TE Bvwg Beschluss 2017/8/23 W209 2132858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2017
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Entscheidungsdatum

23.08.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §13 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W209 2132858-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer in der Beschwerdesache XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Peter KRASSNIG, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 02.06.2016, OB: 410-601048-004, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer in der Beschwerdesache römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Peter KRASSNIG, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 02.06.2016, OB: 410-601048-004, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge der Beschwerdeführer) stellte am 08.04.2010 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen nach den Bestimmungen des VOG.1. römisch 40 (in der Folge der Beschwerdeführer) stellte am 08.04.2010 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen nach den Bestimmungen des VOG.

2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.12.2010 bewilligte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge die belangte Behörde) die entstandenen bzw. künftig entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen ab Behandlungsbeginn bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung.

3. Mit Antrag vom 31.05.2013 begehrte der Beschwerdeführer erneut Hilfeleistung u.a. in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung.

4. Mit Schreiben vom 15.10.2015 und vom 01.12.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass die Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung bereits mit Bescheid vom 22.12.2010 bewilligt worden sei und dieser Bescheid nach wie vor Gültigkeit habe. Es liege daher eine entschiedene Sache vor.

5. Mit Schreiben vom 14.01.2016 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers u.a. ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.01.2016, in dem dieser vorbrachte, er sei seit 2009 in psychologischer Therapie bei der Pensionsversicherungsanstalt. Eine weitere spezielle Therapie sei im Ausmaß von 50 Einheiten von der (sog.) Klasnic-Kommission bezahlt worden. Er bestehe auf die Übernahme aller von ihm angegebenen und ihm noch entstehenden Kosten.

6. Mit Bescheid vom 02.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte sie aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt sowie die Rechtslage nicht geändert hätten. Der Bescheid vom 22.12.2010 über die Bewilligung der Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung sei nach wie vor gültig.

7. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer ohne seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht am 01.07.2016 selbst Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde war nicht unterschrieben und enthielt kein Begehren. Die Beschwerdebegründung beschränkte sich auf die Wiedergabe von medizinischen Ausführungen zur Qualifikation und den Auswirkungen psychischer Extrembelastungen.

8. Die belangte Behörde hielt mit dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Rücksprache und bat diesen aufgrund der nach wie vor gültigen Bewilligung der Kostenübernahme für Psychotherapie die Beschwerde zurückzuziehen. Dieser meinte jedoch, dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde nicht verbieten zu können.

9. Am 19.08.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Da die Beschwerde nicht eigenhändig unterfertigt war, kein Begehren enthielt und nicht ausreichend begründet war, wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 11.05.2017 aufgetragen, binnen 14 Tagen die Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass die Gründe, auf die die Rechtswidrigkeit des Bescheides gestützt werden, sowie das Begehren angeführt werden und die Beschwerde eigenhändig unterfertigt wird. Der Verbesserungsauftrag wurde noch am selben Tag dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

11. Am 06.07.2017 – sohin nach der gewährten Mängelbehebungsfrist – langte beim Bundesverwaltungsgericht ein nicht näher begründeter Antrag des bevollmächtigten Rechtsvertreters auf Fristerstreckung ein.

12. Am 03.08.2017 langte sodann die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verbesserte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der ohne seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Beschwerde vom 01.07.2016 mangelt es an einer eigenhändigen Unterschrift.

Die Beschwerde enthält überdies weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren.

Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die jeweiligen Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 bzw. § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG bei fruchtlosem Ablauf der Frist aufgetragen, die Beschwerde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschreiben zu lassen und die o.a. Mängel zu beheben.Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die jeweiligen Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, bzw. Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG bei fruchtlosem Ablauf der Frist aufgetragen, die Beschwerde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschreiben zu lassen und die o.a. Mängel zu beheben.

Die zweiwöchige Frist zur Mängelbehebung endete am 25.05.2017 und ist fruchtlos verstrichen.

Am 06.07.2017 – sohin erst nach der gesetzten Verbesserungsfrist – langte beim Bundesverwaltungsgericht ein nicht näher begründeter Antrag auf Fristerstreckung ein.

Am 03.08.2017 langte sodann eine vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verbesserte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung

Das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift, eines Begehrens sowie der Beschwerdegründe ist aus der Beschwerde ersichtlich. Die Beschwerdebegründung beschränkte sich auf die Wiedergabe von medizinischen Ausführungen zur Qualifikation und den Auswirkungen psychischer Extrembelastungen, woraus sich nicht ergibt, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (vgl. VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105).Das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift, eines Begehrens sowie der Beschwerdegründe ist aus der Beschwerde ersichtlich. Die Beschwerdebegründung beschränkte sich auf die Wiedergabe von medizinischen Ausführungen zur Qualifikation und den Auswirkungen psychischer Extrembelastungen, woraus sich nicht ergibt, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft vergleiche VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105).

Die ordnungsgemäße Zustellung des Verbesserungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

Das Einlangen des Fristerstreckungsantrages sowie der verbesserten Beschwerde sind ebenfalls aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I 2013/33 i.d.F. BGBI. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBI. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Den Feststellungen zufolge enthielt die Beschwerde weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren und wies daher Mängel iSd § 13 Abs. 3 AVG auf.Den Feststellungen zufolge enthielt die Beschwerde weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren und wies daher Mängel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich.Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (das Verwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (das Verwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die gegenständliche Beschwerde langte ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers ein. Schriftliche Anbringen bedürfen zwar nicht zwingend einer Unterschrift. Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist jedoch ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).Die gegenständliche Beschwerde langte ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers ein. Schriftliche Anbringen bedürfen zwar nicht zwingend einer Unterschrift. Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist jedoch ein Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG zu erteilen vergleiche auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).

In diesem Fall kann eine Berufung (Beschwerde) durch die innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgte eigenhändige Unterfertigung durch den Berufungswerber (Beschwerdeführer) verbessert werden (vgl. VwGH 18. März 1987, 86/09/0044; VwGH 11. Mai 2009, 2006/18/0170).In diesem Fall kann eine Berufung (Beschwerde) durch die innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgte eigenhändige Unterfertigung durch den Berufungswerber (Beschwerdeführer) verbessert werden vergleiche VwGH 18. März 1987, 86/09/0044; VwGH 11. Mai 2009, 2006/18/0170).

Angesichts des Umstandes, dass die ohne Beiziehung des im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Vertreters verfasste Beschwerde keine eigenhändige Unterschrift aufweist, lagen Zweifel über die Identität des Einschreiters sowie die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG vor, die das Bundesverwaltungsgericht dazu bewogen, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die eigenhändige Unterfertigung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer aufzutragen.Angesichts des Umstandes, dass die ohne Beiziehung des im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Vertreters verfasste Beschwerde keine eigenhändige Unterschrift aufweist, lagen Zweifel über die Identität des Einschreiters sowie die Authentizität des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor, die das Bundesverwaltungsgericht dazu bewogen, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die eigenhändige Unterfertigung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer aufzutragen.

Den Feststellungen zufolge wurde diesem Auftrag (trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen eigenhändigen Unterfertigung der Beschwerde) innerhalb der gesetzten – im Hinblick auf die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und darauf, dass nach der vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage selbst für Berufungen eine Frist von zwei Wochen ausreichend war, jedenfalls angemessene – Frist von zwei Wochen nicht entsprochen.

Unter Anwendung des § 13 Abs. 3 und 4 AVG iVm § 17 VwGVG gilt die Beschwerde daher als zurückgezogen, weswegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG (mit Beschluss) einzustellen ist.Unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gilt die Beschwerde daher als zurückgezogen, weswegen das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (mit Beschluss) einzustellen ist.

Über den – erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist eingelangten – Fristverlängerungsantrag ist nicht förmlich abzusprechen (VwGH 23.05.1979, 398/79; VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118).

Die verspätete Verbesserung der Beschwerde (Beschwerdegründe, Begehren) durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Erlassung des ggst. Beschlusses bewirkt bei fristgebunden Anbringen wie der vorliegenden Beschwerde nicht, dass auf das verspätete Vorbringen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105). Die in einem solchen Fall vorgesehenen Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, da – wie bereits oben dargelegt – die Beschwerde wegen fruchtlosen Ablaufes der zum Nachweis der Identität des Einschreiters bzw. der Authentizität des Anbringens gesetzten Frist als zurückgezogen gilt und ab diesem Zeitpunkt – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die verspätete Verbesserung der Beschwerde (Beschwerdegründe, Begehren) durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Erlassung des ggst. Beschlusses bewirkt bei fristgebunden Anbringen wie der vorliegenden Beschwerde nicht, dass auf das verspätete Vorbringen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105). Die in einem solchen Fall vorgesehenen Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, da – wie bereits oben dargelegt – die Beschwerde wegen fruchtlosen Ablaufes der zum Nachweis der Identität des Einschreiters bzw. der Authentizität des Anbringens gesetzten Frist als zurückgezogen gilt und ab diesem Zeitpunkt – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Identität, Unterschrift, Verbesserungsauftrag,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2132858.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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