RS Bvwg 2017/8/23 W225 2155779-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.08.2017

Norm

UVP-G 2000 Anh.1 Z18
UVP-G 2000 §3 Abs7
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde liegt darin, dass sie es unterlassen hat zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern beigebrachten Unterlagen und die im Antrag genannten Parameter des Entwicklungsvorhabens jene planerische Tiefe aufweisen, um dieses einer Prüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu unterziehen. So hätte sie Mithilfe von Sachverständigen ermitteln müssen, ob die planerischen Mindeststandards für ein "Städtebauvorhaben" iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 erfüllt sind. Dies schon deshalb, da ohne derartige Feststellungen zum Sachverhalt gar nicht von einem Erschließungsvorhaben ausgegangen werden kann, welches einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wäre. Dass die Behörde dahingehende Bemühungen unternommen hat, geht weder aus dem Akt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervor.Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde liegt darin, dass sie es unterlassen hat zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern beigebrachten Unterlagen und die im Antrag genannten Parameter des Entwicklungsvorhabens jene planerische Tiefe aufweisen, um dieses einer Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu unterziehen. So hätte sie Mithilfe von Sachverständigen ermitteln müssen, ob die planerischen Mindeststandards für ein "Städtebauvorhaben" iSd Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 erfüllt sind. Dies schon deshalb, da ohne derartige Feststellungen zum Sachverhalt gar nicht von einem Erschließungsvorhaben ausgegangen werden kann, welches einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wäre. Dass die Behörde dahingehende Bemühungen unternommen hat, geht weder aus dem Akt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Feststellungsantrag, Sachverständigengutachten,
UVP-Pflicht, Vorhabensbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2155779.1.02

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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