RS Vwgh 2004/2/25 99/13/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §983;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0121 E 31. März 1998 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

An die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern zumal im Fall eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers sind ebenso strenge Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodaß von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden muß. Die bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter kann eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht. Die sich aus der Fremdverkehrsunüblichkeit einer den Gesellschaftern von der Gesellschaft gewährten Zuwendung ergebenden Bedenken gegen die Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht lassen sich durch die Tatsache einiger Zahlungen des Gesellschafters an die Gesellschaft noch nicht entkräften (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0079; E 14.4.1993, 91/13/0194; E 15.3.1995, 94/13/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130154.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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