Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2167431-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX . XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 26.07.2017, Zl. A3-404-7/2-2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 . römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 26.07.2017, Zl. A3-404-7/2-2017, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, teilweise stattgegeben.1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, teilweise stattgegeben.
2. Es kann nicht festgestellt werden, ob die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" richtig oder unrichtig war. Der Beschwerdeführer wird zu einer vom Landesschulrat für Oberösterreich durchzuführenden kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" zugelassen.
3. Es wird hingegen festgestellt, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch" richtig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die Klasse
XXXX des BG XXXX in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.römisch 40 des BG römisch 40 in römisch 40 . Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
2. Am 06.07.2017 (Datum auf der "Entscheidung" offenbar unrichtig; siehe Punkt 3.) erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.
3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, postalisch aufgegeben am 30.06.2017, zugestellt durch persönliche Übergabe an die Mutter des Beschwerdeführers am 03.07.2017, wurde das Rechtsmittel des Widerspruchs eingebracht und die unrichtige negative Beurteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik moniert.
4. Mit jeweiliger Stellungnahme vom 06.07.2017 bzw. 07.07.2017 bzw. 10.07.2017 begründeten die Lehrkräfte die negativen Beurteilungen.
5. Mit auf internen Fachgutachten beruhender Stellungnahme vom 18.07.2017 nahm LSI Mag. Dr. XXXX – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend Stellung, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Deutsch mit "genügend" zu beurteilen seien. Hingegen seien die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik sachlich begründet und nachvollziehbar.5. Mit auf internen Fachgutachten beruhender Stellungnahme vom 18.07.2017 nahm LSI Mag. Dr. römisch 40 – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend Stellung, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Deutsch mit "genügend" zu beurteilen seien. Hingegen seien die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik sachlich begründet und nachvollziehbar.
6. Mit Bescheid vom 26.07.2017, Zl. A3-404-7/2-2017, wies der Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab, bestätigte die negative Beurteilung in den Pflichtgegenständen Mathematik und Englisch und stellte die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die zweite Klasse fest; hingegen wurde die Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch mit Genügend festgesetzt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wurde ausgeführt, dass die eingeholten Fachgutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors eindeutig und schlüssig ergeben hätten, dass die negative Beurteilung in den Pflichtgegenständen Mathematik und Englisch gerechtfertigt sei. Hingegen sei die Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch mit "genügend" festzusetzen.
Der Bescheid wurde der Mutter des mj. Beschwerdeführers durch persönliche Übergabe am 28.07.2017 zugestellt.
7. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde – eingeschränkt auf die negativen Spruchpunkte – vom 10.08.2017, eingebracht durch die beiden Elternteile als gesetzliche Vertreter, wurde – zusammengefasst und sinngemäß – moniert, dass sich die beiden gesetzlichen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs zu den eingeholten Gutachten geäußert hätten, dies jedoch aufgrund eines Auslandsurlaubes verspätet. In Bezug auf Mathematik habe der Landesschulinspektor Dr. XXXX ausgeführt, dass die Länge der Schularbeiten an der oberen Grenze angesiedelt sei und die Korrekturen der Lehrerin Härten aufwiesen, die pädagogisch, didaktisch und fachlich in einer 1.Klasse nicht notwendig seien und zum Teil auch nicht nachvollziehbar seien. Drei von vier Schularbeiten seien nicht mit "nicht genügend", sondern "genügend" zu beurteilen gewesen.7. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde – eingeschränkt auf die negativen Spruchpunkte – vom 10.08.2017, eingebracht durch die beiden Elternteile als gesetzliche Vertreter, wurde – zusammengefasst und sinngemäß – moniert, dass sich die beiden gesetzlichen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs zu den eingeholten Gutachten geäußert hätten, dies jedoch aufgrund eines Auslandsurlaubes verspätet. In Bezug auf Mathematik habe der Landesschulinspektor Dr. römisch 40 ausgeführt, dass die Länge der Schularbeiten an der oberen Grenze angesiedelt sei und die Korrekturen der Lehrerin Härten aufwiesen, die pädagogisch, didaktisch und fachlich in einer 1.Klasse nicht notwendig seien und zum Teil auch nicht nachvollziehbar seien. Drei von vier Schularbeiten seien nicht mit "nicht genügend", sondern "genügend" zu beurteilen gewesen.
Die Lehrerin gehe wohl auch im Unterricht mit einer unnotwendigen Härte vor, falsche Antworten von Schülern, die sich aktiv zu Wort melden, würden negativ gewertet werden; so gebe es aber keinen Anreiz, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen. Es werde auch als negative Mitarbeit gewertet, wenn die Lehrerin eine Frage wiederholen oder neu formulieren müsse. Darüber hinaus habe die Lehrerin mehrfach Schüler wegen ihrer Unkenntnis mehrfach vor der Klasse bloßgestellt.
Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 einen (einzigen) Arbeitsauftrag nicht in der Schule, sondern erst zu Hause habe fertigstellen können, und dass er die 65. Schulübung in das Hausübungsheft eingetragen habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr seien sowohl die Schulübungshefte als auch die Hausübungshefte ordentlich und vollständig geführt worden.
Die Lehrerin habe keine nennenswerten inhaltliche Beanstandungen der Hefte vorgenommen, sie habe jedoch entbehrliche Kommentare schriftlich eingetragen wie zB "solche Nebenrechnungen zeigen, dass du nicht denken möchtest"; "Mathematik ist viel mehr als nur irgendwelche Rechnungen durchzuführen" oder "Du trainierst falsch. Im Sport führt falsches Training zu Verletzungen, in der Mathematik zu Schularbeitsnoten, die du dir nicht erklären kannst du hast ja trainiert!".
Wenn der LSI in sein Gutachten aufnehme, dass der Beschwerdeführer seitenweise Übungen in seine Hefte eingetragen habe, so sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Übungen völlig eigenständig unternommen habe. Die Lehrerin habe es jedoch nicht der Mühe wert gefunden, diese Rechnungen durchzuschauen. Tatsächlich hätte dieser Fleiß jedenfalls als außerordentlich positive Mitarbeit gewertet werden müssen.
Im Pflichtgegenstand Englisch sei die Schularbeitsbenotung nachvollziehbar, fair und gänzlich objektiv erfolgt. Im ersten Semester sei der Beschwerdeführer mit "Genügend" beurteilt worden. Die Schularbeitsleistungen im zweiten Semester wären "Nicht genügend" sowie "Genügend" gewesen. Zuletzt habe er bei zwei schriftlichen Kontrollen sieben von neun sowie neun von zehn Punkten erreicht. Zwar habe der Beschwerdeführer die "Entscheidungsprüfung" negativ absolviert, doch habe die Lehrerin ihm die Note nicht sofort mitgeteilt, sondern erst nach einer weiteren Prüfung eines anderen Schülers.
Die Lehrerin habe in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer außerordentlich viele Übungen im Rahmen des freiwilligen cyber-Homeworks erledigt habe. Auch diese freiwilligen Leistungen hätten in die Beurteilung einfließen müssen.
Auch habe der Beschwerdeführer die Hefte ordentlich geführt und die Hausübungen termingerecht und ordentlich abgegeben.
8. Mit Schreiben vom 11.08.2017 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht; am 14.08.2017 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Klasse XXXX des BG XXXX in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die Klasse römisch 40 des BG römisch 40 in römisch 40 . Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
1.2. Ende Juni 2017 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.
1.3. Aufgrund des eingebrachten Widerspruchs, eines eingeholten Fachgutachtens bzw. einer gutachterlichen Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors wurde im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch" auf "genügend" abgeändert (Spruchpunkt 3.).
1.4. Die vorliegenden Unterlagen reichen nicht zur Feststellung aus, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik richtig oder unrichtig war.
1.5. In Bezug auf den Pflichtgegenstand "Englisch" erbrachte der Beschwerdeführer folgende Leistungen:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig und in Bezug auf die Feststellungen 1.1. bis 1.3. unstrittig und deshalb erwiesen.
2.2. Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen im Unterrichtsgegenstand Mathematik sind – wie im eingeholten Fachgutachten bzw. in der eingeholten Stellungnahme des Landesschulinspektors ausgeführt wurde – hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung der vier Schularbeiten nicht gänzlich plausibel und schlüssig. Im Detail zeigen die Korrekturen Härten, die – so das Fachgutachten – pädagogisch, didaktisch und fachlich in einer 1. Klasse nicht notwendig und zum Teil auch nicht nachvollziehbar sind. Bei allen vier Schularbeiten sind leichte Punkteanpassungen zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen, die im Gesamtergebnis zu drei positiven und (weiterhin) einer negativen Schularbeit führen. Das Ergebnis der letzten Schularbeit lautet korrigiert 18 Punkte (statt 17,5) von 40 Punkten.
In weiterer Folge führen das Fachgutachten bzw. die Stellungnahme des Landesschulinspektors aus, dass die Mitarbeit des Beschwerdeführers negativ zu werten sei. Unter anderem wird ausgeführt, dass der Umgang des Schülers mit Hausübungen wenig zufriedenstellend gewesen sei.
Dieser Kritikpunkt lässt sich bei einer Einsichtnahme in die – erst mit der Beschwerde – vorgelegten Hausübungshefte des Beschwerdeführers jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, jedenfalls nicht im vollen Umfang nachvollziehen. Der Beschwerdeführer erledigte seine Hausübungen größtenteils in einer sorgfältigen, sauberen Form, wie auch von einer zeitweise unterrichtenden Vertretungslehrerin in einem Vermerk ("sehr ordentlich") bestätigt wurde. Das von der Lehrerin monierte Faktum, dass eine (einzige) Schulübung in das Hausübungsheft eingetragen wurde, kann dieses positive Bild von der äußeren Form der Hausübungen jedenfalls nicht beinträchtigen.
Das Ausmaß der fachlichen Korrekturen der Hausübungen fällt augenscheinlich eher gering aus. Laut Stellungnahme der Lehrerin sind 9 Hausübungen (von etwa 80) fehlerhaft; hier führte der Landesschulinspektor zu Recht aus, dass die Relation zwischen den fehlerhaften Hausübungen und ihrer Gesamtzahl zu beachten ist.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit Hausübungen wenig zufriedenstellend gewesen sei, kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aufrecht erhalten werden.
Auffällig sind bei den Hausübungen die negativen schriftlichen Anmerkungen der Lehrerin, die teilweise einen geringschätzigen, ja abfälligen Tonfall erreichen: "solche Nebenrechnungen zeigen, dass du NICHT DENKEN möchtest . gar nicht .", "im Unterricht ÜBERHAUPT NICHT aufgepasst", "Mathematik ist viel mehr als nur Rechnungen irgendwie durchführen", "Wo sind denn da die Zwischenschritte? Da stehen ja nicht einmal Ergebnisse!", "NEIN, ES GEHT SCHNELLER", "Du trainierst falsch! Im Sport führt falsches Training zu Verletzungen, in der Mathematik zu Schularbeitsnoten, die du dir nicht erklären kannst – du hast ja trainiert!"
Zurecht führt der Landesschulinspektor in seiner Stellungnahme aus, dass grundsätzlich eher Formulierungen zu wählen seien, die das Kind aufmuntern und konkrete Vorschläge zur Verbesserung enthalten. Er führt weiters aus, dass vor diesem Hintergrund die Kritik des Beschwerdeführers "ein Stück weit nachvollziehbar" erscheint.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes greift dies jedoch zu wenig weit: Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Lehrerin unwissende Schüler vor der Klasse bloß stellte und Umformulierungen von (möglicherweise missverständlich formulierten) Fragen als negative Mitarbeit wertete, erscheint dies angesichts der zuvor angeführten Anmerkungen, die zweifelsfrei weder "aufmuntern" noch "konkrete Vorschläge zur Verbesserung" erhalten, glaubwürdig und nachvollziehbar. Umgekehrt führt jedoch auch eine nachvollziehbar unterbliebene Mitarbeit nicht zwingend zum Schluss, dass eine etwaige Mitarbeit jedenfalls positiv gewesen wäre.
Im Gesamtbild lässt sich somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder mit Bestimmtheit ausführen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt wurden, noch, dass eine solche Beurteilung unzutreffend wäre. Auch wenn die Punktevergabe der ersten drei Schularbeiten leicht nach oben angepasst und jeweils eine (knapp) positive Bewertung vorgenommen werden konnte, so ist die letzte Schularbeit weiterhin (knapp) negativ. Somit reichen die vorliegenden Unterlagen nicht zur Feststellung aus, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war.
2.3. Hinsichtlich der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass die negativen Schularbeitsnoten objektiv und nachvollziehbar festgelegt wurden. Die Ausführungen der Lehrerin in ihrer Stellungnahme zu den erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers erweisen sich insbesondere aufgrund der geradezu als mustergültig zu bezeichnenden Aufzeichnungen als völlig schlüssig und nachvollziehbar und konnten daher den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Sowohl dem Fachgutachten als auch der gutachterlichen Stellungnahme des Landesschulinspektors ist zweifelsfrei die inhaltliche Richtigkeit der negativen Beurteilung zu entnehmen, der Beschwerdeführer ist den Ausführungen im Fachgutachten als auch der gutachterlichen Stellungnahme des Landesschulinspektors nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen getreten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einzelne erbrachte (positive) Teilleistungen des ersten oder zweiten Semesters herausgreift bzw. die Nichtberücksichtigung des freiwilligen cyber-homeworks moniert, ändert dies angesichts der umfassenden Leistungsfeststellungen und ausführlichen Begründung der Leistungsbeurteilung nichts am eindeutig negativen Gesamtbild.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.3.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.3.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.Nach Absatz 2 a, leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
3.4. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.3.4. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18, SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:Nach Paragraph 3, Absatz eins, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bisAndere Formen der Leistungsfeststellung als die in den Litera a,) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO [S. 848]).e) genannten Formen sind nicht zulässig vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, LBVO [S. 848]).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:Nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.5. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.3.5. Nach Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Absatz 6, sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.6. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").3.6. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.7. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.3.7. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
3.8. Dem Beschwerdeführer ist es in Bezug auf den Pflichtgegenstand "Englisch" nicht gelungen aufzuzeigen, dass die belangte Behörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätte.
Sowohl aus der Stellungnahme der Lehrerin im Pflichtgegenstand "Englisch" als auch aus den von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors ergibt sich – wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde – ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Leistungen des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Schuljahres in Bezug auf die laut Lehrplan zu erwerbenden Kompetenzen als negativ zu beurteilen sind. Angesichts des durch die Lehrkraft umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes im Pflichtgegenstand "Englisch" im Verlauf des Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass der Schüler wenigstens in Ansätzen in der Lage war, die an ihn nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrkraft im Pflichtgegenstand Englisch sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens des Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand "Mathematik" in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).Sowohl aus der Stellungnahme der Lehrerin im Pflichtgegenstand "Englisch" als auch aus den von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors ergibt sich – wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde – ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Leistungen des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Schuljahres in Bezug auf die laut Lehrplan zu erwerbenden Kompetenzen als negativ zu beurteilen sind. Angesichts des durch die Lehrkraft umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes im Pflichtgegenstand "Englisch" im Verlauf des Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass der Schüler wenigstens in Ansätzen in der Lage war, die an ihn nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrkraft im Pflichtgegenstand Englisch sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens des Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand "Mathematik" in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden vergleiche Paragraph 14, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, LBVO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Die gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers sind in seinen Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern haben lediglich darauf verwiesen, dass der Unterricht in englischer Sprache stattfinde (und daher für den Beschwerdeführer zu fordernd war), dass die Hausübungen ordentlich geführt worden seien und einzelne Leistungen positiv gewesen wären. Die Beschwerde geht jedoch nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid und in den Gutachten ausführlich angeführten mangelhaften Leistungen des Schülers im Pflichtgegenstand "Englisch" ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer vereinzelt positive Leistungen erbracht hat, dies vermag jedoch am deutlich negativen Gesamtleistungsbild des Beschwerdeführers nichts zu ändern.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden vergleiche VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Die gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers sind in seinen Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern haben lediglich darauf verwiesen, dass der Unterricht in englischer Sprache stattfinde (und daher für den Beschwerdeführer zu fordernd war), dass die Hausübungen ordentlich geführt worden seien und einzelne Leistungen positiv gewesen wären. Die Beschwerde geht jedoch nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid und in den Gutachten ausführlich angeführten mangelhaften Leistungen des Schülers im Pflichtgegenstand "Englisch" ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer vereinzelt positive Leistungen erbracht hat, dies vermag jedoch am deutlich negativen Gesamtleistungsbild des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
3.9. Hinsichtlich der Gewährung von Parteiengehör wird zunächst darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Da der angefochtene Bescheid ebendiese Ergebnisse vollständig wiedergibt, ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs mit der Beschwerde saniert.
3.10. Hinsichtlich der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik ergeben sich hingegen aufgrund des eingeholten Fachgutachtens sowie des Vorbringens in der Beschwerde nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der negativen Beurteilung. Aus dem eingeholten Fachgutachten bzw. der Stellungnahme des Landesschulinspektors ergibt sich – diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar – die Notwendigkeit einer Punktekorrektur aller vier (ursprünglich negativen) Schularbeiten, wobei drei Schularbeiten nunmehr knapp positiv zu beurteilen sind, während die vierte (und letzte) Schularbeit des Schuljahres weiterhin knapp negativ bleibt. Die Ausführungen des Fachgutachtens bzw. der pädagogischen Stellungnahme sind hingegen in Bezug auf die Mitarbeit nicht zur Gänze nachvollziehbar bzw. unzureichend. Zum einen ergab ein Einblick in die erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Hausarbeitshefte, dass – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht gesagt werden kann, dass "der Umgang des Schülers mit Hausübungen wenig zufriedenstellend gewesen" sei. Zum anderen greift die – leise – Kritik des Fachgutachtens an den teilweise geringschätzigen schriftlichen Anmerkungen der Lehrerin bzw. die Ankündigung "qualitätssichernder Maßnahmen" durch die belangte Behörde in Bezug auf diese Lehrkraft zu wenig weit, wenn seitens des Beschwerdeführers nachvollziehbar vorgebracht wird, er habe die aktive Mitarbeit auch deswegen unterlassen, um nicht weiteren abfälligen Bemerkungen ausgesetzt zu sein.
Dennoch kann im Gesamtleistungsbild des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Mathematik weder mit Sicherheit festgestellt werden, dass die negative Beurteilung unrichtigerweise erfolgte, noch dass sie positiv war.
Somit ist der Beschwerdeführer gem. § 71 Abs 4 SchUG zu einer – vom Landesschulrat für Oberösterreich durchzuführenden – kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Kommission hat die Jahresbeurteilung unter Zugrundelegung des gesamten Jahresstoffes vorzunehmen, wobei nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sache erforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anzuwenden sind (Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 23 zu § 71 SchUG [S. 733]).Somit ist der Beschwerdeführer gem. Paragraph 71, Absatz 4, SchUG zu einer – vom Landesschulrat für Oberösterreich durchzuführenden – kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Kommission hat die Jahresbeurteilung unter Zugrundelegung des gesamten Jahresstoffes vorzunehmen, wobei nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sache erforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anzuwenden sind (Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 23 zu Paragraph 71, SchUG [S. 733]).
3.11. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.11. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er – jedenfalls in Bezug auf die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch – als nicht richtig.
Der Sachverhalt in Bezug auf die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik erschien aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens dahingehend "geklärt", dass das gesetzliche Tatbestandselement des § 71 Abs 4 SchUG festgestellt werden konnte, nämlich die Nichtfeststellbarkeit der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der negativen Beurteilung.Der Sachverhalt in Bezug auf die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik erschien aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens dahingehend "geklärt", dass das gesetzliche Tatbestandselement des Paragraph 71, Absatz 4, SchUG festgestellt werden konnte, nämlich die Nichtfeststellbarkeit der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der negativen Beurteilung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Artikel 6, EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst ist vergleiche dazu VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Artikel 6, EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, kommissionelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2167431.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017