RS Bvwg 2017/8/23 W139 2158106-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.08.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine von einem Auftraggeber aufgestellte Bedingung, wonach in Österreich oder einem bestimmten Bundesland in Österreich die Begründung einer Niederlassung gefordert wird, im Lichte der unionsrechtlichen Grundfreiheiten grundsätzlich erheblichen Bedenken begegnet; wiewohl eine derartige Festlegung bestandskräftig werden könnte.

Schlagworte

Bestandskraft, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassung,
Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2158106.2.02

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten