Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
BVergG 2006 §150Rechtssatz
Rechtssatz 3
Die Rahmenvereinbarung wird angesichts der mangelnden Abnahmeverpflichtung von einer gewissen Flexibilität charakterisiert, sodass der Abruf nicht notwendigerweise mit den ausgeschriebenen Mengen übereinstimmen muss und dies auch tatsächlich nicht wird. Dennoch haben Auftraggeber nach herrschender Rechtsprechung und Lehre auch bei der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen für eine Rahmenvereinbarung das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Angebote und das Verbot der Übertragung nicht kalkulierbarer Risiken zu berücksichtigen (ua BVwG 03.12.2015, W139 2115379-2/39E; BVwG 05.02.2014, W123 2000167-1/33E). Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang sind so zu konkretisieren, dass die Preisgestaltung für den Bieter kein unkalkulierbares Risiko birgt (Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1062).
Schlagworte
Ausschreibung, RahmenvereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2158106.2.03Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017