TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/22 W148 2131588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2017
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Entscheidungsdatum

22.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
BWG §97 Abs1 Z4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §24 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 97 heute
  2. BWG § 97 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BWG § 97 gültig von 29.05.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  4. BWG § 97 gültig von 15.08.2015 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  5. BWG § 97 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. BWG § 97 gültig von 28.03.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  7. BWG § 97 gültig von 31.12.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  8. BWG § 97 gültig von 01.04.2002 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  9. BWG § 97 gültig von 23.07.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  10. BWG § 97 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  11. BWG § 97 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  12. BWG § 97 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  13. BWG § 97 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  14. BWG § 97 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  15. BWG § 97 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  16. BWG § 97 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch

W148 2131588-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde der XXXX Aktiengesellschaft, FN XXXX , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Wienerbergerstraße 11, 1110 Wien, vom 09.06.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12.05.2016, GZ. FMA- XXXX , betreffend Vorschreibung von Zinsen nach dem Bankwesengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 Aktiengesellschaft, FN römisch 40 , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Wienerbergerstraße 11, 1110 Wien, vom 09.06.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12.05.2016, GZ. FMA- römisch 40 , betreffend Vorschreibung von Zinsen nach dem Bankwesengesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Gegen den von der belangten Behörde (Finanzmarkaufsichtsbehörde, im Folgenden "FMA" oder "belangte Behörde") erlassenen Mandatsbescheid vom 04.11.2015, mit dem Zinsen in der Höhe von

221.573 EUR gemäß § 97 Abs. 1 Z. 4 BWG vorgeschrieben wurden, hat die beschwerdeführende Aktiengesellschaft (im Folgenden "BF") mit 18.11.2015 Vorstellung erhoben, worauf nach einem Ermittlungsverfahren der angefochtene Bescheid erlassen wurde.221.573 EUR gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, BWG vorgeschrieben wurden, hat die beschwerdeführende Aktiengesellschaft (im Folgenden "BF") mit 18.11.2015 Vorstellung erhoben, worauf nach einem Ermittlungsverfahren der angefochtene Bescheid erlassen wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid, am 13.05.2016 zugestellt, hat die belangte Behörde der BF die Zahlung von insgesamt 221.573 EUR als Abschöpfungszinsen gem. Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR") iVm § 97 Abs. 1 Z 4 Bankwesengesetz (BWG) vorgeschrieben. Die Vorschreibung wurde damit begründet, dass Überschreitungen der Obergrenze für Großkredite (Großveranlagungen) erfolgt seien. Die Überschreitungen seien im Zeitraum zwischen Februar 2015 bis Mai 2015 (hinsichtlich des Kunden XXXX anstalt, Identnummer XXXX ) und zwischen März 2014 bis November 2014 sowie April 2015 (hinsichtlich des Kunden XXXX Gehaltskasse, Identnummer XXXX ) eingetreten; die Überschreitungen in den jeweiligen Monaten seien aufgrund von genauen ziffernmäßigen Meldungen der BF an die FMA festgestellt worden.2. Mit dem angefochtenen Bescheid, am 13.05.2016 zugestellt, hat die belangte Behörde der BF die Zahlung von insgesamt 221.573 EUR als Abschöpfungszinsen gem. Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ("CRR") in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, Bankwesengesetz (BWG) vorgeschrieben. Die Vorschreibung wurde damit begründet, dass Überschreitungen der Obergrenze für Großkredite (Großveranlagungen) erfolgt seien. Die Überschreitungen seien im Zeitraum zwischen Februar 2015 bis Mai 2015 (hinsichtlich des Kunden römisch 40 anstalt, Identnummer römisch 40 ) und zwischen März 2014 bis November 2014 sowie April 2015 (hinsichtlich des Kunden römisch 40 Gehaltskasse, Identnummer römisch 40 ) eingetreten; die Überschreitungen in den jeweiligen Monaten seien aufgrund von genauen ziffernmäßigen Meldungen der BF an die FMA festgestellt worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im Rahmen einer tourlichen Überprüfung festgestellt habe, dass die bisherige Gewichtung von 0 % nicht CRR-konform gewesen sein könne und vielmehr eine 100 % Gewichtung richtig gewesen sei, weshalb es zu den Überschreitungen der Kreditgrenze gekommen sei. Gemäß Art. 395 Abs. 1 CRR habe ein Institut gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Art. 399 bis 403 CRR keine Risikoposition zu halten, deren Wert 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel übersteigt. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so dürfe der Risikopositionswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der anrechenbaren Eigenmittel oder 150 Millionen EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Art. 399 bis 403 CRR die Summe der Risikopositionswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigen. Ist der Betrag von 150 Millionen EUR höher als 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so dürfe der Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Art. 399 bis 403 CRR nicht über eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts hinausgehen. Diese Obergrenze werde von den Instituten in Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren gemäß Art. 81 der Richtlinie 2013/36/EU zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos festgelegt. Die Obergrenze darf 100 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten. Die zuständigen Behörden könnten eine niedrigere Obergrenze als 150 Millionen EUR festlegen und setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im Rahmen einer tourlichen Überprüfung festgestellt habe, dass die bisherige Gewichtung von 0 % nicht CRR-konform gewesen sein könne und vielmehr eine 100 % Gewichtung richtig gewesen sei, weshalb es zu den Überschreitungen der Kreditgrenze gekommen sei. Gemäß Artikel 395, Absatz eins, CRR habe ein Institut gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikel 399 bis 403 CRR keine Risikoposition zu halten, deren Wert 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel übersteigt. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so dürfe der Risikopositionswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der anrechenbaren Eigenmittel oder 150 Millionen EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikel 399 bis 403 CRR die Summe der Risikopositionswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigen. Ist der Betrag von 150 Millionen EUR höher als 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so dürfe der Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikel 399 bis 403 CRR nicht über eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts hinausgehen. Diese Obergrenze werde von den Instituten in Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren gemäß Artikel 81, der Richtlinie 2013/36/EU zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos festgelegt. Die Obergrenze darf 100 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten. Die zuständigen Behörden könnten eine niedrigere Obergrenze als 150 Millionen EUR festlegen und setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.

Gemäß § 97 Abs. 1 Z. 4 BWG habe die FMA den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben: 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 CRR, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes. Gemäß Art. 6 Abs. 1 CRR haben Institute die in den Teilen 2 bis 5 und 8 (der CRR) festgelegten Anforderungen und somit auch die in Teil 4 (der CRR) festgelegten Kreditgrenzen auf Einzelbasis einzuhalten, solange nicht eine Ausnahme gemäß Art. 7 CRR erteilt worden sei. Art. 11 CRR sehe die Erfüllung des vierten Teiles (der CRR) und somit der Großkreditgrenzen auch auf konsolidierter Basis vor. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut sowohl auf Einzel- als auch auf Gruppenebene die Grenzen überschritten habe, seien gemäß § 97 Abs. 1 Z. 4 BWG iVm Art 6, 11 und 395 CRR Zinsen für beide Überschreitungen vorzuschreiben. Es könne daher dem Vorbringen, wonach nur Zinsen jeweils von der höheren Überschreitung vorzuschreiben seien, nicht gefolgt werden.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, BWG habe die FMA den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben: 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, CRR, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, CRR haben Institute die in den Teilen 2 bis 5 und 8 (der CRR) festgelegten Anforderungen und somit auch die in Teil 4 (der CRR) festgelegten Kreditgrenzen auf Einzelbasis einzuhalten, solange nicht eine Ausnahme gemäß Artikel 7, CRR erteilt worden sei. Artikel 11, CRR sehe die Erfüllung des vierten Teiles (der CRR) und somit der Großkreditgrenzen auch auf konsolidierter Basis vor. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut sowohl auf Einzel- als auch auf Gruppenebene die Grenzen überschritten habe, seien gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, BWG in Verbindung mit Artikel 6, 11 und 395 CRR Zinsen für beide Überschreitungen vorzuschreiben. Es könne daher dem Vorbringen, wonach nur Zinsen jeweils von der höheren Überschreitung vorzuschreiben seien, nicht gefolgt werden.

Gemäß einhelliger Judikatur des VfGH und des VwGH seien Abschöpfungszinsen nach dem Bankwesengesetz verwaltungsbehördliche Sanktionen ohne Strafcharakter, die als wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahmen anzusehen seien. Sie seien daher eine verschuldensunabhängige administrative Maßnahme, bei der es der Behörde verwehrt sei, den Unrechtsgehalt der Übertretung zu berücksichtigen.

3. Dagegen wurde, am 09.06.2016 bei der FMA einlangend, Beschwerde erhoben, die damit begründet wurde, dass es zwar zutreffe, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis bei ihren Kreditvergaben jeweils zwei Werte der anrechenbaren Eigenmittel zu berechnen und zu berücksichtigen hatte, jedoch sei für die Einhaltung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 CRR je Großkredit jeweils der niedrigere Wert maßgeblich, entweder als Kreditinstitut oder auf konsolidierter Ebene. Nur dieser niedrigere Wert bilde die Obergrenze, die nicht überschritten werden dürfe; nur sie sei somit für die Ermittlung der Überschreitung und Berechnung der Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs. 1 Z 4 BWG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und die Zinsen jeweils nur von der höheren Überschreitung, also der Überschreitung der Obergrenze, vorzuschreiben. Es liege eine unzulässige Doppelvorschreibung von Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs. 1 Z 4 BWG vor. Es handle sich wie dargelegt im vorliegenden Fall um zwei einzelne Geschäftsfälle ein und desselben Rechtsträgers, nämlich eine einzige Kreditforderung gegenüber dem Kunden XXXX anstalt sowie eine einzige gegenüber dem Kunden XXXX Gehaltskasse.3. Dagegen wurde, am 09.06.2016 bei der FMA einlangend, Beschwerde erhoben, die damit begründet wurde, dass es zwar zutreffe, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis bei ihren Kreditvergaben jeweils zwei Werte der anrechenbaren Eigenmittel zu berechnen und zu berücksichtigen hatte, jedoch sei für die Einhaltung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, CRR je Großkredit jeweils der niedrigere Wert maßgeblich, entweder als Kreditinstitut oder auf konsolidierter Ebene. Nur dieser niedrigere Wert bilde die Obergrenze, die nicht überschritten werden dürfe; nur sie sei somit für die Ermittlung der Überschreitung und Berechnung der Abschöpfungszinsen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, BWG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und die Zinsen jeweils nur von der höheren Überschreitung, also der Überschreitung der Obergrenze, vorzuschreiben. Es liege eine unzulässige Doppelvorschreibung von Abschöpfungszinsen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, BWG vor. Es handle sich wie dargelegt im vorliegenden Fall um zwei einzelne Geschäftsfälle ein und desselben Rechtsträgers, nämlich eine einzige Kreditforderung gegenüber dem Kunden römisch 40 anstalt sowie eine einzige gegenüber dem Kunden römisch 40 Gehaltskasse.

Weiters liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, sich in der Bescheidbegründung mit den in der Vorstellung erstatteten Vorbringen auseinanderzusetzen, insbesondere zum Vorbringen der unzulässigen Doppelvorschreibung.

Bei richtiger rechtlicher Würdigung seien daher Zinsen lediglich in der Höhe von 125.829,36 EUR zur Zahlung vorzuschreiben gewesen.

4. In einer Stellungnahme vom 02.08.2016 hat die belangte Behörde zur Frage der Doppelvorschreibung von Abschöpfungszinsen ausgeführt, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 CRR der Teil 4 der CRR und die darin festgelegten Obergrenzen auf Einzelbasis einzuhalten seien. Dies bedeute, dass die gesamte Risikoposition eines Institutes gegenüber Kunden (Einzelkunden oder Gruppe verbundener Kunden) nicht höher sein dürfe als 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel. Die Alternative Obergrenze des Art. 395 Abs. 1 CRR iHv 150 Millionen EUR komme hier nicht in Betracht.4. In einer Stellungnahme vom 02.08.2016 hat die belangte Behörde zur Frage der Doppelvorschreibung von Abschöpfungszinsen ausgeführt, dass gemäß Artikel 6, Absatz eins, CRR der Teil 4 der CRR und die darin festgelegten Obergrenzen auf Einzelbasis einzuhalten seien. Dies bedeute, dass die gesamte Risikoposition eines Institutes gegenüber Kunden (Einzelkunden oder Gruppe verbundener Kunden) nicht höher sein dürfe als 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel. Die Alternative Obergrenze des Artikel 395, Absatz eins, CRR iHv 150 Millionen EUR komme hier nicht in Betracht.

Art. 11 CRR verpflichte Mutterinstitute bzw. Institute, die von einer (gemischten) Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, Teil 4 der CRR und die darin festgelegte Obergrenze für Großkredite auf Basis der konsolidierten Lage einzuhalten. Diese Bestimmung sei zusätzlich und nicht alternativ zu Art. 6 CRR zu sehen. Die maßgebliche Großkreditobergrenze errechne sich, indem sämtliche Verbindlichkeiten, die der Schuldner (Gruppe verbundener Kunden) gegenüber dem Institut sowie dessen Mutterunternehmen habe, addiert und den anrechenbaren Eigenmitteln der Kreditinstitutsgruppe gegenübergestellt würden.Artikel 11, CRR verpflichte Mutterinstitute bzw. Institute, die von einer (gemischten) Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, Teil 4 der CRR und die darin festgelegte Obergrenze für Großkredite auf Basis der konsolidierten Lage einzuhalten. Diese Bestimmung sei zusätzlich und nicht alternativ zu Artikel 6, CRR zu sehen. Die maßgebliche Großkreditobergrenze errechne sich, indem sämtliche Verbindlichkeiten, die der Schuldner (Gruppe verbundener Kunden) gegenüber dem Institut sowie dessen Mutterunternehmen habe, addiert und den anrechenbaren Eigenmitteln der Kreditinstitutsgruppe gegenübergestellt würden.

Weder die Höhe des Forderungsbetrages noch die Höhe der anrechenbaren Eigenmittel müssten im Vergleich von Einzelinstitutsebene und konsolidierter Ebene zwangsläufig deckungsgleich sein. Es handle sich jedenfalls um unterschiedliche Obergrenzen, deren Einhaltung unabhängig voneinander bestehe. Lediglich wenn die zuständige Behörde die Tochterunternehmen von der Einhaltung des Teils 4 der CRR auf Einzelbasis befreit habe (Wahlmöglichkeit in Art. 7 bzw. 10 CRR), sei die Obergrenze für Großkredite, die sich auf konsolidierter Basis errechnet hätten, die einzig maßgebliche. Sonst finde sich an keiner Stelle der CRR, der CRD IV oder des BWG eine Regelung, die eine alternative Einhaltung der Bestimmungen ermögliche.Weder die Höhe des Forderungsbetrages noch die Höhe der anrechenbaren Eigenmittel müssten im Vergleich von Einzelinstitutsebene und konsolidierter Ebene zwangsläufig deckungsgleich sein. Es handle sich jedenfalls um unterschiedliche Obergrenzen, deren Einhaltung unabhängig voneinander bestehe. Lediglich wenn die zuständige Behörde die Tochterunternehmen von der Einhaltung des Teils 4 der CRR auf Einzelbasis befreit habe (Wahlmöglichkeit in Artikel 7, bzw. 10 CRR), sei die Obergrenze für Großkredite, die sich auf konsolidierter Basis errechnet hätten, die einzig maßgebliche. Sonst finde sich an keiner Stelle der CRR, der CRD römisch vier oder des BWG eine Regelung, die eine alternative Einhaltung der Bestimmungen ermögliche.

§ 97 Abs. 1 Z. 4 BWG sei neutral zur Anwendungsebene formuliert, d. h. sie folge jener der CRR und umfasse sowohl den Fall, dass Art. 395 Abs. 1 CRR gemäß Art. 6 Abs. 1 CRR auf Einzelinstitutsebene anwendbar sei, als auch auf den Fall, dass Art. 395 Abs. 1 CRR gemäß Art. 11 Abs. 1 oder 2 CRR auf konsolidierter Basis anwendbar sei. Sind Obergrenzen auf beiden Ebenen maßgeblich, so sei es denkbar, dass entweder nur die Grenze für das Einzelinstitut oder nur für die Institutsgruppe verletzt werde oder - wie im gegenständlichen Fall - beide Grenzen verletzt würden.Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, BWG sei neutral zur Anwendungsebene formuliert, d. h. sie folge jener der CRR und umfasse sowohl den Fall, dass Artikel 395, Absatz eins, CRR gemäß Artikel 6, Absatz eins, CRR auf Einzelinstitutsebene anwendbar sei, als auch auf den Fall, dass Artikel 395, Absatz eins, CRR gemäß Artikel 11, Absatz eins, oder 2 CRR auf konsolidierter Basis anwendbar sei. Sind Obergrenzen auf beiden Ebenen maßgeblich, so sei es denkbar, dass entweder nur die Grenze für das Einzelinstitut oder nur für die Institutsgruppe verletzt werde oder - wie im gegenständlichen Fall - beide Grenzen verletzt würden.

Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet die belangte Behörde ein, dass der notwendige Sachverhalt vollständig ermittelt worden sei und von der Beschwerde unbestritten geblieben sei. Weitere Ermittlungserfordernisse haben nicht bestanden.

5. In einer Replik vom 16.06.2017 stellte die BF den Sachverhalt außer Streit und erwiderte (erneut), dass die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zinsvorschreibung strittig sei, weil die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach bei Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gem. Art. 395 Abs. 1 CRR durch einen einzigen Großkredit Abschöpfungszinsen sowohl für die Überschreitung des Werts von 25 % der anrechenbaren Eigenmittel auf Einzelbasis als auch von 25 % der Eigenmittel auf konsolidierter Basis vorgeschrieben werden dürfen, falsch sei. Diese Ansicht finde keine Deckung, weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht (insbesondere nicht im Wortlaut des § 97 Abs. 1 Z 4 BWG), und es sei auch keine entsprechende Rechtsprechung ersichtlich. Zwar habe die BF als im relevanten Zeitraum von einer Finanzholdinggesellschaft kontrolliertes Institut bei Kreditvergaben jeweils zwei Werte der anrechenbaren Eigenmittel zu berechnen, zu berücksichtigen, zu ermitteln und zu melden (auf Kreditinstitutsebene und auf konsolidierter Ebene) gehabt, pönalisiert sei jedoch der ihrer Ansicht nach insofern eindeutige Gesetzeswortlaut, nachdem nur die Überschreitung der Obergrenze für Großkredite, das sei der jeweils niedrigere Wert, ausschlaggebend sei. Auch sei schon begrifflich und denklogisch nur eine Obergrenze je Großkredit gegeben. Die Vorgangsweise der belangten Behörde führe zu einer unzulässigen Doppelvorschreibung von Abschöpfungszinsen. Weiters werde angeregt, die in Rede stehende Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, sollte das Verwaltungsgericht an der Unionsrechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung der CRR Zweifel hegen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.5. In einer Replik vom 16.06.2017 stellte die BF den Sachverhalt außer Streit und erwiderte (erneut), dass die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zinsvorschreibung strittig sei, weil die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach bei Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gem. Artikel 395, Absatz eins, CRR durch einen einzigen Großkredit Abschöpfungszinsen sowohl für die Überschreitung des Werts von 25 % der anrechenbaren Eigenmittel auf Einzelbasis als auch von 25 % der Eigenmittel auf konsolidierter Basis vorgeschrieben werden dürfen, falsch sei. Diese Ansicht finde keine Deckung, weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht (insbesondere nicht im Wortlaut des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, BWG), und es sei auch keine entsprechende Rechtsprechung ersichtlich. Zwar habe die BF als im relevanten Zeitraum von einer Finanzholdinggesellschaft kontrolliertes Institut bei Kreditvergaben jeweils zwei Werte der anrechenbaren Eigenmittel zu berechnen, zu berücksichtigen, zu ermitteln und zu melden (auf Kreditinstitutsebene und auf konsolidierter Ebene) gehabt, pönalisiert sei jedoch der ihrer Ansicht nach insofern eindeutige Gesetzeswortlaut, nachdem nur die Überschreitung der Obergrenze für Großkredite, das sei der jeweils niedrigere Wert, ausschlaggebend sei. Auch sei schon begrifflich und denklogisch nur eine Obergrenze je Großkredit gegeben. Die Vorgangsweise der belangten Behörde führe zu einer unzulässigen Doppelvorschreibung von Abschöpfungszinsen. Weiters werde angeregt, die in Rede stehende Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, sollte das Verwaltungsgericht an der Unionsrechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung der CRR Zweifel hegen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

6. Der belangten Behörde wurde die Replik vom 16.06.2017 zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 21.06.2017 wurde ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest

Die BF ist ein im Firmenbuch unter der FN XXXX ( XXXX ), mit Sitz in XXXX , XXXX , eingetragenes Kreditinstitut in Form einer Aktiengesellschaft mit einer Bilanzsumme in Höhe von XXXX Millionen EUR (2016) bzw. XXXX Millionen (2015). Mit Anzeigen vom 12.05.2015 und vom 22.10.2015 zeigte die BF Überschreitungen von Grenzen für Großkredite gem. Art. 395 Abs. 1 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) wie folgt an, weil sie 25 % der anrechenbaren Eigenmittel, jeweils auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis, zum jeweiligen Zeitpunkt überschritten hatte:Die BF ist ein im Firmenbuch unter der FN römisch 40 ( römisch 40 ), mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 , eingetragenes Kreditinstitut in Form einer Aktiengesellschaft mit einer Bilanzsumme in Höhe von römisch 40 Millionen EUR (2016) bzw. römisch 40 Millionen (2015). Mit Anzeigen vom 12.05.2015 und vom 22.10.2015 zeigte die BF Überschreitungen von Grenzen für Großkredite gem. Artikel 395, Absatz eins, CRR (Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) wie folgt an, weil sie 25 % der anrechenbaren Eigenmittel, jeweils auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis, zum jeweiligen Zeitpunkt überschritten hatte:

Melder-ID

Monat

Überschreitung in EUR

Zinsen in EUR

 

 

 

 

XXXXrömisch 40

02/2015

5.072.104,--

8.337,71

XXXXrömisch 40

03/2015

4.953.299,--

8.142,41

XXXXrömisch 40

04/2015

4.966.488,--

8164,09

XXXXrömisch 40

05/2015

4.966.488,--

8164,09

 

 

 

 

XXXXrömisch 40

02/2015

6.218.732,--

10.222,57

XXXXrömisch 40

03/2015

6.226.533,--

10.235,40

XXXXrömisch 40

04/2015

6.239.722,--

10.257,08

XXXXrömisch 40

05/2015

6.239.722,--

10.257,08

 

 

 

 

XXXXrömisch 40

03/2014

4.972.039,--

8.173,21

XXXXrömisch 40

04/2014

4.984.297,--

8.193,36

XXXXrömisch 40

05/2014

4.991.867,--

8.205,81

XXXXrömisch 40

06/2014

5.002.677,--

8.223,58

XXXXrömisch 40

07/2014

5.009.815,--

8.235,31

XXXXrömisch 40

08/2014

5.025.408,--

8.260,94

XXXXrömisch 40

09/2014

5.032.776,--

8.273,06

XXXXrömisch 40

10/2014

5.041.854,--

8.287,98

XXXXrömisch 40

11/2014

5.049.177,--

8.300,02

XXXXrömisch 40

04/2015

4.966.488,--

8.164,09

 

 

 

 

XXXXrömisch 40

03/2014

3.006.916,--

4.942,88

XXXXrömisch 40

04/2014

3.019.173,--

4.963,02

XXXXrömisch 40

05/2014

3.026.744,--

4.975,47

XXXXrömisch 40

06/2014

3.037.554,--

4.993,24

XXXXrömisch 40

07/2014

3.044.692,--

5.004,97

XXXXrömisch 40

08/2014

3.060.285,--

5.030,61

XXXXrömisch 40

09/2014

5.123.395,--

8.422,02

XXXXrömisch 40

10/2014

5.132.473,--

8.436,94

XXXXrömisch 40

11/2014

5.139.796,--

8.448,98

XXXXrömisch 40

04/2015

6.239.722,--

10.257,08

Diese Überschreitungen traten im Rahmen von tourlichen Überprüfungen der BF bei den Kunden XXXX anstalt (mit der Identnummer XXXX ) und XXXX Gehaltskasse (Identnummer XXXX ) in den angeführten Monaten auf. Den Überschreitungen lag die irrtümliche Annahme der BF zugrunde, dass für Zwecke des Großkreditregimes Risikopositionen gem. Art. 395 Abs. 1 CRR gegenüber öffentlichen Stellen mit 0 % gewichtet werden können. Nach Erkennen des Irrtums und der darauf folgenden CRR-konformen Gewichtung mit 25 % der jeweils anrechenbaren Eigenmittel (nämlich auf Kreditinstituts-Ebene und auf konsolidierter Ebene) wurden die Überschreitungen unverzüglich der belangten Behörde (bzw. der Oesterreichischen Nationalbank) gemeldet. Diese Überschreitungen traten im Rahmen von tourlichen Überprüfungen der BF bei den Kunden römisch 40 anstalt (mit der Identnummer römisch 40 ) und römisch 40 Gehaltskasse (Identnummer römisch 40 ) in den angeführten Monaten auf. Den Überschreitungen lag die irrtümliche Annahme der BF zugrunde, dass für Zwecke des Großkreditregimes Risikopositionen gem. Artikel 395, Absatz eins, CRR gegenüber öffentlichen Stellen mit 0 % gewichtet werden können. Nach Erkennen des Irrtums und der darauf folgenden CRR-konformen Gewichtung mit 25 % der jeweils anrechenbaren Eigenmittel (nämlich auf Kreditinstituts-Ebene und auf konsolidierter Ebene) wurden die Überschreitungen unverzüglich der belangten Behörde (bzw. der Oesterreichischen Nationalbank) gemeldet.

Zum Zeitpunkt der Überschreitungen war die BF ein Kreditinstitut, das aber (auch) einer Gruppe angehörte, an deren Spitze eine Finanzholdinggesellschaft stand.

Der jeweilige von der BF gemeldete Überschreitungsbetrag pro Monat wurde von der belangten Behörde gem. der Formel nach § 97 Abs. 1 Z 4 BWG (Großkreditüberschreitung multipliziert mit 0,2 multipliziert mit 30, dividiert durch 365) errechnet und zwar sowohl für die Überschreitung auf Einzelbasis als auch auf Konzernebene (konsolidierter Basis). Dies hat den Gesamtbetrag von 221.573 EUR ergeben.Der jeweilige von der BF gemeldete Überschreitungsbetrag pro Monat wurde von der belangten Behörde gem. der Formel nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, BWG (Großkreditüberschreitung multipliziert mit 0,2 multipliziert mit 30, dividiert durch 365) errechnet und zwar sowohl für die Überschreitung auf Einzelbasis als auch auf Konzernebene (konsolidierter Basis). Dies hat den Gesamtbetrag von 221.573 EUR ergeben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen haben sich durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Stellungnahmen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und durch Einsicht in das offene Firmenbuch ergeben.

Die Feststellungen zu Dauer (Zeitraum) und Höhe der Überschreitungen haben sich aus den Meldungen der BF an die belangte Behörde ergeben (Verwaltungsakt). Diese Kennzahlen wurden in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme der BF vom 16.06.2017 ausdrücklich bestätigt. Die rechnerische Richtigkeit der von der belangten Behörde ermittelten Abschöpfungszinsen (monatlich bzw. Gesamtsumme) wurden nicht bestritten und sind auch rechnerisch richtig. Es konnte ihnen daher völlig zweifelsfrei gefolgt werden.

Die BF erklärte in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2017, dass "[d]er entscheidungsrelevante Sachverhalt" aus ihrer "Sicht (weitgehend) außer Streit" stehe; sie hat damit die betragsmäßigen Überschreitungen gemeint. Es sei lediglich der daran geknüpften (Rechts)Folge der belangten Behörde, nämlich die Verrechnung von Abschöpfungszinsen sowohl auf Institutsebene (Einzelbasis) als auch auf Konzernebene (konsolidierte Basis), nicht zu folgen.

Auch der Umstand, dass die BF im maßgeblichen Zeitraum einer Gruppe angehörte, an deren Spitze eine (Mutter)Finanzholdinggesellschaft stand, wurde nicht bestritten und ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und aus der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Der angefochtene Bescheid datiert vom 12.05.2016 und wurde der BF am 13.05.2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde 09.06.2016 fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist zulässig, wie jedoch im Folgenden näher ausgeführt, nicht berechtigt.

3.2. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Zugrundeliegende Rechtslage

Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar.

§ 97 Abs. 1 Z 4 Bankwesengesetz (BWG) BGBl 532/1993 idF BGBl I 13/2014 lautet:Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, Bankwesengesetz (BWG) Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, lautet:

"§ 97. (1) Die FMA hat den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:"§ 97. (1) Die FMA hat den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

[ ]

4. 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen der Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes."4. 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen der Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes."

Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2020, ABl L 321/6 vom 30.11.2013 ("CRR" für die englische Bezeichnung Capital Requirement Directive), lauten samt Überschrift auszugsweise :Artikel 6, Absatz eins und Artikel 11, Absatz 2, sowie Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2020,, Amtsblatt L 321/6 vom 30.11.2013 ("CRR" für die englische Bezeichnung Capital Requirement Directive), lauten samt Überschrift auszugsweise :

"Teil II"Teil römisch zwei

ANWENDUNGEN

KAPITEL 1

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

(1) Institute halten die in den Teilen 2 bis 5 und 8 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.

[ ]"

"Kapitel 2

Aufsichtliche Konsolidierung

Abschnitt 1

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Artikel 11

Allgemeine Behandlung

[ ]

(2) Institute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedsstaat kontrolliert werden, erfüllen die in den Teilen 2 bis 4 und 7 festgelegten Pflichten in dem in Art. 18 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf Basis der konsolidierten Lage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.(2) Institute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedsstaat kontrolliert werden, erfüllen die in den Teilen 2 bis 4 und 7 festgelegten Pflichten in dem in Artikel 18, vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf Basis der konsolidierten Lage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.

Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Institut so gilt unter Unterabsatzes 1 nur für das Institut, dass gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2913/36/EU der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt.

[ ]"

"Teil 4

GROSSKREDITE

[ ]

Artikel 395

Obergrenze für Großkredite

(1) Ein Institut hält gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 keine Risikoposition, deren Wert 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel übersteigt. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so darf der Risikopositionswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der anrechenbaren Eigenmittel oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 die Summe der Risikopositionswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt.

Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so darf der Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 nicht über eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts hinausgehen. Diese Obergrenze wird von den Instituten im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos festgelegt. Die Obergrenze darf 100 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten.

Die zuständigen Behörden können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen und setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.

[ ]"

3.2.2. In der Sache

Administrativverfahren

Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein Administrativ- und kein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Die Höchstgerichte haben wiederholt festgehalten, dass der Auferlegung von Zinsen (hier: Abschöpfungszinsen) nach dem Bankwesengesetz kein Strafcharakter zukommt und dass es sich vielmehr um eine wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahme handelt (vgl. etwa schon VwGH 22.02.1999, 96/17/0006 und 28.02.2000, 95/17/0138 und VfGH 29.11.2011, B 862/11-13). Die Beschwerde hat diese Rechtsauffassung auch nicht in Zweifel gezogen.Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein Administrativ- und kein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Die Höchstgerichte haben wiederholt festgehalten, dass der Auferlegung von Zinsen (hier: Abschöpfungszinsen) nach dem Bankwesengesetz kein Strafcharakter zukommt und dass es sich vielmehr um eine wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahme handelt vergleiche etwa schon VwGH 22.02.1999, 96/17/0006 und 28.02.2000, 95/17/0138 und VfGH 29.11.2011, B 862/11-13). Die Beschwerde hat diese Rechtsauffassung auch nicht in Zweifel gezogen.

Zur Vorschreibung der Abschöpfungszinsen

Vorweg ist zur Terminologie anzumerken, dass der österreichische Gesetzgeber bis zur BWG-Novelle BGBl. I 184/2013 den Ausdruck "Großveranlagungen" verwendet hat, wohingegen der Unionsverordnungsgeber (der CRR) den Ausdruck "Großkredite" bevorzugt, den seither auch das BWG eingeführt hat (vgl. EB 2438 der Beilagen XXIV. GP zu § 27 BWG). Nach den Gesetzesmaterialien ergebe sich jedoch aus der unterschiedlichen Begrifflichkeit keine "inhaltliche Abweichung" gegenüber der bisherigen Regelung.Vorweg ist zur Terminologie anzumerken, dass der österreichische Gesetzgeber bis zur BWG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, den Ausdruck "Großveranlagungen" verwendet hat, wohingegen der Unionsverordnungsgeber (der CRR) den Ausdruck "Großkredite" bevorzugt, den seither auch das BWG eingeführt hat vergleiche EB 2438 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 27, BWG). Nach den Gesetzesmaterialien ergebe sich jedoch aus der unterschiedlichen Begrifflichkeit keine "inhaltliche Abweichung" gegenüber der bisherigen Regelung.

Zur Auslegung einer gesetzlichen Norm kommt es auf Wortlaut, Systematik und Zweck der getroffenen Regelung an (VwGH 29.01.2004, 99/17/0135 in einem Verfahren zu § 97 BWG in der Fassung BGBl I 445/1996).Zur Auslegung einer gesetzlichen Norm kommt es auf Wortlaut, Systematik und Zweck der getroffenen Regelung an (VwGH 29.01.2004, 99/17/0135 in einem Verfahren zu Paragraph 97, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 445 aus 1996,).

Der Zweck der Großveranlagungsregelung ergibt sich nach der Judikatur des VwGH (07.10.2013, 2012/17/0063) zunächst aus dem Gesetzeswortlaut selbst, wenn es anordnet, dass Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Veranlagung (eines Großkredites) jederzeit angemessen zu begrenzen haben. Eine relativ geringe Eigenkapitaldeckung der Banken birgt die Gefahr in sich, dass die aus dem Kreditrisiko entstehenden Ertrags- und Vermögensverluste der Banken besonders im Falle von Großveranlagungen oder dem Risikogleichlauf mehrerer Veranlagungen sehr leicht in das Fremdkapital der Banken übergreifen, wenn diese nicht vor allem durch ausreichende Erträge oder sonstige Reserven sowie letztlich durch das Haftkapital jeder Bank ausgeglichen werden können. Als Schutzziel wird der Funktionsschutz genannt und auf empirische Untersuchungen über die Ursache vergangener Bankinsolvenzen verwiesen, welche die herausragende Bedeutung des Ausfalls von Großveranlagungen als Gründe für Bankinsolvenzen bestätigten (VwGH aaO, Punkt 2.2). "Die Vorschriften bzw. die Sanktionen betreffend Großveranlagungen haben nach der Rechtsprechung", so der VwGH, "den Zweck, durch Sicherung der Liquidität der Kreditinstitute und Risikobegrenzung bei der Kreditvergabe ein funktionierendes Bankwesen mit ausreichendem Gläubigerschutz zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006)". Der VwGH sieht, in Anlehnung an die Literatur (Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 1 zu § 27 [BWG]), den Sinn der Großveranlagungsbestimmungen darin, bei den Veranlagungen eines Kreditinstitutes eine gewisse Mindest-Risikostreuung zu gewährleisten, die verhindert, dass ein Institut seine Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit seine eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht. Die damit verbundene Gefahr wird auch Klumpen- oder Konzentrationsrisiko bezeichnet (VwGH aaO, Punkt 2.2).Der Zweck der Großveranlagungsregelung ergibt sich nach der Judikatur des VwGH (07.10.2013, 2012/17/0063) zunächst aus dem Gesetzeswortlaut selbst, wenn es anordnet, dass Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Veranlagung (eines Großkredites) jederzeit angemessen zu begrenzen haben. Eine relativ geringe Eigenkapitaldeckung der Banken birgt die Gefahr in sich, dass die aus dem Kreditrisiko entstehenden Ertrags- und Vermögensverluste der Banken besonders im Falle von Großveranlagungen oder dem Risikogleichlauf mehrerer Veranlagungen sehr leicht in das Fremdkapital der Banken übergreifen, wenn diese nicht vor allem durch ausreichende Erträge oder sonstige Reserven sowie letztlich durch das Haftkapital jeder Bank ausgeglichen werden können. Als Schutzziel wird der Funktionsschutz genannt und auf empirische Untersuchungen über die Ursache vergangener Bankinsolvenzen verwiesen, welche die herausragende Bedeutung des Ausfalls von Großveranlagungen als Gründe für Bankinsolvenzen bestätigten (VwGH aaO, Punkt 2.2). "Die Vorschriften bzw. die Sanktionen betreffend Großveranlagungen haben nach der Rechtsprechung", so der VwGH, "den Zweck, durch Sicherung der Liquidität der Kreditinstitute und Risikobegrenzung bei der Kreditvergabe ein funktionierendes Bankwesen mit ausreichendem Gläubigerschutz zu gewährleisten vergleiche das Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006)". Der VwGH sieht, in Anlehnung an die Literatur (Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 1 zu Paragraph 27, [BWG]), den Sinn der Großveranlagungsbestimmungen darin, bei den Veranlagungen eines Kreditinstitutes eine gewisse Mindest-Risikostreuung zu gewährleisten, die verhindert, dass ein Institut seine Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit seine eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht. Die damit verbundene Gefahr wird auch Klumpen- oder Konzentrationsrisiko bezeichnet (VwGH aaO, Punkt 2.2).

Weiters (VwGH 22.02.1999, 96/17/0006) besteht der Sinn dieser Regelung darin, dass Banken bei der Unterschreitung der gebotenen Liquidität Kosten (Abschöpfungszinsen) auferlegt werden, die ihnen aus betriebswirtschaftlicher Vernunft die Einhaltung der Liquidität gebieten. In diesen Kosten liegt nach Ansicht des VwGH auch ein Ausgleich für die betriebswirtschaftlichen Vorteile, die die Konzentration auf einen einzigen Großkunden im allgemeinen mit sich bringt, die Banken entgehen, die sich rechtmäßig verhalten, um solcher Art Wettbewerbsvorteile aus der Missachtung des Gesetzes zu unterbinden. Es handelt sich also bei den hier vorliegenden Abschöpfungszinsen für die Überschreitung von Großkrediten um (nicht verwaltungsstrafrechtliche) Sanktionen, die einen "in ungehöriger Weise gezogenen betriebswirtschaftlichen Vorteil ausgleichen" sollen bzw. um eine "pauschalierte Abschöpfung des aus der Gesetzwidrigkeit gewonnenen oder erzielbaren Vorteiles" (VwGH aaO).

Der Unionsverordnungsgeber hat Kreditinstituten sowohl "auf Einzelbasis" (Art. 6 Abs. 1 CRR) als auch auf "konsolidierter Lage" (Art. 11 Abs. 2 CRR) jeweils die Pflicht zur Einhaltung von Obergrenzen für Großkredite (Art. 395 Abs. 1 CRR) auferlegt. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die BF eine zweifache Pflicht getroffen hat. Es war daher, wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausgeführt hat, auch ein zweifacher Verstoß gegen die CRR gegeben, da die BF – unbestritten – einer Kreditinstituts-Gruppe angehört hat. Es findet sich in der CRR keine hier anwendbare Ausnahmebestimmung für derartige Fallkonstellationen. Eine solche wäre jedoch sehr naheliegend und aus systematischen Gründen notwendig.Der Unionsverordnungsgeber hat Kreditinstituten sowohl "auf Einzelbasis" (Artikel 6, Absatz eins, CRR) als auch auf "konsolidierter Lage" (Artikel 11, Absatz 2, CRR) jeweils die Pflicht zur Einhaltung von Obergrenzen für Großkredite (Artikel 395, Absatz eins, CRR) auferlegt. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die BF eine zweifache Pflicht getroffen hat. Es war daher, wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausgeführt hat, auch ein zweifacher Verstoß gegen die CRR gegeben, da die BF – unbestritten – einer Kreditinstituts-Gruppe angehört hat. Es findet sich in der CRR keine hier anwendbare Ausnahmebestimmung für derartige Fallkonstellationen. Eine solche wäre jedoch sehr naheliegend und aus systematischen Gründen notwendig.

Die Sanktionsnorm § 97 Abs. 1 Z 4 BWG ist – wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.08.2016 zutreffend ausgeführt hat – zur Anwendungsebene (CRR) neutral formuliert. Für die Obergrenzen der CRR ist es denkbar und auch möglich, dass nur die Grenze für das Einzelinstitut oder nur die Grenze für die Institutsgruppe (konsolidierte Ebene) verletzt wird; in diesen Fällen liegt dann nur ein Verstoß vor. Es ist jedoch auch der Fall denkbar und möglich, dass ein Institut auf beiden Ebenen Überschreitungen tätigt; in diesem Fall, der hier vorliegt, findet ein doppelter Gesetzesverstoß statt. Der Tatbestand der Überschreitung ist in solchen Fallkonstellationen zwei Mal unabhängig voneinander erfüllt. Auch in § 97 findet sich keine Ausnahme. Für die Rechtsansicht, dass in solchen Fallkonstellationen nur eine Obergrenze (oder wie von der BF vorgebracht nur die höhere) schlagend ist und sanktioniert wird, findet sich im Gesetz nicht der geringste (systematische oder sonstige) Anhaltspunkt, weder in der Sanktionsnorm (BWG) noch in der materiellen Regelung (CRR). Die CRR sieht eben zwei voneinander unabhängige Regelungen für Einzelinstitute (Kapitel 1 des Teiles II der CRR) und für Institute einer Mutterfinanzholding (Kapital 2 des Teiles II der CRR) vor.Die Sanktionsnorm Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, BWG ist – wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.08.2016 zutreffend ausgeführt hat – zur Anwendungsebene (CRR) neutral formuliert. Für die Obergrenzen der CRR ist es denkbar und auch möglich, dass nur die Grenze für das Einzelinstitut oder nur die Grenze für die Institutsgruppe (konsolidierte Ebene) verletzt wird; in diesen Fällen liegt dann nur ein Verstoß vor. Es ist jedoch auch der Fall denkbar und möglich, dass ein Institut auf beiden Ebenen Überschreitungen tätigt; in diesem Fall, der hier vorliegt, findet ein doppelter Gesetzesverstoß statt. Der Tatbestand der Überschreitung ist in solchen Fallkonstellationen zwei Mal unabhängig voneinander erfüllt. Auch in Paragraph 97, findet sich keine Ausnahme. Für die Rechtsansicht, dass in solchen Fallkonstellationen nur eine Obergrenze (oder wie von der BF vorgebracht nur die höhere) schlagend ist und sanktioniert wird, findet sich im Gesetz nicht der geringste (systematische oder sonstige) Anhaltspunkt, weder in der Sanktionsnorm (BWG) noch in der materiellen Regelung (CRR). Die CRR sieht eben zwei voneinander unabhängige Regelungen für Einzelinstitute (Kapitel 1 des Teiles römisch zwei der CRR) und für Institute einer Mutterfinanzholding (Kapital 2 des Teiles römisch zwei der CRR) vor.

Es widerspricht auch der vom Gesetz angenommenen (und vom VwGH bestätigten) "betriebswirtschaftlichen" Logik der Großveranlagungsbestimmungen, dass mit der Zinsabschöpfung nur einer der Verstöße sanktioniert werden soll. Vorliegend hat sowohl das Institut auf Einzelbasis einen Vorteil aus der Überschreitung gezogen als auch die Gruppe (das Kreditinstitut auf konsolidierter Basis). Die Vorteile waren nicht nur in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich, sondern auch der Höhe nach, so dass der betriebswirtschaftlichen Logik nach die Abschöpfung dieser Vorteile getrennt und individuell erfolgte.

Letztlich widerspricht sich die Beschwerde auch selbst, wenn sie vorbringt, dass die BF "bei ihren Kreditvergaben jeweils zwei Werte der anrechenbaren Eigenmittel zu berechnen und zu berücksichtigen hatte" (Beschwerde Seite 4 Mitte), nämlich auf "KI-Ebene und KK-Ebene auf Basis der konsolidierten Lage" der Mutterfinanzholdinggesellschaft, der sie angehörte. Warum zwar zwei Werte für Obergrenzen "zu berechnen" und "zu berücksichtigen" (gemeint: "einzuhalten") seien, diese jedoch dann nicht Grundlage für die Berechnung und Vorschreibung der Abschöpfungszinsen als Sanktion gegen derartige Verstöße sein sollen, ist nicht erkennbar.

Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften

Dem Vorwurf, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen in der Vorstellung auseinander gesetzt habe, ist zu erwidern, dass sich – nicht zuletzt durch die Ausführungen in der Beschwerde und den Verhandlungsverzicht – gezeigt hat, dass die Behörde den Sachverhalt erschöpfend ermittelt hat. Er blieb auch von der BF unbestritten. Die Beschwerde und die Vorstellung bringen daher auch bloße rechtliche Argumente vor, die die angebliche Doppelbestrafung betreffen, lassen jedoch einen konkreten und substantiierten Hinweis, welcher Sachverhalt (Sachthema) näher bzw. vertieft ermittelt hätte werden sollen, vermissen. Das Vorbringen geht daher ins Leere.

Keine Doppelbestrafung

Aus diesen Gründen ergibt sich auch, dass keine Doppelbestrafung nach Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vorliegt, weil die BF für die Erfüllung von zwei verschiedenen und getrennt zu betrachtenden Tatbeständen mit Abschöpfungszinsen belegt wurde. Im Übrigen handelt es sich, wie bereits dargelegt, um keine strafrechtlichen Sanktionen, so dass schon aus diesem Grund ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nicht vorliegt.

Absehen von einer öffentlich mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG konnte diese Rechtssache ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene BF hat in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt; beide Parteien haben vielmehr auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet und die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht erwarten ließ. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht auch nicht Art. 6 EMRK (VwGH 22.02.1999, 96/17/006) oder Art. 47 GRC entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG konnte diese Rechtssache ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene BF hat in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt; beide Parteien haben vielmehr auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet und die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht erwarten ließ. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht auch nicht Artikel 6, EMRK (VwGH 22.02.1999, 96/17/006) oder Artikel 47, GRC entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage sowohl des § 97 BWG als auch der Art. 6, 11 und 395 Abs. 1 CRR ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage sowohl des Paragraph 97, BWG als auch der Artikel 6, 11 und 395 Absatz eins, CRR ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschöpfungsverfahren, Anlegerschutz, Bankenaufsicht, Bankgeschäft,
Bemessungsgrundlage, Berechnung, Doppelbestrafung,
Finanzmarktaufsicht, Gläubigerschutz, Grenzwert, Großveranlagung,
Kreditinstitut, Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Mandatsbescheid,
Pauschalierung, Risikobeschränkung, Risikominimierung,
Risikostreuung, Risikovermeidung, Schwellenwert,
Verwaltungsübertretung, Vorschreibung, Wettbewerb,
Wettbewerbsrelevanz, Zinsabschöpfung, Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W148.2131588.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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