TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/23 W228 2138028-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2017
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Entscheidungsdatum

23.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §4 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998

Spruch

W228 2138028-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. 28.05.2001, vertreten durch XXXX Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 17.08.2016,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. 28.05.2001, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 17.08.2016,

GZ: 610-600.909-005, betreffend Abweisung des Antrages auf

Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG). Der Großvater der Beschwerdeführerin hat das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs.1 Z 1 StGB begangen und wurde hierfür nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG). Der Großvater der Beschwerdeführerin hat das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen und wurde hierfür nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

In der Folge wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zu folgenden Fragen ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben:

1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen derzeit vor?

2. Welche dieser Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die Straftat vom Juli 2013 zurückzuführen?

3. Falls die gegenständliche Straftat nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss des Verbrechens spricht und was dagegen.

4. Für welchen Zeitraum erscheint eine psychotherapeutische Behandlung verbrechensbedingt notwendig bzw. wann ist eine Nachuntersuchung sinnvoll?

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 06.04.2016 wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: "[ ]In dem ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 06.04.2016 wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: "[ ]

Ad 1: Leichte depressive Episode F32.0.

Ad 2: Die Gesundheitsschädigung ist bereits vor den Vorfällen aus dem Juli 2013 vorhanden gewesen und hat vorübergehend zu einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung geführt. Die Vorfälle sind nicht ursächlich für die Entstehung dieser Gesundheitsschädigung verantwortlich.

Ad 3: Bereits vor den Straftaten ist es zu wiederholten Stimmungseinbrüchen als auch Stimmungsschwankungen bei der Untersuchten gekommen, dies in erster Linie aufgrund von Diskrepanzen im privaten Bereich, vornehmlich aufgrund einer latenten Konfliktsituation mit der Mutter. Eine psychotherapeutische oder nervenfachärztliche Behandlung wurde jedoch nie in Anspruch genommen. Die gegenständliche Straftat hat zu einer vorübergehenden Verschlechterung der psychischen Störung geführt, vorrangig während der polizeilichen Einvernahme als auch der Prozessaufbereitung.

Ad 4: Eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung erscheint verbrechensbedingt nicht notwendig. Eine Nachuntersuchung erscheint ebenso nicht notwendig."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.04.2016 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage erörtert und wurden die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vom 06.04.2016 zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Es wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb von vier Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 23.05.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass es korrekt sei, dass die Beschwerdeführerin, solange sie sich bei der Kindesmutter befand, in desolaten familiären Verhältnissen aufgewachsen sei, die letztendlich auch die gegenständlich vorliegende Straftat begünstigten. Der Umstand, dass die Kindesmutter eine psychotherapeutische oder eine nervenfachärztliche Behandlung ihrer minderjährigen Tochter nicht in Erwägung gezogen habe, wo sie doch nicht einmal deren grundlegende Bedürfnisse befriedigen haben können, erscheine nicht verwunderlich. Nach der Straftat habe die Beschwerdeführerin beim Kindesvater Wohnung genommen, der sich umgehend um eine Anbindung an das Kinderschutzzentrum Leibnitz bemüht habe, wo eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Es erscheine verwunderlich, dass der Sachverständige genau zwischen den zerrütteten Familienverhältnissen im mütterlichen Umfeld und der gegenständlichen Straftat zu trennen vermag. Es sei dies aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht möglich, zumal der Übergriff im mütterlichen Haushalt durch den mütterlichen Großvater erfolgt sei. Inwieweit also eine Kausalität der gegenständlichen Straftat am gegenwärtigen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin auszuschließen sei, bleibe ungeklärt. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile beginne, Interesse an Personen des anderen Geschlechts zu entwickeln und sei diese Entwicklung aufgrund der gegenständlichen Straftat allenfalls gestört, was ebenfalls auf die gegenständliche Straftat zurückzuführen sei. Gehe man vom Schadenersatzrecht aus, seien wohl nebeneinander bestehende Kausalitäten denkbar, nicht jedoch, dass der sexuelle Übergriff des Großvaters keinerlei psychische Folgen bei der Beschwerdeführerin hinterlassen habe.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2016 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 23.05.2016 eine Kopie des Sachverständigengutachtens vom 06.04.2016 zur Kenntnisnahme übermittelt und die Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass die Frage, warum eine Kausalität der gegenständlichen Straftat am gegenwärtigen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin auszuschließen sei, ungeklärt bleibe. Es bleibe unklar, wieso jedweder Anteil der Straftat an der bestehenden depressiven Episode der Beschwerdeführerin kategorisch ausgeschlossen werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2016 wurde der Sachverständige ersucht, zu den Einwendungen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kausalität der psychischen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.

Der Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 02.08.2016 aus, dass seinerseits bei der Beschwerdeführerin eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert worden sei, die keiner weiterführenden Behandlung bedürfe. Es würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen, die eine traumaspezifische Therapie notwendig machen würden. Insgesamt zeige sich ein positiver Entwicklungsverlauf.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17.08.2016, GZ: XXXX , den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Z 2 und 4 Abs. 5 VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22.04.2015 im Juli 2013 Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten, vorsätzlichen und rechtswidrigen Handlung durch ihren Großvater XXXX geworden sei. Nach dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 06.04.2016 sei bei der Begutachtung eine "leichte depressive Episode", die bereits vor dem Vorfall im Juli 2013 vorhanden gewesen sei und vorübergehend zu einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung geführt habe, festgestellt worden. Der Vorfall vom Juli 2013 sei demnach laut Gutachter nicht ursächlich für die Entstehung dieser Gesundheitsschädigung verantwortlich. Die für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Voraussetzungen würden sohin nicht vorliegen.Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17.08.2016, GZ: römisch 40 , den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Ziffer 2 und 4 Absatz 5, VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22.04.2015 im Juli 2013 Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten, vorsätzlichen und rechtswidrigen Handlung durch ihren Großvater römisch 40 geworden sei. Nach dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 06.04.2016 sei bei der Begutachtung eine "leichte depressive Episode", die bereits vor dem Vorfall im Juli 2013 vorhanden gewesen sei und vorübergehend zu einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung geführt habe, festgestellt worden. Der Vorfall vom Juli 2013 sei demnach laut Gutachter nicht ursächlich für die Entstehung dieser Gesundheitsschädigung verantwortlich. Die für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Voraussetzungen würden sohin nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt wie in der Stellungnahme vom 23.05.2016 und wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin Zuschüsse zu verbrechensbedingt notwendigen psychotherapeutischen Behandlungen gemäß §§ 1 Abs. 1. 2 Z 2 und 4 Abs. 5 VOG zu bewilligen.Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt wie in der Stellungnahme vom 23.05.2016 und wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin Zuschüsse zu verbrechensbedingt notwendigen psychotherapeutischen Behandlungen gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 2 Ziffer 2 und 4 Absatz 5, VOG zu bewilligen.

Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22.04.2015 (GZ XXXX ) hat der Großvater der Beschwerdeführerin, XXXX , im Juli 2013 an der Beschwerdeführerin geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen. Er hat hierdurch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs.1 Z 1 StGB begangen und wurde hierfür nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Laut Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22.04.2015 (GZ römisch 40 ) hat der Großvater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , im Juli 2013 an der Beschwerdeführerin geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen. Er hat hierdurch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen und wurde hierfür nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Die Beschwerdeführerin wurde sohin im Juli 2013 Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten, vorsätzlichen und rechtswidrigen Handlung.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer leichten depressiven Episode, die aufgrund von Diskrepanzen im privaten Bereich - vornehmlich aufgrund einer latenten Konfliktsituation mit der Mutter - bereits vor dem sexuellen Missbrauch durch den Großvater im Juli 2013 entstanden ist, und nicht auf die durch den Großvater an der Beschwerdeführerin begangene Straftat zurückzuführen ist.

Eine verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Die Feststellungen zu der vorliegenden Straftat ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22.04.2015 (GZ 630 Hv 5/14w).

Die Feststellung, wonach eine verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung nicht festgestellt werden konnte, gründet sich auf das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 06.04.2016.Die Feststellung, wonach eine verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung nicht festgestellt werden konnte, gründet sich auf das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 06.04.2016.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.04.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Feststellungen basieren auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Es wird in diesem Gutachten logisch ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung bereits vor den Vorfällen aus dem Juli 2013 vorhanden gewesen sei und diese Vorfälle nicht ursächlich für die Entstehung dieser Gesundheitsschädigung verantwortlich seien. Bereits vor den Straftaten sei es zu wiederholten Stimmungseinbrüchen als auch Stimmungsschwankungen bei der Untersuchten gekommen, dies in erster Linie aufgrund von Diskrepanzen im privaten Bereich, vornehmlich aufgrund einer latenten Konfliktsituation mit der Mutter.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch keine neuen Befunde vorgelegt. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der geeignet war, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen beziehungsweise dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Im gegenständlichen Fall ist – den Feststellungen folgend - unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2013 Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten, vorsätzlichen und rechtswidrigen Handlung wurde.

Hinsichtlich der weiteren Anspruchsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein muss, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat, ist wie folgt auszuführen:Hinsichtlich der weiteren Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein muss, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat, ist wie folgt auszuführen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH können die Ausführungen zum HVH auch für das VOG angewendet werden (VwGH 27.04.2015, 2015/11/0004, mit Verweis auf VwGH 27.01.2015, 2013/11/0021). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum HVG muss das schädigende Ereignis in einem Kausalzusammenhang zur erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen. Der ursächliche Zusammenhang und die ausreichende Wahrscheinlichkeit sind Rechtsbegriffe. Ob der Kausalzusammenhang – und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit – gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses hat nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit – dann, wenn die Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen zurückzuführen ist – erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich ist die Ursache dann, wenn sie nicht in Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Umfang eingetreten wäre, stellt eine wesentliche Bedingung dar (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0206).

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist eine Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 möglich. (vgl. VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001).Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist eine Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 möglich. vergleiche VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. vergleiche u.a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)

Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.

Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu Paragraph 4, KOVG)

Im gegenständlichen Fall wird in der Beschwerde die Trennbarkeit der Kausalitäten lediglich unsubstantiiert bestritten und wird argumentiert, dass eine Kausalität der Straftat am gegenwärtigen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen sei. Dies reicht jedoch – den getätigten Ausführungen zur wesentlichen Bedingung folgend – nicht aus.

Aber auch sonst würde das Vorbringen nicht ausreichen: der gegenwärtige psychische Zustand wurde seitens des Gutachters objektiviert und dieser Objektivierung hätte zuallererst substantiiert durch ein eigenes Gutachten begegnet werden müssen um dann in der Folge erst die Kausalität zweckmäßig bestreiten zu können.

Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gesundheitsschädigung, Kausalität, Sachverständigengutachten,
Straftat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2138028.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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