Entscheidungsdatum
24.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W207 2115229-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2015, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die in Form der Kürzung der flächenbezogenen Beihilfe verhängte Flächensanktion gemäß 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die in Form der Kürzung der flächenbezogenen Beihilfe verhängte Flächensanktion gemäß 73 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 entfällt.
II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf dieXXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 73,68 ha Almfutterfläche, für die XXXX 260,05 ha Almfutterfläche, für die XXXX 467,99 ha Almfutterfläche und für die XXXX 236,86 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf dieXXXX mit der BNr. römisch 40 , die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 73,68 ha Almfutterfläche, für die römisch 40 260,05 ha Almfutterfläche, für die römisch 40 467,99 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 236,86 ha Almfutterfläche angegeben.
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) am 01.10.2010 auf der XXXX mit der BNr. XXXX wurde für das Antragsjahr 2010 keine Differenzfläche festgestellt.Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) am 01.10.2010 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 wurde für das Antragsjahr 2010 keine Differenzfläche festgestellt.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.416,55 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha) ausgegangen, dies bei 21,31 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 21,31 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche; zur Auszahlung gelangten somit 21,31 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 30.10.2013 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Fläche von 0,94 ha, beantragt waren 0,96 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 0,02 ha.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.06.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 274,21 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 193,78 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.06.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 274,21 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 193,78 ha.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 04.08.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 168,61 ha, beantragt waren 236,86 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 68,25 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 04.08.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 168,61 ha, beantragt waren 236,86 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 68,25 ha.
Mit Schreiben vom 27.10.2014 teilte die AMA der Agrargemeinschaft XXXX mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2010 – 2013 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Der Vertreter der Agrargemeinschaft wurden aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 14.11.2014 bei der AMA einzubringen.Mit Schreiben vom 27.10.2014 teilte die AMA der Agrargemeinschaft römisch 40 mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2010 – 2013 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Der Vertreter der Agrargemeinschaft wurden aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 14.11.2014 bei der AMA einzubringen.
Der Vertreter der Agrargemeinschaft nahm zum Schreiben vom 27.10.2014 keine Stellung.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 2.368,93 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 47,62 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha) ausgegangen, dies bei 21,31 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nunmehr 20,89 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 12,90 ha; zur Auszahlung gelangten somit 20,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Der Bescheid wurde erlassen, da die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei daher eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion erfolgt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 2.368,93 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 47,62 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha) ausgegangen, dies bei 21,31 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nunmehr 20,89 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 12,90 ha; zur Auszahlung gelangten somit 20,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Der Bescheid wurde erlassen, da die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, sei daher eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion erfolgt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2010 in Höhe von nur mehr EUR 1.773,58 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 595,35 ausgesprochen (davon EUR 396,90 als Abzug Flächensanktion). Dabei wurden 19,14 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 22,51 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 19,14 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 11,17 ha zugrunde gelegt. Somit ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 1,75 ha. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2015 Beschwerde. Darin wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die eingereichten MOG-Erklärungen zu den Almen mit den BNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX berücksichtigt werden und jedenfalls keine sanktionierten Flächen verfügt werden,2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die eingereichten MOG-Erklärungen zu den Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 berücksichtigt werden und jedenfalls keine sanktionierten Flächen verfügt werden,
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die ZA im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden.
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen bzw. –weiden aufgetrieben. Die gesetzliche Änderung, dass gegen Auftreiber auf Gemeinschaftsalmen keine Sanktionen verhängt werden, müsse auch für seinen Betrieb gelten.
Am 05.10.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 05.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 25.11.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 23.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Außerdem übermittelte die belangte Behörde die "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" des Beschwerdeführers vom 02.06.2015 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr.XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX. Im vorgelegten Report wird von einer beantragten Gesamtfläche von 22,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha) ausgegangen, dies bei 21,31 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt 19,16 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt 11,17 ha. Es wird – im Gegensatz zum Bescheid vom 28.05.2015 - keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. XXXX und XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007). Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Erklärungen betreffend das Antragsjahr 2010 die Betriebsnummern von Almen/Weiden, nämlich die BNr. XXXX und XXXX, angegeben habe, hinsichtlich derer keine Flächenabweichung festgestellt worden sei (§ 8i MOG 2007).Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 05.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 25.11.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 23.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Außerdem übermittelte die belangte Behörde die "Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" des Beschwerdeführers vom 02.06.2015 betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die römisch 40 mit der BNr.XXXX, die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Im vorgelegten Report wird von einer beantragten Gesamtfläche von 22,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha) ausgegangen, dies bei 21,31 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt 19,16 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt 11,17 ha. Es wird – im Gegensatz zum Bescheid vom 28.05.2015 - keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Erklärungen betreffend das Antragsjahr 2010 die Betriebsnummern von Almen/Weiden, nämlich die BNr. römisch 40 und römisch 40 , angegeben habe, hinsichtlich derer keine Flächenabweichung festgestellt worden sei (Paragraph 8 i, MOG 2007).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX73,68 ha Almfutterfläche, für die XXXX 260,05 ha Almfutterfläche, für dieXXXX 467,99 ha Almfutterfläche und für die XXXX 236,86 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX73,68 ha Almfutterfläche, für die römisch 40 260,05 ha Almfutterfläche, für dieXXXX 467,99 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 236,86 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.416,55 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha) ausgegangen, dies bei 21,31 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 21,31 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche; zur Auszahlung gelangten somit 21,31 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 30.10.2013 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Fläche von 0,94 ha, beantragt waren 0,96 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 0,02 ha.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.06.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 274,21 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 193,78 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.06.2014 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 274,21 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 193,78 ha.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 04.08.2014 auf der XXXX mit der BNr.XXXX ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 168,61 ha, beantragt waren 236,86 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 68,25 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 04.08.2014 auf der römisch 40 mit der BNr.XXXX ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 168,61 ha, beantragt waren 236,86 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 68,25 ha.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 2.368,93 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 47,62 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha) ausgegangen, dies bei 21,31 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nunmehr 20,89 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 12,90 ha; zur Auszahlung gelangten somit 20,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Der Bescheid wurde erlassen, da die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolgte daher eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 2.368,93 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 47,62 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha) ausgegangen, dies bei 21,31 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nunmehr 20,89 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 12,90 ha; zur Auszahlung gelangten somit 20,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Der Bescheid wurde erlassen, da die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolgte daher eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2010 in Höhe von nur mehr EUR 1.773,58 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 595,35 ausgesprochen (davon EUR 396,90 als Abzug Flächensanktion). Dabei wurden 19,14 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 22,51 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 19,14 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 11,17 ha zugrunde gelegt. Somit ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 1,75 ha. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde am 02.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Akt befindet sich ein als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 05.10.2015" bezeichnetes Begleitschreiben vom 25.11.2015, mit welchem die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 23.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat, übermittelte. Außerdem übermittelte die belangte Behörde die "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" des Beschwerdeführers vom 02.06.2015 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX. Im vorgelegten Report wird von einer beantragten Gesamtfläche von 22,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha) ausgegangen, dies bei 21,31 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt 19,16 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt 11,17 ha. Es wird – im Gegensatz zum Bescheid vom 28.05.2015 - keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht hat, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragssteller der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. XXXX und XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen trifft, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007). Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Erklärungen betreffend das Antragsjahr 2010 die Betriebsnummern von Almen/Weiden, nämlich die BNr. XXXX und XXXX, angegeben hat, hinsichtlich derer keine Flächenabweichungen festgestellt wurden (§ 8i MOG 2007).Im Akt befindet sich ein als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 05.10.2015" bezeichnetes Begleitschreiben vom 25.11.2015, mit welchem die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 23.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat, übermittelte. Außerdem übermittelte die belangte Behörde die "Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" des Beschwerdeführers vom 02.06.2015 betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Im vorgelegten Report wird von einer beantragten Gesamtfläche von 22,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,52 ha) ausgegangen, dies bei 21,31 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt 19,16 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt 11,17 ha. Es wird – im Gegensatz zum Bescheid vom 28.05.2015 - keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht hat, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragssteller der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen trifft, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Erklärungen betreffend das Antragsjahr 2010 die Betriebsnummern von Almen/Weiden, nämlich die BNr. römisch 40 und römisch 40 , angegeben hat, hinsichtlich derer keine Flächenabweichungen festgestellt wurden (Paragraph 8 i, MOG 2007).
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2010 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 14,52 ha nur 11,17 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 22,51 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 19,16 ha. Es wurde keine Differenzfläche mehr festgestellt. Die von der AMA im Report festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX übermittelte. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für den Beschwerdeführer betreffend die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Hinsichtlich der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX wird festgehalten, dass auf diesen Almen bisher keine Flächenabweichung festgestellt wurde.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer "Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 übermittelte. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für den Beschwerdeführer betreffend die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Hinsichtlich der Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 wird festgehalten, dass auf diesen Almen bisher keine Flächenabweichung festgestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist.
Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer betreffend die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf seinen Erklärungen als Auftreiber gemäß § 8i MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer betreffend die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf seinen Erklärungen als Auftreiber gemäß Paragraph 8 i, MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2 [...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:Paragraphen 8 i, Absatz eins und 19 Absatz 3, MOG 2007 lauten:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§19 [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der Behörde unrichtig wären oder nicht hätten verwendet werden dürfen.
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 22,51 ha – nach sanktionsfreier Anpassung der Almfutterfläche von 20,89 ha - eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 19,16 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche beträgt 14,52 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche beträgt 11,17 ha. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden 21,31 Zahlungsansprüche würde sich daraus – bei Nicht-Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten §8i MOG-Erklärungen - eine Differenzfläche ergeben, die dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion in Form einer Kürzung gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu verhängen wäre.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 22,51 ha – nach sanktionsfreier Anpassung der Almfutterfläche von 20,89 ha - eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 19,16 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche beträgt 14,52 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche beträgt 11,17 ha. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden 21,31 Zahlungsansprüche würde sich daraus – bei Nicht-Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten §8i MOG-Erklärungen - eine Differenzfläche ergeben, die dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion in Form einer Kürzung gemäß Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, zu verhängen wäre.
Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Gemäß Artikel 73, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch Paragraph 8 i, MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
Der Beschwerdeführer gab §8i-Erklärungen bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach dieser von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafter der Almen mit den BNr.XXXX, XXXX, XXXX und XXXX ausging und somit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.Der Beschwerdeführer gab §8i-Erklärungen bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach dieser von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafter der Almen mit den BNr.XXXX, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ausging und somit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage dieser §8i-Erklärungen betreffend die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung seitens des Beschwerdeführers immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer betreffend die genannten Almen Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage dieser §8i-Erklärungen betreffend die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung seitens des Beschwerdeführers immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer betreffend die genannten Almen Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.
Im Übrigen erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Im Übrigen erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Bezüglich der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX ist festzuhalten, dass auf diesen Almen keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.Bezüglich der Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 ist festzuhalten, dass auf diesen Almen keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.
Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2115229.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017