Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.08.2017Norm
AVG 1950 §59 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 4
Die Versehung von Auflagen mit Codes und Nummern, welche aus dem Einreichoperat bzw. aus dem behördlichen Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz stammen, erfüllt die Voraussetzung der ausreichenden Bestimmtheit nach § 59 Abs. 1 AVG. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG soll der Spruch in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung ergehen. Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244). Wurden die Auflagen von erwiesenen Fachleuten vorgeschlagen und aufgrund der Ermittlungsergebnisse vorgeschrieben, ist davon auszugehen, dass die Auflagen unter Heranziehung von Fachleuten umgesetzt werden können (vgl. BVwG 20.11.2015, W102 2009977-2).Die Versehung von Auflagen mit Codes und Nummern, welche aus dem Einreichoperat bzw. aus dem behördlichen Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz stammen, erfüllt die Voraussetzung der ausreichenden Bestimmtheit nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG soll der Spruch in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung ergehen. Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244). Wurden die Auflagen von erwiesenen Fachleuten vorgeschlagen und aufgrund der Ermittlungsergebnisse vorgeschrieben, ist davon auszugehen, dass die Auflagen unter Heranziehung von Fachleuten umgesetzt werden können vergleiche BVwG 20.11.2015, W102 2009977-2).
Schlagworte
Auflage, Bestimmtheitsgebot, UmweltverträglichkeitsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2017269.2.04Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017