Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
UVP-G 2000 Anh.1 Z18Rechtssatz
Rechtssatz 1
Gegenstand des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 sind nicht einzelne Bauvorhaben, sondern das Gesamtvorhaben. Im Fokus steht die Schaffung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen (zB Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur, Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, Entsorgung von Abwasser und Abfällen, soziale Infrastruktur) und die grundsätzliche Ausgestaltung des Raums (zB Bebauungsgrundsätze, Grünräume und Versiegelungen, Nutzungs- und Funktionsbereiche, Emissionsobergrenzen). Wenngleich daher Z 18 leg. cit. hinsichtlich der Planungstiefe einen Spielraum offen lässt, so kann eine Einreichung frühestens dann erfolgen, wenn diese umschriebenen Eckpunkte der Gebietsplanung feststehen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Anhang 1 Z 18 Rz 4-5).Gegenstand des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 sind nicht einzelne Bauvorhaben, sondern das Gesamtvorhaben. Im Fokus steht die Schaffung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen (zB Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur, Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, Entsorgung von Abwasser und Abfällen, soziale Infrastruktur) und die grundsätzliche Ausgestaltung des Raums (zB Bebauungsgrundsätze, Grünräume und Versiegelungen, Nutzungs- und Funktionsbereiche, Emissionsobergrenzen). Wenngleich daher Ziffer 18, leg. cit. hinsichtlich der Planungstiefe einen Spielraum offen lässt, so kann eine Einreichung frühestens dann erfolgen, wenn diese umschriebenen Eckpunkte der Gebietsplanung feststehen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Anhang 1 Ziffer 18, Rz 4-5).
Schlagworte
Feststellungsantrag, Gesamtbetrachtung, Konkretisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2155779.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017