Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
BEinstG §14 Abs1Spruch
L517 2145546-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , OB: XXXX vom 02.12.2016, betreffend der Vornahme der Zusatzeintragung "D3 Erkrankungen des Verdauungssystems" gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 in den Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , OB: römisch 40 vom 02.12.2016, betreffend der Vornahme der Zusatzeintragung "D3 Erkrankungen des Verdauungssystems" gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, in den Behindertenpass, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,
idgF iVm § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF und §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BeinstG BGBl. 22/1970 idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BVwGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF und Paragraphen 2, 14, Absatz eins und 2 BeinstG Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.0 Kurzsachverhalt:
Am 17.08.2016 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge auch bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw bB), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Verwendung des Formulars "Feststellungsantrag für begünstigte Behinderte". Im daraufhin von der bB geführtem BEinst-Verfahren erging am 02.12.2016 der - sich auf das Sachverständigengutachten vom 29.11.2016 stützende - den Antrag abweisende Bescheid.Am 17.08.2016 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge auch bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw bB), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Verwendung des Formulars "Feststellungsantrag für begünstigte Behinderte". Im daraufhin von der bB geführtem BEinst-Verfahren erging am 02.12.2016 der - sich auf das Sachverständigengutachten vom 29.11.2016 stützende - den Antrag abweisende Bescheid.
Dagegen erhob die bP mit Schreiben vom 11.01.2017 fristgerecht Beschwerde und brachte vor:
"Die Beschwerde betrifft ausschließlich den Punkt über die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung.
Mir wurde am 10.03.2016 der Großteil der Bauchspeicheldrüse und die Milz entfernt. Nach der Operation im Krankenhaus bekam ich Insulin gespritzt, da die Zuckerwerte laufend bei 300 lagen. Ich bekam eine Ernährungsberatung bei der mir eingehend der Zusammenhang meiner Nahrung mit dem Insulinwert erklärt wurde. Wenn ich mich daran halte und den Zuckerwert laufend kontrolliere, kann es sein, dass ich mir kein Insulin spritzen muss. Weiters ist mein Fettstoffwechsel auch sehr eingeschränkt. Hier muss ich das Medikament "Kreon 25.000" regelmäßig zu jedem Essen einnehmen und außerdem auf die Fette achten, die ich mir zuführe. Tierische Fette vertrage ich kaum noch.
Eine normale Ernährung ist daher nicht mehr möglich. Da es mir sehr wichtig ist, möglichst wenige Medikamente einnehmen zu müssen, halte ich mich streng an die Vorgaben. Aber das ist natürlich auch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Daher ersuche ich um Zuerkennung der Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung in den Punkten:
Zuckerkrankheit und Erkrankung des Verdauungssystems"
Am 24.01.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Schreiben vom 24.03.2017 erging die Aufforderung an die bB die beiliegenden Befunde in lesbarer Form vorzulegen.
Am 20.04.2017 erfolgte die Wiedervorlage.
Mit 10.05.2017 erging der Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG an die bP, entsprechende Befunde für das Vorliegen einer Zuckerkrankheit bzw. Erkrankung des Verdauungssystems sowie eine Bestätigung über eine verordnete Krankendiät Verpflegung vorzulegen.Mit 10.05.2017 erging der Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG an die bP, entsprechende Befunde für das Vorliegen einer Zuckerkrankheit bzw. Erkrankung des Verdauungssystems sowie eine Bestätigung über eine verordnete Krankendiät Verpflegung vorzulegen.
Eine entsprechende Bestätigung wurde von der bP am 20.06.2017 an das BVwG übermittelt.
Bestätigung Dr. XXXX vom 19.06.2017:Bestätigung Dr. römisch 40 vom 19.06.2017:
"Nach Pankreaslinksresektion muss Fr. XXXX eine strenge zuckerfreie und fettarme Diät einhalten.""Nach Pankreaslinksresektion muss Fr. römisch 40 eine strenge zuckerfreie und fettarme Diät einhalten."
Am 06.07.2017 wurde mit der bP telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser die weitere Verfahrensweise erörtert bzw. vorab mitgeteilt, da die Beschwerde aufgrund von Unzuständigkeit hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Eintragung nach § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 abzuweisen ist. Es wurde ihr geraten sich beim SMS über die Voraussetzungen für eine mögliche steuerliche Absetzung der Diätverpflegung zu erkundigen.Am 06.07.2017 wurde mit der bP telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser die weitere Verfahrensweise erörtert bzw. vorab mitgeteilt, da die Beschwerde aufgrund von Unzuständigkeit hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Eintragung nach Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, abzuweisen ist. Es wurde ihr geraten sich beim SMS über die Voraussetzungen für eine mögliche steuerliche Absetzung der Diätverpflegung zu erkundigen.
2.0. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie den zusätzlich angeforderten und vorgelegten Dokumenten.
Außer Streit gestellt wurde ausdrücklich, die richtige Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30 v.H.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
– Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF
– Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgF– Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, idgF
– Straßenverkehrsordnung StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF– Straßenverkehrsordnung StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF
– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF
– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF
– Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013– Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,
3.2 Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2 Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen.
Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach nur auf die Eintragung der Zusatzeintragung D3 "Erkrankung des Verdauungssystems" gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996.Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach nur auf die Eintragung der Zusatzeintragung D3 "Erkrankung des Verdauungssystems" gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996,.
Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass aufgrund des Antrages von der bB ein Verfahren nach Behinderteneinstellungsgesetz eingeleitet wurde und mangels Behindertenpass(verfahren) keine Entscheidung auf Grundlage des BBG und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 von der bB im Zusammenhang mit der Zusatzeintragung erging, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst, Abstand zu nehmen. Da der per Gutachten festgestellte Grad der Gesamtbehinderung von der bP nicht in Frage gestellt wurde, musste sich das h.o. Gericht auch nicht mit der Richtigkeit desselben auseinandersetzen. Die Ausstellung eines Behindertenpasses war gegenständlich nie Antragsgegenstand, ohne Behindertenpass ist die Vornahme einer Zusatzeintragung aber schon naturgemäß nicht möglich.Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass aufgrund des Antrages von der bB ein Verfahren nach Behinderteneinstellungsgesetz eingeleitet wurde und mangels Behindertenpass(verfahren) keine Entscheidung auf Grundlage des BBG und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, von der bB im Zusammenhang mit der Zusatzeintragung erging, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst, Abstand zu nehmen. Da der per Gutachten festgestellte Grad der Gesamtbehinderung von der bP nicht in Frage gestellt wurde, musste sich das h.o. Gericht auch nicht mit der Richtigkeit desselben auseinandersetzen. Die Ausstellung eines Behindertenpasses war gegenständlich nie Antragsgegenstand, ohne Behindertenpass ist die Vornahme einer Zusatzeintragung aber schon naturgemäß nicht möglich.
Davon zu unterscheiden ist die Wirkung der Zusatzeintragungen nach D1 bis D3 im Hinblick auf die Möglichkeit einer steuerlichen Absetzbarkeit für "Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung" welche Betroffenen - nach den Willen des Gesetzgebers - auch ohne Besitz eines Behindertenpasses zustehen soll. Zum Nachweis hierfür reicht schon die bescheidmäßige Feststellung eines Mindestgesamtgrad der Behinderung von 30 v.H sowie zusätzlich das dazugehörige Gutachten, welches die spezifische Position der Erkrankung des Verdauungssystems, mit mind. 20% ausweisen muss.
Dieses Recht entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen eo ipso, eine bescheidmäßige Feststellung - über jene den Gesamtgrad der Behinderung betreffend – hinaus, ergeht nicht. Möchte sich der BF gegen diese "steuerliche Nichtabsetzbarkeit" wehren, so muss er gegen den Feststellungsbescheid vorgehen, Beschwerde erheben und damit indirekt über die Rahmensatzeinschätzung, das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung iSv Mehrkosten aufgrund Diätverpflegung, in Beschwerde ziehen.
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behindertenpass, Unzuständigkeit BVwG, Verfahrensgegenstand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L517.2145546.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017