Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
AuslBG §12b Z1Spruch
L517 2161279-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , GZ: 08114/GF: XXXX , vom 26.04.2017, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , GZ: 08114/GF: römisch 40 , vom 26.04.2017, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF iVm § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF und §§ 2, 20d Abs 1 Z 3, 12b Z1 und 4 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BVwGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF und Paragraphen 2, 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, 12 b, Z1 und 4 Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.0 Kurzsachverhalt:
Am 27.07.2016 wurde der Antrag des XXXX (StA Mazedonien, wohnhaft XXXX , in Folge auch weitere Partei) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte sonstige Schlüsselkraft gem. § 20d Abs. 1 iVm § 12b Z1 AuslBG für die Beschäftigung (nähere Tätigkeit nicht bekannt) bei der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP) vom Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde bzw bB) abgewiesen.Am 27.07.2016 wurde der Antrag des römisch 40 (StA Mazedonien, wohnhaft römisch 40 , in Folge auch weitere Partei) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte sonstige Schlüsselkraft gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12 b, Z1 AuslBG für die Beschäftigung (nähere Tätigkeit nicht bekannt) bei der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP) vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw bB) abgewiesen.
Am 31.03.2017 wurde erneut ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte sonstige Schlüsselkraft bei der bB gestellt, in der Arbeitgebererklärung vom 05.02.2017 wurde die beabsichtigte berufliche Tätigkeit mit " Eisenflechter – Vorarbeiter" mit mehrjähriger Praxis im Bereich der Bewehrungsverlegung und Bereitschaft, nach der Anlernzeit von 1 bis 2 Jahren in der beabsichtigten Filiale in Mazedonien eine führende Position zu übernehmen, ausgeführt.
Dem Antrag beigelegt wurden folgende Unterlagen: Bestätigung (übersetzt) XXXX Import-Export Unternehmen für Produktion und Bauleistungen in XXXX über die Beschäftigung der beantragten Arbeitskraft als Maurer-Zimmermann-Eisenflechter im Unternehmen im Zeitraum 13.02.2012 bis 28.07.2014.Dem Antrag beigelegt wurden folgende Unterlagen: Bestätigung (übersetzt) römisch 40 Import-Export Unternehmen für Produktion und Bauleistungen in römisch 40 über die Beschäftigung der beantragten Arbeitskraft als Maurer-Zimmermann-Eisenflechter im Unternehmen im Zeitraum 13.02.2012 bis 28.07.2014.
Kopie Reisepass, beglaubigt und übersetzt Diplom der Arbeiter Universität " XXXX " vom 25.08.2011 über die Ausbildung als Maurer-Zimmermann Ausbildungsdauer 18.08.2008 bis 17.08.2011, Ausbildung: Schuljahr 2008/09 jeweils 100 Stunden in den Fächern Maurer/Zimmermann, Schuljahr 2009/10 jeweils 100 Stunden in den Fächern Maurer/Zimmermann, Schuljahr 2010/11 jeweils 120 Stunden in den Fächern Maurer/Zimmermann, Vollmachtserklärung, Goethe Zertifikat A1Kopie Reisepass, beglaubigt und übersetzt Diplom der Arbeiter Universität " römisch 40 " vom 25.08.2011 über die Ausbildung als Maurer-Zimmermann Ausbildungsdauer 18.08.2008 bis 17.08.2011, Ausbildung: Schuljahr 2008/09 jeweils 100 Stunden in den Fächern Maurer/Zimmermann, Schuljahr 2009/10 jeweils 100 Stunden in den Fächern Maurer/Zimmermann, Schuljahr 2010/11 jeweils 120 Stunden in den Fächern Maurer/Zimmermann, Vollmachtserklärung, Goethe Zertifikat A1
Weiters im Akt befindlich auch der Antrag vom 20.06.2016. Samt der dort beigebrachten Unterlagen: Diplom der Arbeitsuniversität " XXXX " über die erfolgreich bestandene Prüfung vom 17.08.2011 als "Maurer-Zimmermann" sowie einer Bestätigung über die Absolvierung des Fachkurses "Maurer – Zimmermann" im Zeitraum von 18.08.2008 bis 16.08.2011 und Arbeitsbestätigung Maurer-Zimmermann bei XXXX export-import, Gesellschaft für Produktion, Handel und Dienstleistung für Gebäude in XXXX , im Zeitraum 13.02.2012 bis 26.07.2014 in übersetzter und beglaubigter Form.Weiters im Akt befindlich auch der Antrag vom 20.06.2016. Samt der dort beigebrachten Unterlagen: Diplom der Arbeitsuniversität " römisch 40 " über die erfolgreich bestandene Prüfung vom 17.08.2011 als "Maurer-Zimmermann" sowie einer Bestätigung über die Absolvierung des Fachkurses "Maurer – Zimmermann" im Zeitraum von 18.08.2008 bis 16.08.2011 und Arbeitsbestätigung Maurer-Zimmermann bei römisch 40 export-import, Gesellschaft für Produktion, Handel und Dienstleistung für Gebäude in römisch 40 , im Zeitraum 13.02.2012 bis 26.07.2014 in übersetzter und beglaubigter Form.
Am 26.04.2017 erging die negative Entscheidung im Regionalbeirat. Unter dem Punkt abgeschlossene Ausbildung wird im Protokoll diesbezüglich ausgeführt: Ausbildung als Maurer-Zimmermann, entspricht nicht Eisenbieger.
Ablehnung Begründung: Beantragte Tätigkeit Eisenbieger ohne LAP, es handelt sich um eine Anlern- bzw. Hilfstätigkeit.
Am 26.04.2017 erging der den Antrag vom 31.03.2017 ablehnende Bescheid der bB. Der Bescheid wurde durch die Bevollmächtigte der weiteren Partei Frau XXXX am 08.05.2017 persönlich übernommen.Am 26.04.2017 erging der den Antrag vom 31.03.2017 ablehnende Bescheid der bB. Der Bescheid wurde durch die Bevollmächtigte der weiteren Partei Frau römisch 40 am 08.05.2017 persönlich übernommen.
Laut dem abweisenden Bescheid der bB erreiche die beantragte Arbeitskraft nur 34 von erforderlichen 50 Punkten. Davon hätten:
4 Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung,
10 Punkte für Sprachkenntnisse und
20 Punkte für das Alter des Antragstellers angerechnet werden können.
Zudem führte die bB aus, dass ein positives Gutachten für Hilfstätigkeiten bzw. einfach angelernte Tätigkeiten dem System der Schlüsselkraftzulassung widerspricht. Eine solche Tätigkeit werde aber gegenständlich angestrebt weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Dagegen erhob die bP mit Schreiben vom 30.05.2017 (eingelangt am 01.06.2017) fristgerecht Beschwerde und brachte inhaltlich vor:
Die beantragte Arbeitskraft besitze sehr wohl die Ausbildung als Maurer und im Zuge dieser Tätigkeit (Ausbildung) werde auch die Eisenverlegung erlernt.
Daher werde die Tätigkeit auf Maurer korrigiert und im Zuge dieser, werde die Arbeitskraft auch Eisen verlegen.
Am 13.06.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. In dieser führte die bB zusammengefasst aus:
Zur Ablehnung: Aus der Regierungsvorlage zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, ist klar erkennbar, dass sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden soll. Eine Tätigkeit die im überwiegenden Ausmaß in einer angelernten Tätigkeit bestehen soll, soll offenbar im Rahmen einer solchen Berechtigung nicht möglich sein. Gegenständlich handle es sich aber um eine Anlerntätigkeit.
Die vorgelegte Ausbildungsbestätigung an der Arbeiter Universität " XXXX " im Zeitraum von 18.08.2008 bis 16.08.2011 könne aufgrund der geringen Ausbildungszeit – auf drei Jahre pro Beruf gerechnet lediglich 320 Stunden (entspricht 8 Wochen) – nicht als eine der österreichischen Lehrabschlussprüfung vergleichbare im Sinne der Anlage C Berufsausbildung anerkannt werden.Die vorgelegte Ausbildungsbestätigung an der Arbeiter Universität " römisch 40 " im Zeitraum von 18.08.2008 bis 16.08.2011 könne aufgrund der geringen Ausbildungszeit – auf drei Jahre pro Beruf gerechnet lediglich 320 Stunden (entspricht 8 Wochen) – nicht als eine der österreichischen Lehrabschlussprüfung vergleichbare im Sinne der Anlage C Berufsausbildung anerkannt werden.
Hinzu komme, dass der Arbeitnehmer bereits zuvor 2016 schon einmal einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte zur Beschäftigung im Unternehmen der bP gestellt habe. Damals sei eine Bestätigung der Arbeiter Universität " XXXX " über den gleichen Zeitraum beigelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Ausbildung nicht um eine absolvierte sondern lediglich erworbene handle. Gleiches gelte für die beigelegten Bestätigungen über die Berufserfahrung. Die Praxisbestätigungen würden in dieser Hinsicht nicht glaubwürdig erscheinen.Hinzu komme, dass der Arbeitnehmer bereits zuvor 2016 schon einmal einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte zur Beschäftigung im Unternehmen der bP gestellt habe. Damals sei eine Bestätigung der Arbeiter Universität " römisch 40 " über den gleichen Zeitraum beigelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Ausbildung nicht um eine absolvierte sondern lediglich erworbene handle. Gleiches gelte für die beigelegten Bestätigungen über die Berufserfahrung. Die Praxisbestätigungen würden in dieser Hinsicht nicht glaubwürdig erscheinen.
Selbst, wenn man die Berufserfahrung aber anerkennen würde, wäre dies nicht als Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung anzuerkennen gewesen, da die Anrechnung nur für praktische Erfahrungen gelten könne, welche in Komplexität und Umfang zumindest an eine Lehrausbildung heranreichen müsste.
2.0. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht-nahme in das zentrale Melderegister, dem Firmenbuchauszug sowie aus den sonstigen rele-vanten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Die Beurteilung der Beschwerde der bB vom 30.05.2017 als neuen Antrag, ergibt sich aus dem unverkennbaren Willen der bP in ihrem Vorbringen, die Tätigkeit des beantragten Arbeitnehmers im Unternehmen, auf die Tätigkeit "Maurer" korrigieren zu wollen.
Die Ausführungen zur anrechenbaren Ausbildung/Berufserfahrung erschöpfen sich, in dem bloßen Verweis der bP, dass der beantragte Ausländer sehr wohl die Ausbildung als Maurer besitze und im Zuge dieser Ausbildung auch das Eisenverlegen erlernt habe.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundla-gen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 f, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20f Abs 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach nicht gegen die Abweisung des Antrages vom 31.03.2017, bzw. nicht in substantiierter Weise, wird von der bP doch lediglich ausgeführt, dass der beantragte Ausländer sehr wohl die Ausbildung als Maurer besitze, sondern stellt die Korrektur der beantragten "Beruflichen Tätigkeit" lt. Arbeitgebererklärung vom 05.02.2017 von "Eisenflechter-Vorarbeiter" auf "Maurer" einen neuen Antrag dar. Über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Bewilligung Rot-Weiß-Rot Karte sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit als "Maurer" wurde aber von der bB im Bescheid vom 26.04.2017 nicht abgesprochen.
Zwar hatte sich die bB im Zuge des Ermittlungsverfahrens mit den vorgelegten Ausbildungsund Praxisbestätigungen, welche sich allesamt auf "Maurer/Zimmerer" bezogen auseinander zu setzen, doch erfolgte die Abweisung des Antrages mit der Begründung, bei der beantragten Tätigkeit handle es sich um eine nach dem Kriterien geleiteten Zuwanderungsmodell zu bewilligende Hilfs- und Anlerntätigkeit.
Die Zuständigkeit des BVwG setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Aus o.a. Umstand, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst, Abstand zu nehmen.
Um nicht vor zu präjudizieren war Abstand von einer Überprüfung der behaupteten Qualifikation (Ausbildung, Berufserfahrung) zu nehmen. Und wird dies Thema im neuerlich zu führenden Verfahren sein.
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsänderung, Rot-Weiß-Rot-Karte, Schlüsselkraft, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L517.2161279.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017