Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
UVP-G 2000 Anh.1 Z18Rechtssatz
Rechtssatz 2
Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde liegt darin, dass sie es unterlassen hat zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern beigebrachten Unterlagen und die im Antrag genannten Parameter des Entwicklungsvorhabens jene planerische Tiefe aufweisen, um dieses einer Prüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu unterziehen. So hätte sie Mithilfe von Sachverständigen ermitteln müssen, ob die planerischen Mindeststandards für ein "Städtebauvorhaben" iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 erfüllt sind. Dies schon deshalb, da ohne derartige Feststellungen zum Sachverhalt gar nicht von einem Erschließungsvorhaben ausgegangen werden kann, welches einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wäre. Dass die Behörde dahingehende Bemühungen unternommen hat, geht weder aus dem Akt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervor.Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde liegt darin, dass sie es unterlassen hat zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern beigebrachten Unterlagen und die im Antrag genannten Parameter des Entwicklungsvorhabens jene planerische Tiefe aufweisen, um dieses einer Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu unterziehen. So hätte sie Mithilfe von Sachverständigen ermitteln müssen, ob die planerischen Mindeststandards für ein "Städtebauvorhaben" iSd Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 erfüllt sind. Dies schon deshalb, da ohne derartige Feststellungen zum Sachverhalt gar nicht von einem Erschließungsvorhaben ausgegangen werden kann, welches einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wäre. Dass die Behörde dahingehende Bemühungen unternommen hat, geht weder aus dem Akt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Feststellungsantrag, Sachverständigengutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2155779.1.02Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017