Entscheidungsdatum
22.08.2017Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
W199 2111918-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über den Antrag von der XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2017, Zl. W199 2111918-1/3E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über den Antrag von der römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2017, Zl. W199 2111918-1/3E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom 23.06.2017, W199 2111918-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.06.2015, Zl. Jv 4619-33/14 x, 819 818 Rev 7917/14 g, gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.1. Mit Erkenntnis vom 23.06.2017, W199 2111918-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.06.2015, Zl. Jv 4619-33/14 x, 819 818 Rev 7917/14 g, gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
2. In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten ordentlichen Revision beantragt die revisionswerbende Partei, der Revision die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, und begründet dies wie folgt:
"Mit Zahlung des Gesamtbetrages von EUR 68.208,00 an die belangte Behörde ist ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin darin verbunden, dass es sich hier um einen Liquiditätsabfluss handelt und die Revisionswerberin hiezu Finanzierungskosten aufwenden müsste, die sie für den Fall, dass der Revision Berechtigung zukommt, nicht ersetzt werden. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden öffentlicher Interessen nicht berührt, weshalb dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben werden wolle. "
3. Mit Verfügung vom 24.07.2017 wurde der belangten Behörde die Revision, die, wie ausgeführt, mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen zweier Wochen zu diesem Antrag zu äußern.
4. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass sie keine Einwände dagegen habe, der ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).
Im vorliegenden Fall ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde. Auch die belangte Behörde hat sich nicht dagegen ausgesprochen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Finanzierungskosten, Gerichtsgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2111918.1.02Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017