TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/22 W207 2103228-1

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Veröffentlicht am 22.08.2017
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Entscheidungsdatum

22.08.2017

Norm

AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2103228-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 06.02.2014 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 06.02.2014 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der Bescheid vom 28.08.2014 (sohin die Beschwerdevorentscheidung) wird ersatzlos behoben.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde vom 06.02.2014 wird der angefochtene Bescheid vom 29.01.2014 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 06.02.2014 wird der angefochtene Bescheid vom 29.01.2014 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX , die XXXX mit der BNr. XXXX , die XXXX mit der BNr. XXXX , die XXXX mit der BNr. XXXX und das XXXX mit der BNr. XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Hochasten Alpe eine Almfutterfläche von 45,18 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche von 1545,09 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche von 197,27 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche von 700,49 ha und für das XXXX eine Almfutterfläche von 39,03 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und das römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Hochasten Alpe eine Almfutterfläche von 45,18 ha, für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 1545,09 ha, für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 197,27 ha, für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 700,49 ha und für das römisch 40 eine Almfutterfläche von 39,03 ha angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 825,41 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 40,14 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 33,66 ha) ausgegangen, dies bei 32,16 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 32,16 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche; zur Auszahlung gelangten somit 32,16 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 11.12.2012 beantragten die Almbewirtschafter/Obmänner der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 700,49 ha, sondern nur 504,00 ha betrage. Am 27.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 387,55 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 11.12.2012 beantragten die Almbewirtschafter/Obmänner der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 700,49 ha, sondern nur 504,00 ha betrage. Am 27.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 387,55 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.

Am 13.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 45,18 ha, sondern nur 41,22 ha betrage. Am 24.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nur mehr 13,06 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 13.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 45,18 ha, sondern nur 41,22 ha betrage. Am 24.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nur mehr 13,06 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 745,76 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 79,65 ausgesprochen. Dabei wurde antragsgemäß - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 28,98 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 22,50 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen; zur Auszahlung gelangten somit 28,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.02.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, da immer alles nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei.

Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Obmänner der XXXX , der XXXX , des XXXX und der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Obmänner der römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 und der römisch 40 betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen seit dem Jahr 2000 bei.

Im Akt befindet sich eine "Bestätigung Almfutterflächen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Almbewirtschafter der XXXX mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 (schlagbezogen) bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung Almfutterflächen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Almbewirtschafter der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 (schlagbezogen) bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 28.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer am 09.10.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle eine Einheitliche Betriebsprämie 2011 in Höhe von nur mehr EUR 606,77 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 138,99 ausgesprochen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 28,98 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 22,50 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 27,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 20,70 ha) und somit 27,18 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche in Höhe von 1,80 ha festgestellt. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 09.10.2013 auf der XXXX , zu welcher von der belangten Behörde keine Unterlagen vorgelegt wurden, seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse.Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 28.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer am 09.10.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle eine Einheitliche Betriebsprämie 2011 in Höhe von nur mehr EUR 606,77 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 138,99 ausgesprochen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 28,98 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 22,50 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 27,18 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 20,70 ha) und somit 27,18 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche in Höhe von 1,80 ha festgestellt. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 09.10.2013 auf der römisch 40 , zu welcher von der belangten Behörde keine Unterlagen vorgelegt wurden, seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse.

Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" vom 28.08.2014 finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U NR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014, der sich aber nicht auf § 19 Abs. 2 MOG, sondern ausdrücklich auf § 14 VwGVG stützt, weshalb dieser Bescheid als Beschwerdevorentscheidung zu werten ist, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2014.Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014, der sich aber nicht auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG, sondern ausdrücklich auf Paragraph 14, VwGVG stützt, weshalb dieser Bescheid als Beschwerdevorentscheidung zu werten ist, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2014.

Im Akt befindet sich ein "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 28.11.2014", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – wiederum von einer beantragten Gesamtfläche von 28,98 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 22,50 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt nunmehr jedoch nur mehr 25,90 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 19,42 ha); somit wird von nur noch 25,90 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Die in diesem "Report" festgestellte Differenzfläche beträgt somit 3,08 ha. Eine nähere Begründung, warum dieser "Report" erstellt wurde, fehlt.

Am 16.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 16.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 24.07.2017 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 09.06.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe und einen Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 auf der XXXX mit der BNr. XXXX . Aus dem Begleitschreiben vom 24.07.2017 geht hervor, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass auf der Alm 9639586 im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 eine Flächenabweichung ermittelt worden sei. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 28,98 ha (davon 22,50 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 24,87 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 18,39 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 24,87 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von 4,11 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen vom 09.10.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX , vom 06.08.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX und vom 07.09.2016 auf der XXXX mit der BNr. XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage nunmehr nur noch EUR 428,45. Anzumerken ist, dass zu den Vor-Ort-Kontrollen vom 09.10.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX und vom 06.08.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX von der belangten Behörde keine Unterlagen (Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle etc.) vorgelegt wurden.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 16.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 24.07.2017 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 09.06.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe und einen Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Aus dem Begleitschreiben vom 24.07.2017 geht hervor, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass auf der Alm 9639586 im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 eine Flächenabweichung ermittelt worden sei. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 28,98 ha (davon 22,50 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 24,87 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 18,39 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 24,87 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von 4,11 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen vom 09.10.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , vom 06.08.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und vom 07.09.2016 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage nunmehr nur noch EUR 428,45. Anzumerken ist, dass zu den Vor-Ort-Kontrollen vom 09.10.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und vom 06.08.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 von der belangten Behörde keine Unterlagen (Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle etc.) vorgelegt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Zum Beurteilungsgegenstand:

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014 nach Beschwerde vom 06.02.2014 mit Bescheid vom 28.08.2014 abgeändert. Aus der Nennung der Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG in der Begründung des "Abänderungsbescheides" vom 28.08.2014 sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014 nach Beschwerde vom 06.02.2014 mit Bescheid vom 28.08.2014 abgeändert. Aus der Nennung der Rechtsgrundlage des Paragraph 14, VwGVG in der Begründung des "Abänderungsbescheides" vom 28.08.2014 sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung – die Beschwerde ist am 06.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt - untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 28.08.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde daher verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung – die Beschwerde ist am 06.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt - untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 28.08.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde daher verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde vom 06.02.2014 inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde vom 06.02.2014 inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. dass eine Berücksichtigung bisher nicht berücksichtigter Sachverhaltselemente eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge haben könnte.

Im Akt befindet sich einerseits der "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 28.11.2014", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – von einer beantragten Gesamtfläche von 28,98 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 22,50 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt 25,90 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 19,42 ha); somit wird von nur noch 25,90 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Die in diesem "Report" festgestellte Differenzfläche beträgt somit 3,08 ha. Es kann vom erkennenden Gericht auf Grundlage des Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden, warum dieser "Report" erstellt wurde.

Andererseits wurde von der AMA - ausgehend von dem nachgereichten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand:

09.06.2017" - eine Vor-Ort-Kontrolle in diesem "Report" erstmals berücksichtigt. Die Behörde geht - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 28,98 ha (davon 22,50 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von nunmehr 24,87 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 18,39 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 24,87 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von nunmehr 4,11 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen vom 09.10.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX , vom 06.08.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX und (der bisher noch nicht berücksichtigten VOK) vom 07.09.2016 auf der XXXX mit der BNr. XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage nunmehr nur noch EUR 428,45, im Gegensatz zum Bescheid vom 29.01.2014, wo der auszubezahlende Beihilfebetrag noch EUR 745,76 betrug. Bei einer Flächenabweichung von über 3 % und bis höchstens 20 % ist grundsätzlich auch eine Sanktion zu verhängen, zu einer allenfalls zu verhängenden Sanktion finden sich im übermittelten "Report" jedoch keine Ausführungen. Auch zu einer möglichen Verjährung wird im vorgelegten "Report" nichts ausgeführt.09.06.2017" - eine Vor-Ort-Kontrolle in diesem "Report" erstmals berücksichtigt. Die Behörde geht - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 28,98 ha (davon 22,50 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von nunmehr 24,87 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 18,39 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 24,87 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von nunmehr 4,11 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen vom 09.10.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , vom 06.08.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und (der bisher noch nicht berücksichtigten VOK) vom 07.09.2016 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage nunmehr nur noch EUR 428,45, im Gegensatz zum Bescheid vom 29.01.2014, wo der auszubezahlende Beihilfebetrag noch EUR 745,76 betrug. Bei einer Flächenabweichung von über 3 % und bis höchstens 20 % ist grundsätzlich auch eine Sanktion zu verhängen, zu einer allenfalls zu verhängenden Sanktion finden sich im übermittelten "Report" jedoch keine Ausführungen. Auch zu einer möglichen Verjährung wird im vorgelegten "Report" nichts ausgeführt.

Zu den Vor-Ort-Kontrollen vom 09.10.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX und vom 06.08.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX wurden von der belangten Behörde keine Unterlagen vorgelegt.Zu den Vor-Ort-Kontrollen vom 09.10.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und vom 06.08.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 wurden von der belangten Behörde keine Unterlagen vorgelegt.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt (die Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016) zugrunde zu legen haben.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 einer Entscheidung zuzuführen.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kassation,
Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Nachreichung von
Unterlagen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung,
Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2103228.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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