Entscheidungsdatum
22.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W207 2156889-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2017 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.01.2014 vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 entschieden. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28.01.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014 änderte diese den vorhergehenden Bescheid vom 03.01.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab. Dieser Bescheid vom 29.04.2014 wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014 änderte diese den vorhergehenden Bescheid vom 03.01.2014 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 ab. Dieser Bescheid vom 29.04.2014 wurde nicht angefochten.
Mit weiterem Bescheid der AMA vom 30.10.2014 änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erneut ab. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.Mit weiterem Bescheid der AMA vom 30.10.2014 änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 erneut ab. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Beschwerdevorlage-Schreiben der AMA teilte diese mit:
"Im Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 ... wurde
irrtümlicherweise angegeben, dass die Abänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, abgeändert werden können, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung des Abänderungsbescheides eingebrachte Beschwerde vom 28.01.2014 nicht erledigt worden. Da der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides tritt, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147). Da die Frist für Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen ist, erfolgt die Vorlage an das BVwG."irrtümlicherweise angegeben, dass die Abänderung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, abgeändert werden können, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung des Abänderungsbescheides eingebrachte Beschwerde vom 28.01.2014 nicht erledigt worden. Da der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides tritt, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid vergleiche VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147). Da die Frist für Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen ist, erfolgt die Vorlage an das BVwG."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
§ 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lauten:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
"
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 28.01.2014 gegen den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ die Abänderungsbescheide vom 29.04.2014 und 30.10.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007.Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 28.01.2014 gegen den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ die Abänderungsbescheide vom 29.04.2014 und 30.10.2014 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007.
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautete:Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, lautete:
"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.""(2) Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, lautet:
"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.""(2) Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid vom 03.01.2014 aber angesichts der Erlassung der oben bezeichneten Abänderungsbescheide auch keine Rechtswirkungen mehr, weshalb der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr beschwert sein kann.Nach ständiger Judikatur des VwGH (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" Paragraph 103, MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid vom 03.01.2014 aber angesichts der Erlassung der oben bezeichneten Abänderungsbescheide auch keine Rechtswirkungen mehr, weshalb der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr beschwert sein kann.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde, indem sie sich auf einen Bescheid bezieht, der nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehört, inhaltlich gegenstandslos. Daher war das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde, indem sie sich auf einen Bescheid bezieht, der nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehört, inhaltlich gegenstandslos. Daher war das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Rz 5;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist vergleiche VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
Schlagworte
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2156889.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017