Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W127 2151169-1/6E
W127 2151171-1/5E
W127 2151173-1/5E
W127 2151174-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen 1.) 1088005201-151390098, 2.) 1088005800-151390136, 3.) 1088006405-151390144 und 4.) 1088006710-151390645, über die Anträge auf internationalen Schutz
1.) der XXXX , geboren am XXXX ,1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
2.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX ,2.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
3.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , und3.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und
4.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX ,4.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 zu Recht erkannt:alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Dem Antrag der XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Dem Antrag der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Dem Antrag der XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Dem Antrag der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2 und Absatz 6, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Dem Antrag des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Dem Antrag des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2 und Absatz 6, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV. Dem Antrag des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch vier. Dem Antrag des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2 und Absatz 6, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin, welche die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist, stellte am 20.09.2015 für sich und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig seien. Sie hätten Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Im Iran hätten sie illegal gelebt. Sie habe sechs Kinder. Als Afghane müsse man für die Schule bezahlen. Sie hätten sich das nicht leisten können. Ihr Mann und sie hätten für ihre Kinder eine bessere Zukunft gewollt, daher hätten sie beschlossen aus dem Iran wegzugehen. Sie wolle nicht zurück, dort gebe es keine Zukunft. Sie bitte für sich und ihre Kinder um Asyl. Sie bitte, dass ihr Mann und ihre beiden Söhne gefunden werden, damit sie wieder zusammen leben können.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 16.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab diese an, dass sie in Österreich gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren sechs Kinder lebe. Die Familie habe Afghanistan verlassen, da ihr Mann Probleme mit den Taliban habe. Die minderjährigen Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe.
Mit Schreiben vom 16.03.2017 machten die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG geltend (Säumnisbeschwerde). Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen hätten am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seither sei keine Entscheidung erlassen worden.Mit Schreiben vom 16.03.2017 machten die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG geltend (Säumnisbeschwerde). Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen hätten am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seither sei keine Entscheidung erlassen worden.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 03.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Situation in Österreich befragt und wurde ihr Gelegenheit gegeben, zum Länderinformationsblatt zu Afghanistan Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien führen den Namen Haydari, sind Staatsangehörige von Afghanistan sowie der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin hat am 20.09.2015 für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Die beschwerdeführenden Parteien haben den Iran gemeinsam mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der Zweitbis Viertbeschwerdeführer sowie mit drei weiteren Kindern der Erstbeschwerdeführerin verlassen. Die Beschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit diesen Familienangehörigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W127 2151170-1, dem Antrag der Tochter der Erstbeschwerdeführerin stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist minderjährig, weshalb ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W127 2151170-1, dem Antrag der Tochter der Erstbeschwerdeführerin stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist minderjährig, weshalb ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt.
Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes bzw. sind strafunmündig und ist nicht ersichtlich, dass den beschwerdeführenden Parteien die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Tochter der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben genannten Feststellungen zu Person, Volksgruppe, Religion, Herkunft und familiären Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien resultieren aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sowie den diesbezüglich Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Nachname der beschwerdeführenden Parteien wurde im Hinblick auf eine einheitliche Schreibweise mit den anderen Familienangehörigen auf HAYDARI geändert.
Die Feststellung, dass der Tochter der Erstbeschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zahl W127 2151170-1. Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Tochter der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen.Die Feststellung, dass der Tochter der Erstbeschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zahl W127 2151170-1. Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Tochter der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005; AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 20.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am 24.03.2017 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.
Die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist daher im vorliegenden Fall am 20.12.2016 abgelaufen.
Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Bescheid erlassen. Aus der Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und dieses in der Folge über die Anträge selbst zu entscheiden hat.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2, erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des Abschnittes 4 (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen des Abschnittes 4 (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Die ledige minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind ledige minderjährige Kinder der Erstbeschwerdeführerin, daher gelten für diese gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 die Bestimmungen über das Familienverfahren. Des Weiteren hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern und der Tochter der Erstbeschwerdeführerin bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.Die ledige minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind ledige minderjährige Kinder der Erstbeschwerdeführerin, daher gelten für diese gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 die Bestimmungen über das Familienverfahren. Des Weiteren hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern und der Tochter der Erstbeschwerdeführerin bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der Tochter der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch der Erstbeschwerdeführerin sowie den Zweit- und Viertbeschwerdeführern, bei denen keine der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da der Tochter der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auch der Erstbeschwerdeführerin sowie den Zweit- und Viertbeschwerdeführern, bei denen keine der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2151174.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017