Entscheidungsdatum
21.08.2017Norm
ASVG §410Spruch
W178 2166452-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Heinrich XXXX , vertreten durch RA Mag. Martin Semrau, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 29.06.2017, Zl. VA-VR XXXX /17 Schu , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Heinrich römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Martin Semrau, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 29.06.2017, Zl. VA-VR römisch 40 /17 Schu , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien, 10 Ra12/10, vom 18.03.2010 wurde der Berufung der XXXX GmbH gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.11.2009 betreffend Klage des Herrn Heinrich XXXX (Beschwerdeführer-Bf) zu 25 Cga50/06i keine Folge gegeben.1. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien, 10 Ra12/10, vom 18.03.2010 wurde der Berufung der römisch 40 GmbH gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.11.2009 betreffend Klage des Herrn Heinrich römisch 40 (Beschwerdeführer-Bf) zu 25 Cga50/06i keine Folge gegeben.
Im Urteil des ASG Wien vom 30.11.2009 waren dem Beschwerdeführer vorenthaltenes Entgelt, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 23.104,22 aus dem Arbeitsverhältnis zuerkannt worden; in der Begründung ging das ASG davon aus, dass zwischen der XXXX GmbH und Herrn XXXX ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151ff ABGB geschlossen worden sei.Im Urteil des ASG Wien vom 30.11.2009 waren dem Beschwerdeführer vorenthaltenes Entgelt, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 23.104,22 aus dem Arbeitsverhältnis zuerkannt worden; in der Begründung ging das ASG davon aus, dass zwischen der römisch 40 GmbH und Herrn römisch 40 ein Dienstvertrag im Sinne der Paragraphen 1151 f, f, ABGB geschlossen worden sei.
2. Die Eröffnung des Konkurses über die XXXX GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.03.2010 wegen Vermögenslosigkeit abgewiesen.2. Die Eröffnung des Konkurses über die römisch 40 GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.03.2010 wegen Vermögenslosigkeit abgewiesen.
3. Herrn XXXX wurden mit Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Sicherungsfonds Service GmbH vom 23.10.2010 offene Entgeltansprüche in der Höhe von € 12.974,00 ersetzt.3. Herrn römisch 40 wurden mit Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Sicherungsfonds Service GmbH vom 23.10.2010 offene Entgeltansprüche in der Höhe von € 12.974,00 ersetzt.
4. Auf seinen Antrag hin hat die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 05.05.2010 dem Bf eine Alterspension ab 01.05.20190 zuerkannt.
5. Dagegen hat der Bf Klage an das Sozialgericht erhoben und u.a. die Berücksichtigung der Zeiten des Dienstverhältnisses zur XXXX GmbH bei der Pensionshöhe gefordert.5. Dagegen hat der Bf Klage an das Sozialgericht erhoben und u.a. die Berücksichtigung der Zeiten des Dienstverhältnisses zur römisch 40 GmbH bei der Pensionshöhe gefordert.
6. Das Verfahren wurde vom ASG lt. Protokoll der Verhandlung vom 14.09.2010 bis zum Abschluss der jeweiligen Verwaltungsverfahren unterbrochen.
7. Es wurde in der Folge keine Verwaltungsverfahren vor der WGKK geführt, vgl. das Schreiben der WGKK vom 03.10.2016 an die PVA; das hat die PVA als beklagte Partei mit Schreiben vom 17.11.2016 dem ASG mitgeteilt.7. Es wurde in der Folge keine Verwaltungsverfahren vor der WGKK geführt, vergleiche das Schreiben der WGKK vom 03.10.2016 an die PVA; das hat die PVA als beklagte Partei mit Schreiben vom 17.11.2016 dem ASG mitgeteilt.
8. Mit Beschluss vom 24.02.2017 zu 35CGS 236/107-21, wurde die WGKK gemäß § 74 ASGG ersucht, über die Vorfrage zu entscheiden , nämlich ob Herr XXXX im Zeitraum vom 15.11.2014 (richtig 2004) bis 26.10.2005 (einschließlich Urlaubsersatzleistung vom 22.09.2005 bis 26.10.2005) in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Verhältnis gestanden ist.8. Mit Beschluss vom 24.02.2017 zu 35CGS 236/107-21, wurde die WGKK gemäß Paragraph 74, ASGG ersucht, über die Vorfrage zu entscheiden , nämlich ob Herr römisch 40 im Zeitraum vom 15.11.2014 (richtig 2004) bis 26.10.2005 (einschließlich Urlaubsersatzleistung vom 22.09.2005 bis 26.10.2005) in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Verhältnis gestanden ist.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die WGKK dies bejaht und die entsprechenden Beitragsgrundlagen festgestellt.
Vorher hatte die WGKK mit Schreiben vom 20.03.2017 versucht, dem ASG Wien die Gründe näher zu bringen, aus denen eine Bescheiderlassung in diesem Fall nicht sinnvoll erscheine.
10. In der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2017 wurde auf einer Bescheiderlassung bestanden.
11. Gegen den Bescheid der WGKK vom 29.06.2017 hat Herr XXXX , vertreten durch RA mag. Semrau Martin, Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde als Vorfrage für das Pensionsverfahren die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gegenständlichen Zeitraum zu klären gewesen wäre, dazu seien keine Erhebungen gepflogen worden, insbesondere sei nicht erhoben worden, ob – neben der IEF-Service GmbH, die die DN-Anteile bezahlt habe - seitens des Liquidators der XXXX GmbH - Dienstgeberbeiträge bezahlt worden seien. Ergäbe sich eine Zahlung der DG-Beiträge so erhöhe sich die Bemessungsgrundlage für die Pension des Bf.11. Gegen den Bescheid der WGKK vom 29.06.2017 hat Herr römisch 40 , vertreten durch RA mag. Semrau Martin, Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde als Vorfrage für das Pensionsverfahren die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gegenständlichen Zeitraum zu klären gewesen wäre, dazu seien keine Erhebungen gepflogen worden, insbesondere sei nicht erhoben worden, ob – neben der IEF-Service GmbH, die die DN-Anteile bezahlt habe - seitens des Liquidators der römisch 40 GmbH - Dienstgeberbeiträge bezahlt worden seien. Ergäbe sich eine Zahlung der DG-Beiträge so erhöhe sich die Bemessungsgrundlage für die Pension des Bf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Diesbezüglich ist auf den oben ausführlich dargelegten Verfahrensverlauf zu verweisen.
Wörtlich wird in der Beschwerde (Seite 2 unten und 3 oben)ausgeführt:
"Auf Seite 4 des nunmehr ergangenen angefochtenen Bescheids wurde festgehalten, dass (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid):
XXXX .römisch 40 .
Bekämpft wird lediglich dieser Satz der rechtlichen Beurteilung, nicht jedoch der übrige Inhalt des Bescheides."
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2 Der Bf bekämpft ausdrücklich nur die Begründung des angefochtenen Bescheides, nicht den Spruch. Er richtet sich somit nicht gegen die Sache des Verfahrens.
Der Prozessgegenstand, die "Sache" des Verfahrens, bestimmt sich durch den Antrag des Bf, den Spruch der Behörde und durch die Beschwerde, vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 28, RZ K22. Der Bf kann – zulässigerweise – neben der Zurückverweisung des Verfahrens nur die Aufhebung oder Abänderung des Bescheides in seinem Spruch beantragen. Die Begründung ist gesondert nicht anfechtbar.Der Prozessgegenstand, die "Sache" des Verfahrens, bestimmt sich durch den Antrag des Bf, den Spruch der Behörde und durch die Beschwerde, vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 28,, RZ K22. Der Bf kann – zulässigerweise – neben der Zurückverweisung des Verfahrens nur die Aufhebung oder Abänderung des Bescheides in seinem Spruch beantragen. Die Begründung ist gesondert nicht anfechtbar.
2.3 Dem Bf ist zuzustimmen, dass seinem Anliegen durch den gegenständliche Bescheid nicht entsprochen wird; es kann ihm aber im Rahmen des Antrages auch nicht entsprochen werde, weil sich der Antrag auf die Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem ASVG im Zeitraum vom 15.11.2004 bis 26.10.2005 richtet, die aber ohnehin unstrittig ist.
Strittig ist – und diese Frage will der Bf nach Meinung des Gerichts eigentlich entschieden haben - ob dieser Zeitraum und die dort zurückgelegte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung wirksam werden. Das wird von der Pensionsversicherungsanstalt, die die Zahl der jeweils anspruchsbegründenden und leistungswirksamen Versicherungsmonate zu erheben und der Pensionsberechnung zugrunde zu legen hat, verneint. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschieht, auch ob die Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze doch bezahlt worden sind, ist nicht durch ein Verwaltungsverfahren zu klären, vgl. zu diesem Themenkreis auch Urteil des OGH 8ObA66/09b vom 22.09.2010.Strittig ist – und diese Frage will der Bf nach Meinung des Gerichts eigentlich entschieden haben - ob dieser Zeitraum und die dort zurückgelegte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung wirksam werden. Das wird von der Pensionsversicherungsanstalt, die die Zahl der jeweils anspruchsbegründenden und leistungswirksamen Versicherungsmonate zu erheben und der Pensionsberechnung zugrunde zu legen hat, verneint. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschieht, auch ob die Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze doch bezahlt worden sind, ist nicht durch ein Verwaltungsverfahren zu klären, vergleiche zu diesem Themenkreis auch Urteil des OGH 8ObA66/09b vom 22.09.2010.
Es wird auf die Bestimmungen der §§ 225 und 68 (Verjährung) sowie auch § 230 ASVG und verwiesen.Es wird auf die Bestimmungen der Paragraphen 225 und 68 (Verjährung) sowie auch Paragraph 230, ASVG und verwiesen.
Außerhalb dieses Verfahrens wird angemerkt, dass ein Antrag nach § 68a ASVG auf rückwirkende Erwerbung von Pensionsversicherungszeiten - wie auch die belangte Behörde zu Recht anführt - nicht zielführend scheint, weil schon eine Pension bezogen wird (vgl. Wortlaut des § 68a ASVG ASVG).Außerhalb dieses Verfahrens wird angemerkt, dass ein Antrag nach Paragraph 68 a, ASVG auf rückwirkende Erwerbung von Pensionsversicherungszeiten - wie auch die belangte Behörde zu Recht anführt - nicht zielführend scheint, weil schon eine Pension bezogen wird vergleiche Wortlaut des Paragraph 68 a, ASVG ASVG).
Die Problematik basiert darauf, dass zwar das Vorliegen eines Dienstverhältnisses arbeitsrechtlich in einem Verfahren als Vorfrage beurteilt und bejaht wurde, mangels entsprechender Maßnahmen gegen den Dienstgeber des Bf das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Auffassung der PVA und der WGKK verjährt scheint (§ 68 ASVG iVm § 225 Abs 1 ASVG).Die Problematik basiert darauf, dass zwar das Vorliegen eines Dienstverhältnisses arbeitsrechtlich in einem Verfahren als Vorfrage beurteilt und bejaht wurde, mangels entsprechender Maßnahmen gegen den Dienstgeber des Bf das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Auffassung der PVA und der WGKK verjährt scheint (Paragraph 68, ASVG in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, ASVG).
Das Recht auf Feststellung der Versicherungspflicht verjährt nicht.
2.4 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerde, Verfahrensgegenstand, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2166452.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017