Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
BVergG 2006 §78Rechtssatz
Rechtssatz 2
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine von einem Auftraggeber aufgestellte Bedingung, wonach in Österreich oder einem bestimmten Bundesland in Österreich die Begründung einer Niederlassung gefordert wird, im Lichte der unionsrechtlichen Grundfreiheiten grundsätzlich erheblichen Bedenken begegnet; wiewohl eine derartige Festlegung bestandskräftig werden könnte.
Schlagworte
Bestandskraft, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2158106.2.02Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017