RS Vwgh 2004/2/25 2001/03/0436

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 im Spruch des angefochtenen Bescheides den Tatort auswechselte und somit den Beschwerdeführer einer anderen Tat schuldig erkannte, als ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030436.X02

Im RIS seit

22.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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