TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/21 W207 2115240-1

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Veröffentlicht am 21.08.2017
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Entscheidungsdatum

21.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2115240-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2015, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2015, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die in Form des Ausschlusses der flächenbezogenen Beihilfe verhängte Flächensanktion gemäß 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die in Form des Ausschlusses der flächenbezogenen Beihilfe verhängte Flächensanktion gemäß 73 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 entfällt.

II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer stellten am 15.03.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragten unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Radurschlalm 467,99 ha Almfutterfläche angegeben.Die Beschwerdeführer stellten am 15.03.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragten unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Radurschlalm 467,99 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 140,35 gewährt. Dabei wurde von 7,78 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 7,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,58 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Vorhanden waren 17,38 Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 teilte die AMA den Beschwerdeführern mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2012 – 2009 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 29.11.2013 bei der AMA einzubringen.

Die Beschwerdeführer nahmen zum Schreiben vom 15.11.2013 keine Stellung.

Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 23.06.2014 und 25.06.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergaben für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 274,21 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 193,78 ha.Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 23.06.2014 und 25.06.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergaben für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 274,21 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 193,78 ha.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 138,19 gewährt, es erfolgte jedoch keine Rückforderung, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 7,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,58 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nunmehr 7,66 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 5,58 ha; zur Auszahlung gelangten somit 7,66 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde eine Differenzfläche in Höhe von 0,12 ha festgestellt. Aufgrund von AMA internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen seien bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt worden. Es müsse eine Reduktion mit Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 140,35 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 96,51 wurde als Flächensanktion in Abzug gebracht. Dabei wurden eine beantragte Gesamtfläche von 7,78 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 5,35 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 5,58 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 3,27 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ging somit von 5,35 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus. Somit ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 2,43 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.06.2014 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden (Flächensanktion). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2015 Beschwerde. Darin wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die eingereichte MOG-Erklärung betreffend die Radurschlalm mit der BNr. 9586946 berücksichtigt werde und jedenfalls keine sanktionierten Flächen verfügt werden,

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die ZA im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden.

Die Beschwerdeführer hätten im Jahr 2010 ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen bzw. –weiden aufgetrieben. Die gesetzliche Änderung, dass gegen Auftreiber auf Gemeinschaftsalmen keine Sanktionen verhängt werden, müsse auch für ihren Betrieb gelten.

Am 05.10.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 05.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 25.11.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 23.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" der Beschwerdeführer vom 02.06.2015 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX . Es wird von einer beantragten Gesamtfläche von 7,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,58 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt erneut 5,35 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 3,27 ha. Es wird jedoch nur mehr eine Differenzfläche in Höhe von 0,12 festgestellt. Diesbezüglich wird in diesem Report ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht haben, dass ihnen keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (§ 8i MOG 2007). Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen seien bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt worden. Es müsse eine Reduktion mit Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012).Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 05.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 25.11.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 23.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" der Beschwerdeführer vom 02.06.2015 betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Es wird von einer beantragten Gesamtfläche von 7,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,58 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt erneut 5,35 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 3,27 ha. Es wird jedoch nur mehr eine Differenzfläche in Höhe von 0,12 festgestellt. Diesbezüglich wird in diesem Report ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht haben, dass ihnen keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen seien bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt worden. Es müsse eine Reduktion mit Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragten unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 467,99 ha Almfutterfläche angegeben.Die Beschwerdeführer stellten einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragten unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 467,99 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 140,35 gewährt. Dabei wurde von 7,78 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 7,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,58 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Vorhanden waren 17,38 Zahlungsansprüche.

Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 23.06.2014 und 25.06.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergaben für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 274,21 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 193,78 ha.Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 23.06.2014 und 25.06.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergaben für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 274,21 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 193,78 ha.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 138,19 gewährt, es erfolgte jedoch keine Rückforderung, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 7,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,58 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nunmehr 7,66 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 5,58 ha; zur Auszahlung gelangten somit 7,66 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde eine Differenzfläche in Höhe von 0,12 ha festgestellt. Aufgrund von AMA internen Überprüfungen wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen wurden bei FS-Nr. 5 Flächenabweichungen festgestellt. Es musste daher eine Reduktion mit Sanktion in Höhe von 0,12 ha vorgenommen werden (Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009 – 2012).

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2015 – dieser Bescheid berücksichtigte anders als der Bescheid vom 18.12.2014 die erfolgte Vor-Ort-Kontrolle vom 25.06.2014 - wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 140,35 ausgesprochen. Dabei wurden 5,35 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 7,78 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 5,35 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 5,58 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 3,27 ha zugrunde gelegt. Somit ergab sich gesamt eine Differenzfläche von 2,43 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.06.2014 wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, aus diesem Grund gewährte die Behörde für das Antragsjahr keine Beihilfe (Flächensanktion).

Gegen diesen Bescheid wurde am 02.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Festgestellt wird, dass sich im Akt ein als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 05.10.2015" bezeichnetes Begleitschreiben vom 25.11.2015 befindet, mit welchem die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 23.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat, übermittelte. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" der Beschwerdeführer vom 02.06.2015 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX . Es wird in diesem Report von einer beantragten Gesamtfläche von 7,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,58 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt erneut 5,35 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 3,27 ha. Es wird jedoch – im Hinblick auf die Frage der Verhängung einer Flächensanktion - nur mehr eine Differenzfläche in Höhe von 0,12 ha festgestellt (dies auf Grundlage des durchgeführten Flächenabgleichs). Es wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht haben, dass ihnen keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen trifft, wurde eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorgenommen (§ 8i MOG 2007).Festgestellt wird, dass sich im Akt ein als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 05.10.2015" bezeichnetes Begleitschreiben vom 25.11.2015 befindet, mit welchem die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 23.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat, übermittelte. Außerdem übermittelte die belangte Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" der Beschwerdeführer vom 02.06.2015 betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Es wird in diesem Report von einer beantragten Gesamtfläche von 7,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,58 ha) ausgegangen, dies bei 17,38 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt erneut 5,35 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 3,27 ha. Es wird jedoch – im Hinblick auf die Frage der Verhängung einer Flächensanktion - nur mehr eine Differenzfläche in Höhe von 0,12 ha festgestellt (dies auf Grundlage des durchgeführten Flächenabgleichs). Es wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht haben, dass ihnen keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen trifft, wurde eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorgenommen (Paragraph 8 i, MOG 2007).

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2010 die beantragte Gesamtfläche 7,78 ha betrug, die ermittelte Gesamtfläche betrug 5,35 ha. Die von der AMA im Report festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BNr. XXXX übermittelten. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 übermittelten. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde von den Beschwerdeführern in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.

Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf ihre Erklärungen als Auftreiber gemäß § 8i MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf ihre Erklärungen als Auftreiber gemäß Paragraph 8 i, MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2 [...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:Paragraphen 8 i, Absatz eins und 19 Absatz 3, MOG 2007 lauten:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde unrichtig wären oder nicht hätten verwendet werden dürfen.

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 7,78 ha eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 5,35 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden 17,38 Zahlungsansprüche würde sich daraus - ohne Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgelegten §8i MOG-Erklärung - eine Differenzfläche ergeben, die grundsätzlich dazu führen würde, dass bei der der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der EBP eine Flächensanktion in Form eines Ausschlusses gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu verhängen wäre.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 7,78 ha eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 5,35 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden 17,38 Zahlungsansprüche würde sich daraus - ohne Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgelegten §8i MOG-Erklärung - eine Differenzfläche ergeben, die grundsätzlich dazu führen würde, dass bei der der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der EBP eine Flächensanktion in Form eines Ausschlusses gemäß Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, zu verhängen wäre.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Gemäß Artikel 73, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch Paragraph 8 i, MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Der Beschwerdeführer gab eine §8i-Erklärung bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach dieser von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der Radurschlalm ausging und somit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.

Wie sich aus den Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, wurde durch die Vorlage dieser §8i-Erklärung glaubwürdig dargelegt, dass für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführer auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführer betreffend die genannte Alm Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben. Im Übrigen erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.Wie sich aus den Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, wurde durch die Vorlage dieser §8i-Erklärung glaubwürdig dargelegt, dass für die Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführer auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführer betreffend die genannte Alm Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben. Im Übrigen erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.

Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Glaubhaftmachung,
Glaubwürdigkeit, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachreichung von Unterlagen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Vergleich,
Verschulden, Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2115240.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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