Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
AVG 1950 §57Spruch
W147 2158948-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) vom 3. Mai 2017, BAES-FMT-GB-2017-0002, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag der römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) vom 3. Mai 2017, BAES-FMT-GB-2017-0002, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 19 Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999), BGBl. I Nr. 139/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 19, Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) vom 19. Januar 2017, AZ BAES-FMT-MB-2017-0001, wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft für eine am 29. Juni 2015 durchgeführte amtliche Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgebührentarif 2015 Gebühren in der Höhe von € 103,26 (zusammengesetzt aus: € 76,26 gemäß TP 12034 für "Kosten für die Anordnung behördlicher Maßnahmen", für die erste Zahlungserinnerung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 10,00 und für die zweite Zahlungserinnerung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 17,00) verrechnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Gebühren anlässlich einer Futtermittelkontrolle nur bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Futtermittelgesetzes verhängt würden.
2. Dagegen richtete sich die rechtzeitige Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 23. Januar 2017.
3. Mit Gebührenbescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2017, AZ BAES-FMT-MB-2017-0001, wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Gebühren für die durchgeführte amtliche Futtermittelkontrolle am 29. Juni 2015 in Höhe von € 103,26 bescheidmäßig vorgeschrieben.
4. Mit Schriftsatz vom 9. März 2017 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde und moniert im Wesentlichen, dass bereits anlässlich einer Kontrolle im Jahr 2013/2014 die Streichung aus dem Register beantragt worden wäre, da es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um einen Lebensmittelbetrieb und um keinen Futtermittelbetrieb handeln würde. Am 1. Juli 2015 und am 27. Juli 2015 hätte die beschwerdeführende Gesellschaft erneut um die Streichung aus dem Register angesucht. Darüber hinaus wäre die beschwerdeführende Gesellschaft am 11. August 2015 aus dem Register gestrichen worden.4. Mit Schriftsatz vom 9. März 2017 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde und moniert im Wesentlichen, dass bereits anlässlich einer Kontrolle im Jahr 2013 aus 2014, die Streichung aus dem Register beantragt worden wäre, da es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um einen Lebensmittelbetrieb und um keinen Futtermittelbetrieb handeln würde. Am 1. Juli 2015 und am 27. Juli 2015 hätte die beschwerdeführende Gesellschaft erneut um die Streichung aus dem Register angesucht. Darüber hinaus wäre die beschwerdeführende Gesellschaft am 11. August 2015 aus dem Register gestrichen worden.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 3. Mai 2017, BAES-FMT-GB-2017-0002, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Begründung abgeändert. Die Entscheidung der Gebührenvorschreibung begründete die belangte Behörde, dass im Zuge der Kontrolle am 29. Juni 2015 festgestellt worden wäre, dass die Rückverfolgbarkeit (§ 20 FMG 1999) von in den Verkehr gebrachten Futtermitteln (Erzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie) nicht sichergestellt worden wäre. Daher sei in Folge ein Inspektionsschreiben (datiert mit 23. Juli 2015) samt Gebührenvorschreibung an die beschwerdeführende Gesellschaft, ergangen. Die Zustellung wäre am 27. Juli 2015 erfolgt.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 3. Mai 2017, BAES-FMT-GB-2017-0002, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Begründung abgeändert. Die Entscheidung der Gebührenvorschreibung begründete die belangte Behörde, dass im Zuge der Kontrolle am 29. Juni 2015 festgestellt worden wäre, dass die Rückverfolgbarkeit (Paragraph 20, FMG 1999) von in den Verkehr gebrachten Futtermitteln (Erzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie) nicht sichergestellt worden wäre. Daher sei in Folge ein Inspektionsschreiben (datiert mit 23. Juli 2015) samt Gebührenvorschreibung an die beschwerdeführende Gesellschaft, ergangen. Die Zustellung wäre am 27. Juli 2015 erfolgt.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29. Juni 2015 die beschwerdeführende Gesellschaft als Einzelfuttermittelhersteller im Betriebsverzeichnis der registrierten und zugelassenen Futtermittelunternehmen aufgrund der Anmeldung vom 21. April 2008 erfasst gewesen wäre. Bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühren, die in einem bestimmten Zeitraum entstehen, sei der Grundsatz zu beachten, dass die Regelung in der Fassung zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes anzuwenden sei. Der Gebührentatbestand sei von der beschwerdeführenden Gesellschaft am 29. Juni 2015 verwirklicht worden und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
7. Die Beschwerdevorlage der BAES vom 24. Mai 2017 langte am 26. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit Anmeldung am 21. April 2008 als registrierter und zugelassener Futtermittelhersteller im Betriebsverzeichnis der belangten Behörde erfasst und war dies auch zum Zeitpunkt des 29. Juni 2015.
Am 29. Juni 2015 fand am Standort der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Kontrolle durch ein Organ der belangten Behörde statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Rückverfolgbarkeit bei den in Verkehr gebrachten Futtermitteln nicht sichergestellt sei. Das Ergebnis dieser Kontrolle wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom 23. Juli 2015 mitgeteilt.
Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden mit dem angefochtenen Bescheid Gebühren in der Höhe von gesamt € 103,26 vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.
Insbesondere ist dem Verwaltungsakt das Ergebnis der Kontrolle vom 29. Juni 2015, dem Schreiben über das Ergebnis der Inspektion vom 23. Juli 2015 sowie die Registrierung der beschwerdeführenden Partei als registrierter und zugelassener Futtermittelhersteller im Betriebsverzeichnis der belangten Behörde mit Datum vom 21. April 2008 zu entnehmen.
Dass die beschwerdeführende Gesellschaft zum Zeitpunkt der Inspektion noch im Betriebsverzeichnis gelistet war, ergibt sich eindeutig aus der E-Mail der beschwerdeführenden Partei vom 11. August 2015, in welcher diese um Austragung aus dem Register, sohin rund zwei Wochen nach der erfolgten Kontrolle, ersuchte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
In den Erläuterungen des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetz –BMLFUW Agrarbereich zu Art. 3 (Änderung des Futtermittelgesetz 1999 Zu den Z 1 bis 3) findet sich folgender Passus: Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Futtermittelgesetz 1999 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.In den Erläuterungen des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetz –BMLFUW Agrarbereich zu Artikel 3, (Änderung des Futtermittelgesetz 1999 Zu den Ziffer eins bis 3) findet sich folgender Passus: Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Futtermittelgesetz 1999 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. ( )
3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung des BAES vom 3. Mai. 2017 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 5. Mai. 2017 zugestellt.
Die beschwerdeführende Gesellschaft stellte mit Schriftsatz vom 3. Mai. 2017, bei der belangten Behörde am 15. Mai. 2017 eingelangt, einen Vorlageantrag. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 27. Februar 2017, AZ BAES-FMT-GB-2017-0001, sondern die Beschwerdevorentscheidung des BAES vom 3. Mai 2017, BAES-FMT-GB-2017-0002.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. § 19 FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, lautet:3.3.1. Paragraph 19, FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, lautet:
"Gebühren
§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.Paragraph 19, (1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen."(2) Für die Gebühren der Behörde gilt Paragraph 6, Absatz 6, GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen."
Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, ist für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Satz 1 GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, ist für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.
Nach Satz 5 des § 6 Abs. 6 GESG fallen Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.Nach Satz 5 des Paragraph 6, Absatz 6, GESG fallen Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.
Gemäß TP 12034 des Gebührentarifes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) für die Tätigkeiten nach dem Futtermittelgesetz 1999 und der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (in der Folge kurz Futtermittelhygieneverordnung) werden die Kosten für die Anordnung behördlicher Maßnahmen mit € 76,26 bestimmt ( veröffentlicht:Gemäß TP 12034 des Gebührentarifes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) für die Tätigkeiten nach dem Futtermittelgesetz 1999 und der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (in der Folge kurz Futtermittelhygieneverordnung) werden die Kosten für die Anordnung behördlicher Maßnahmen mit € 76,26 bestimmt ( veröffentlicht:
Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 01 / 2015; Futtermittelgebührentarif 2015 – FMT 2015).
§ 2 Abs. 3 des Gebührentarifes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bestimmt:Paragraph 2, Absatz 3, des Gebührentarifes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bestimmt:
"Werden die Gebühren über Aufforderung gemäß Vorschreibung nicht entrichtet, ergeht eine Zahlungserinnerung unter Vorschreibung einer Verwaltungsgebühr I von € 10,--. Werden die nunmehr aufgelaufenen Gebühren innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist nicht bezahlt, ergeht eine zweite Zahlungserinnerung, wobei hierfür eine zusätzliche Verwaltungsgebühr II von € 17,-- anfällt. Bei ungenütztem Verstreichen der Zahlungsfrist sind die Gesamtgebühren vom BAES mit Bescheid vorzuschreiben.""Werden die Gebühren über Aufforderung gemäß Vorschreibung nicht entrichtet, ergeht eine Zahlungserinnerung unter Vorschreibung einer Verwaltungsgebühr römisch eins von € 10,--. Werden die nunmehr aufgelaufenen Gebühren innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist nicht bezahlt, ergeht eine zweite Zahlungserinnerung, wobei hierfür eine zusätzliche Verwaltungsgebühr römisch zwei von € 17,-- anfällt. Bei ungenütztem Verstreichen der Zahlungsfrist sind die Gesamtgebühren vom BAES mit Bescheid vorzuschreiben."
3.3.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass am 29. Juni 2015 eine Amtshandlung durch Aufsichtsorgane des BAES am Firmenstandort der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführt wurde. Es wurde dabei durch das Kontrollorgan moniert, dass die Rückverfolgbarkeit von den in Verkehr gebrachten Futtermitteln (Erzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie) nicht sichergestellt wäre.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitpunkt der Inspektion durch ein Organ der belangten Behörde am 29. Juni 2015 gemäß Art. 9 EG-VO 183/05 iVm § 23 Futtermittelverordnung registriert war.Im vorliegenden Fall steht fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitpunkt der Inspektion durch ein Organ der belangten Behörde am 29. Juni 2015 gemäß Artikel 9, EG-VO 183/05 in Verbindung mit Paragraph 23, Futtermittelverordnung registriert war.
Bei der Kontrolle wurden Beanstandungen getroffen. Die Gebührenvorschreibung erfolgte somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtshandlung, Beschwerdevorentscheidung, Ernährungssicherheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2158948.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017