden, müsse auch für ihren Betrieb gelten.
Am 06.10.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 06.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 09.11.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 09.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" der Beschwerdeführer vom 02.06.2015 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX . Es wird von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt laut diesem Report erneut 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 3,85 ha. Es wird jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird in diesem Report ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht haben, dass ihnen keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. XXXX und XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (§ 8i MOG 2007). Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterflächen seien bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt worden. Es müsse eine Reduktion ohne Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012).Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 06.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 09.11.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 09.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" der Beschwerdeführer vom 02.06.2015 betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Es wird von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt laut diesem Report erneut 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 3,85 ha. Es wird jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird in diesem Report ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht haben, dass ihnen keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterflächen seien bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt worden. Es müsse eine Reduktion ohne Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. 9600388, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 467,99 ha Almfutterfläche und für die XXXX 180,37 ha Almfutterfläche angegeben.Die Beschwerdeführer stellten einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. 9600388, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 467,99 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 180,37 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 136,14 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen; zur Auszahlung gelangten somit 8,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 23.06.2014 und 25.06.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergaben für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,79 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,20 ha.Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 23.06.2014 und 25.06.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergaben für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,79 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,20 ha.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.07.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 107,27 ha, beantragt waren 180,37 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 73,10 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.07.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 107,27 ha, beantragt waren 180,37 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 73,10 ha.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.07.2014 auf der XXXX - für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 120,52 gewährt, es erfolgte jedoch keine Rückforderung, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nunmehr 7,95 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 6,02 ha; zur Auszahlung gelangten somit 7,95 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX ermittelte Abweichung bewirkte eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolgte eine Richtigstellung ohne Sanktion. Außerdem wurden im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterflächen bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt. Daher musste eine Reduktion ohne Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012).Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.07.2014 auf der römisch 40 - für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 120,52 gewährt, es erfolgte jedoch keine Rückforderung, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nunmehr 7,95 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 6,02 ha; zur Auszahlung gelangten somit 7,95 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ermittelte Abweichung bewirkte eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolgte eine Richtigstellung ohne Sanktion. Außerdem wurden im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterflächen bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt. Daher musste eine Reduktion ohne Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012).
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2015 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 87,62 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 48,52 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug – unter Berücksichtigung der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX - nur mehr 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 3,85 ha; zur Auszahlung gelangten 5,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde eine Differenzfläche von 2,17 ha festgestellt. Es wurden daher Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, somit hätte keine Beihilfe gewährt werden dürfen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion - in Form des Ausschlusses der Beihilfe - verhängt.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2015 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 87,62 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 48,52 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug – unter Berücksichtigung der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 - nur mehr 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 3,85 ha; zur Auszahlung gelangten 5,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde eine Differenzfläche von 2,17 ha festgestellt. Es wurden daher Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, somit hätte keine Beihilfe gewährt werden dürfen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion - in Form des Ausschlusses der Beihilfe - verhängt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 02.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde reichte der Beschwerde ein als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 06.10.2015" bezeichnetes Begleitschreiben vom 09.11.2015 nach, mit welchem die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 09.10.2015" übermittelte. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" der Beschwerdeführer vom 02.06.2015 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX . Es wird in diesem Report von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt erneut 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 3,85 ha. Es wird jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht haben, dass ihnen keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. XXXX und XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen trifft, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007).Die belangte Behörde reichte der Beschwerde ein als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 06.10.2015" bezeichnetes Begleitschreiben vom 09.11.2015 nach, mit welchem die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 09.10.2015" übermittelte. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" der Beschwerdeführer vom 02.06.2015 betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Es wird in diesem Report von einer beantragten Gesamtfläche von 8,98 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt erneut 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 3,85 ha. Es wird jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht haben, dass ihnen keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen trifft, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 8 i, MOG 2007).
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die ermittelte Gesamtfläche 5,78 ha betrug. Die von der AMA festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX übermittelten. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 übermittelten. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde von den Beschwerdeführern in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist.
Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf ihre Erklärungen als Auftreiber gemäß § 8i MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf ihre Erklärungen als Auftreiber gemäß Paragraph 8 i, MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i MOG lautet:Paragraph 8 i, MOG lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."(2) Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.05.2015 für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 87,62 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 48,52 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,86 (VWK ohne Sanktion) ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 3,85 ha; zur Auszahlung gelangten 5,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde eine Differenzfläche von 2,17 ha festgestellt. Es wurden daher Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, somit hätte grundsätzlich keine Beihilfe gewährt werden dürfen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 - ausdrücklich keine Sanktion (in Form des Ausschlusses der Beihilfe) verhängt.Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.05.2015 für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 87,62 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 48,52 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 8,86 (VWK ohne Sanktion) ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 3,85 ha; zur Auszahlung gelangten 5,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde eine Differenzfläche von 2,17 ha festgestellt. Es wurden daher Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, somit hätte grundsätzlich keine Beihilfe gewährt werden dürfen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, - ausdrücklich keine Sanktion (in Form des Ausschlusses der Beihilfe) verhängt.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 06.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 09.11.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 09.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" der Beschwerdeführer vom 02.06.2015 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX . Im Report wird von einer beantragten Gesamtfläche von 8,86 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt erneut 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 3,85 ha. Es wird jedoch in diesem Report – im Hinblick auf die Verhängung einer Flächensanktion - von keiner Differenzfläche mehr ausgegangen. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht haben, dass ihnen keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. XXXX und XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen treffe, wurde eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion angeregt (§ 8i MOG 2007).Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 06.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 09.11.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 09.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" der Beschwerdeführer vom 02.06.2015 betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Im Report wird von einer beantragten Gesamtfläche von 8,86 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,93 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt erneut 5,78 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 3,85 ha. Es wird jedoch in diesem Report – im Hinblick auf die Verhängung einer Flächensanktion - von keiner Differenzfläche mehr ausgegangen. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht haben, dass ihnen keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen treffe, wurde eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion angeregt (Paragraph 8 i, MOG 2007).
Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Übereinstimmung mit den Ausführungen im vorgelegten Report –nach Bereinigung um die nicht beihilfefähigen Flächen und ausgehend von der sich bereits aus dem nunmehr abgeänderten Bescheid vom 18.12.2014 ergebenden Berechnungsgrundlage von 7,95 ha davon aus, dass im Jahr 2009 die ermittelte Gesamtfläche 5,78 ha betrug.
Da seitens der belangten Behörde zwischen beantragter und ermittelter Fläche – ausgehend von der sich bereits aus dem nunmehr abgeänderten Bescheid vom 18.12.2014 ergebenden Berechnungsgrundlage von 7,95 ha - eine Flächendifferenz von 2,17 ha festgestellt wurde, wäre im Falle der Beschwerdeführer betreffend das Antragsjahr 2009 (zusätzlich zur Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Beträge) gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 grundsätzlich auch eine Flächensanktion zu verhängen gewesen. Eine derartige Kürzung bzw. ein derartiger Ausschluss erfolgte im vorliegenden Fall jedoch nicht, da nach Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der zu verhängenden Flächensanktionen bereits Verjährung gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 eingetreten ist. Die Flächendifferenz wurde im angefochtenen Bescheid daher - im Hinblick auf die Frage einer zu verhängenden Flächensanktion - mit 0,00 ha angenommen; es wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grund des angenommenen zwischenzeitlichen Eintrittes der Verjährung keine Sanktion verhängt. Die diesbezüglichen, auf die Nichtverhängung einer Flächensanktion gerichteten Beschwerdeausführungen gehen daher schon unter diesem Aspekt ins LeereDa seitens der belangten Behörde zwischen beantragter und ermittelter Fläche – ausgehend von der sich bereits aus dem nunmehr abgeänderten Bescheid vom 18.12.2014 ergebenden Berechnungsgrundlage von 7,95 ha - eine Flächendifferenz von 2,17 ha festgestellt wurde, wäre im Falle der Beschwerdeführer betreffend das Antragsjahr 2009 (zusätzlich zur Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Beträge) gemäß Artikel 51, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, grundsätzlich auch eine Flächensanktion zu verhängen gewesen. Eine derartige Kürzung bzw. ein derartiger Ausschluss erfolgte im vorliegenden Fall jedoch nicht, da nach Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der zu verhängenden Flächensanktionen bereits Verjährung gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, eingetreten ist. Die Flächendifferenz wurde im angefochtenen Bescheid daher - im Hinblick auf die Frage einer zu verhängenden Flächensanktion - mit 0,00 ha angenommen; es wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grund des angenommenen zwischenzeitlichen Eintrittes der Verjährung keine Sanktion verhängt. Die diesbezüglichen, auf die Nichtverhängung einer Flächensanktion gerichteten Beschwerdeausführungen gehen daher schon unter diesem Aspekt ins Leere
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus aber auch auf die "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG", mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht und somit das Absehen von Sanktionen begehrt wurde, hinzuweisen. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, waren für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Die Beschwerdeführer trifft daher kein Verschulden an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen. Auch unter diesem Aspekt kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die erfolgte Richtigstellung der Fläche ohne Verhängung einer Flächensanktion erkannt werden.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus aber auch auf die "Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG", mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht und somit das Absehen von Sanktionen begehrt wurde, hinzuweisen. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, waren für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Die Beschwerdeführer trifft daher kein Verschulden an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen. Auch unter diesem Aspekt kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die erfolgte Richtigstellung der Fläche ohne Verhängung einer Flächensanktion erkannt werden.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da die Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 ein größeres Flächenausmaß beantragt hatten, als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war, war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall – auch wenn keine Flächensanktion zu verhängen war – dennoch verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 9. 9 .2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da die Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 ein größeres Flächenausmaß beantragt hatten, als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war, war die belangte Behörde nach Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, im vorliegenden Fall – auch wenn keine Flächensanktion zu verhängen war – dennoch verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 9. 9 .2013, 2011/17/0216).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2115352.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017