Entscheidungsdatum
24.08.2017Norm
AVG 1950 §38Spruch
W213 2163080-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch GKP GABL KOGLER LEITNER STÖGLEHNER BODINGBAUER RAe OG, 4020 Linz, Museumsstraße 31a gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , vertreten durch GKP GABL KOGLER LEITNER STÖGLEHNER BODINGBAUER RAe OG, 4020 Linz, Museumsstraße 31a gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2013 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z im Hinblick auf die mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 im § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG statuierte Regelung, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei, eingebrachten Vorabentscheidungsantrag ausgesetzt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2013 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z im Hinblick auf die mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, im Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 und Absatz 79 a und 79 b GehG statuierte Regelung, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei, eingebrachten Vorabentscheidungsantrag ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Formularantrag vom 09.05.2013 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 23.06.2015, GZ: P 6/47647/2015, diesen Antrag unter Berufung auf § 175 Z. 79 GehG in der Fassung des BGBl I Nr. 32/2015 zurück.Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Formularantrag vom 09.05.2013 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 23.06.2015, GZ: P 6/47647/2015, diesen Antrag unter Berufung auf Paragraph 175, Ziffer 79, GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, zurück.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ. W188 2113087-1/4E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.2016, GZ. Ro 2015/12/0025, die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre über den in Rede stehenden Antrag inhaltlich zu entscheiden.Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ. W188 2113087-1/4E, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.2016, GZ. Ro 2015/12/0025, die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre über den in Rede stehenden Antrag inhaltlich zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2017 urgierte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine entsprechende Sachentscheidung der belangten Behörde.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:
"Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, welcher vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, GZ. 9 ObA 141/15 y-14, angerufen wurde, gemäß § 38 AVG ausgesetzt.""Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, welcher vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, GZ. 9 ObA 141/15 y-14, angerufen wurde, gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt."
Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall zu beurteilen sei, ob durch die §§ 8, 12 und 113 GehG in der Fassung des BGBl I Nr. 32/2015 bzw. BGBl. I Nr. 164/2015 die unionsrechtlichen Bestimmungen der RL 2000/78/EG ordnungsgemäß umgesetzt worden seien. Genau diese Rechtsfrage sei aber Gegenstand des Vorabentscheidungsantrages des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtseinheit sei daher das Verfahren auszusetzen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall zu beurteilen sei, ob durch die Paragraphen 8, 12 und 113 GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, die unionsrechtlichen Bestimmungen der RL 2000/78/EG ordnungsgemäß umgesetzt worden seien. Genau diese Rechtsfrage sei aber Gegenstand des Vorabentscheidungsantrages des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtseinheit sei daher das Verfahren auszusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das von der belangten Behörde ins Treffen geführte unter GZ. 9 ObA 141/15y-14 beim Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren für den Fall des Beschwerdeführers nicht präjudiziell sei. Dieses betreffe nämlich ausschließlich Vertragsbedienstete, während der Beschwerdeführer als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe.
Es werde daher beantragt,
* den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben,
* in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Verfahren nicht bis zum Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ausgesetzt werde,
* in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen,
* eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen ist im vorliegenden Fall keine Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 38 AVG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 38, AVG hat folgenden Wortlaut:
"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ. ObA 141/15 y-14, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragestellungen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ. ObA 141/15 y-14, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragestellungen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt hat.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Aussetzung des Verfahrens unzulässig gewesen wäre, da es bei dem durch den Obersten Gerichtshof initiierten Vorabentscheidungsverfahren ausschließlich um Fragestellungen zum Vertragsbedienstetengesetz, die mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Beamtendienstrechts nichts zu tun hätten, gehe, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die vom Obersten Gerichtshof im Vorabentscheidungsersuchen relevierten gesetzlichen Bestimmungen (§§ 19, 26 und 100 Abs. 70 Z. 3 VBG) sind nahezu wortident mit den entsprechenden Bestimmungen im Gehaltsgesetz (§§ 8, 12 und 175 Z. 79 GehG). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zu erwartenden Entscheidung des europäischen Gerichtshofs um eine Vorfrageentscheidung im Sinne des § 38 AVG handelt.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Aussetzung des Verfahrens unzulässig gewesen wäre, da es bei dem durch den Obersten Gerichtshof initiierten Vorabentscheidungsverfahren ausschließlich um Fragestellungen zum Vertragsbedienstetengesetz, die mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Beamtendienstrechts nichts zu tun hätten, gehe, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die vom Obersten Gerichtshof im Vorabentscheidungsersuchen relevierten gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 19, 26 und 100 Absatz 70, Ziffer 3, VBG) sind nahezu wortident mit den entsprechenden Bestimmungen im Gehaltsgesetz (Paragraphen 8, 12 und 175 Ziffer 79, GehG). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zu erwartenden Entscheidung des europäischen Gerichtshofs um eine Vorfrageentscheidung im Sinne des Paragraph 38, AVG handelt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z im Hinblick auf die mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 im § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG statierte Regelung, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei, seinerseits ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z im Hinblick auf die mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, im Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 und Absatz 79 a und 79 b GehG statierte Regelung, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei, seinerseits ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat.
Die Beschwerde wird daher gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird daher gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG als unbegründet abgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung, OGH,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2163080.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017