RS Bvwg 2017/8/23 W139 2158106-2

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Veröffentlicht am 23.08.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.08.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Die Rahmenvereinbarung wird angesichts der mangelnden Abnahmeverpflichtung von einer gewissen Flexibilität charakterisiert, sodass der Abruf nicht notwendigerweise mit den ausgeschriebenen Mengen übereinstimmen muss und dies auch tatsächlich nicht wird. Dennoch haben Auftraggeber nach herrschender Rechtsprechung und Lehre auch bei der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen für eine Rahmenvereinbarung das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Angebote und das Verbot der Übertragung nicht kalkulierbarer Risiken zu berücksichtigen (ua BVwG 03.12.2015, W139 2115379-2/39E; BVwG 05.02.2014, W123 2000167-1/33E). Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang sind so zu konkretisieren, dass die Preisgestaltung für den Bieter kein unkalkulierbares Risiko birgt (Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1062).

Schlagworte

Ausschreibung, Rahmenvereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2158106.2.03

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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