Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
BVergG 2006 §108 Abs1 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Leistungsgegenstand bildet zum einen die Sammlung und anschließende Anlieferung des Restmülls an die jeweiligen Abfallwirtschaftsverbände und zum anderen die Sammlung und anschließende umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung des Restmülls. Wie aufgezeigt erfordert das Sammeln von Abfällen nicht in jedem Fall eine Zwischenlagerung. Es muss bloß die Möglichkeit einer Zwischenlagerung sichergestellt sein. Damit kann die gegenständliche Leistung auch ohne Zwischenlagerung erbracht werden. Wird diese dennoch aufgrund des zusehends enger werdenden Zeitrahmens kurzfristig für die Dauer eines Notifizierungsverfahrens notwendig, so gelangt der erkennende Senat zu der Ansicht, dass es sich bloß um eine Tätigkeit in Hilfsfunktion handelt, zumal diese zum einen nicht Gegenstand der zu vergebenden Leistung ist und zumal diese Zwischenlagerung es zum anderen dem Auftragnehmer bloß ermöglicht, einen Leistungsteil des Auftrages, konkret die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, erst erbringen zu können. Die von der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin erst im Rahmen der Aufklärungsbeantwortung genannten Unternehmer, welche ihr für eine Zwischenlagerung zur Verfügung stehen, mussten folglich als Hilfsunternehmer nicht bereits im Angebot benannt werden.
Schlagworte
Subunternehmer, VergabeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2158106.2.01Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017