Entscheidungsdatum
24.08.2017Norm
BDG 1979 §50aSpruch
W106 2111018-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.06.2015, Zl. P6/19349/2015, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG, im zweiten Rechtsgang beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.06.2015, Zl. P6/19349/2015, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG, im zweiten Rechtsgang beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(24.08.2017)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (folgend: BF) steht als Gruppeninspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bei der Landespolizeidirektion Tirol in einer Polizeiinspektion in Verwendung. Mit Schreiben vom 10.04.2015 beantragte sie, ihre regelmäßige Wochendienstzeit für ein weiteres Jahr vom 01.06.2015 bis 31.05.2016 auf 36 Stunden (90%) herabzusetzen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (folgend: BF) steht als Gruppeninspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bei der Landespolizeidirektion Tirol in einer Polizeiinspektion in Verwendung. Mit Schreiben vom 10.04.2015 beantragte sie, ihre regelmäßige Wochendienstzeit für ein weiteres Jahr vom 01.06.2015 bis 31.05.2016 auf 36 Stunden (90%) herabzusetzen.
I.2. Mit Bescheid vom 01.06.2015, der BF zugestellt am 22.06.2015, wies die belangte Dienstbehörde diesen Antrag gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 48a BDG 1979 ab.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 01.06.2015, der BF zugestellt am 22.06.2015, wies die belangte Dienstbehörde diesen Antrag gemäß Paragraph 50 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit Paragraph 48 a, BDG 1979 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das den Bescheid mit Beschluss vom 06.06.2016, W188 2111018-1/2E, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwies.Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das den Bescheid mit Beschluss vom 06.06.2016, W188 2111018-1/2E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwies.
I.3. Der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision der belangten Behörde gab der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 30.05.2017, Ra 2016/12/00076, statt und hob den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.römisch eins.3. Der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision der belangten Behörde gab der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 30.05.2017, Ra 2016/12/00076, statt und hob den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Dazu führte der VwGH im Kern begründend aus:
" Im vorliegenden Fall hat die Mitbeteiligte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 beantragt. Der Herabsetzungszeitraum war somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 6. Juni 2016 bereits verstrichen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 1. Juli 2015, Ra 2015/12/0024, dargelegt hat, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Normaldienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig. Auch eine Teilstattgebung des Antrags für Zeiten, die noch nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen wären, kommt nicht in Betracht, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. März 2009, 2007/12/0092, doch die Unteilbarkeit des Antrags gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird, betont und hervorgehoben, dass die Dienstbehörde nicht berechtigt ist, die Begehr der Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraums zu bewilligen. Diese Aussage versteht sich - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Mai 2010, 2009/12/0062, ausgesprochen hat - vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten. Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglich (vgl. zum Ganzen den bereits erwähnten Beschluss Ra 2015/12/0024, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 1. Juli 2015, Ra 2015/12/0024, dargelegt hat, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem Paragraph 50 a, BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Normaldienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig. Auch eine Teilstattgebung des Antrags für Zeiten, die noch nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen wären, kommt nicht in Betracht, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. März 2009, 2007/12/0092, doch die Unteilbarkeit des Antrags gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird, betont und hervorgehoben, dass die Dienstbehörde nicht berechtigt ist, die Begehr der Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraums zu bewilligen. Diese Aussage versteht sich - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Mai 2010, 2009/12/0062, ausgesprochen hat - vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten. Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglich vergleiche zum Ganzen den bereits erwähnten Beschluss Ra 2015/12/0024, mwN).
Wie oben dargestellt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte insoweit zutreffend, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hätte im vorliegenden Fall daher zunächst zu ermitteln gehabt, ob eine inhaltliche Entscheidung überhaupt noch in Frage kommt und hiezu der Mitbeteiligten - so dies für sie von Interesse wäre - die Möglichkeit einzuräumen gehabt, ihren Antrag hinsichtlich des Herabsetzungszeitraums zu modifizieren. Sollte eine solche Modifikation für die Mitbeteiligte jedoch nicht mehr von Interesse gewesen sein, wäre die vor dem Verwaltungsgericht anhängige Rechtssache bereits im Sinn einer Antragsabweisung spruchreif; eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache hätte sich schon aus diesem Grund verboten. Wenn das Bundesverwaltungsgericht daher ohne zunächst auf diese Weise klarzustellen, dass eine Entscheidung in der Sache noch möglich ist, den angefochtenen Bescheid behob und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies, belastete es den angefochtenen Beschluss bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Aber auch aus dem dargestellten Verfahrensgang und unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer ergibt sich nicht, dass hier die Voraussetzungen für eine kassatorische Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt wären.Aber auch aus dem dargestellten Verfahrensgang und unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer ergibt sich nicht, dass hier die Voraussetzungen für eine kassatorische Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt wären.
Dazu wird in der Revision zusammengefasst ausgeführt, dass allfällige Mängel keinesfalls solche gewesen wären, die das Bundesverwaltungsgericht nicht in einer Sachentscheidung hätte richtig stellen müssen. Ein (angeblicher) Berechnungsfehler des angefochtenen Bescheids könne niemals ein tauglicher Grund dafür sein, dass ein Verwaltungsgericht nicht meritorisch entscheide. Vielmehr sei es in diesem Fall am Verwaltungsgericht gelegen, eine seinerseits für richtig gehaltene Berechnungsmethode anzuwenden und der Sachentscheidung zu Grunde zu legen und damit den Fehler zu korrigieren. Dass - allenfalls vom Gericht - als fehlend oder unklar angesehene Einzelparameter im Rahmen einer Verhandlung etwa durch gezielte Fragen zu präzisieren seien, liege in der Natur eines gerichtsförmigen Rechtsschutzkonzepts.
Das Bundesverwaltungsgericht verkenne auch das Wesen einer Prognose und überziehe die Ermittlungsansprüche die in diesem Zusammenhang realistischerweise an die Berechnung von Durchschnittsangaben gestellt werden könnten. Die belangte Behörde habe als Dienstbehörde im angefochtenen Bescheid tatsächliche (laufend aufgezeichnete) Überstundenleistungen auf der konkreten Dienststelle in einem angemessenen und aussagekräftigen, über die minimal erforderlichen 17 Wochen deutlich hinausgehenden und daher die Verlässlichkeit erhöhenden Beobachtungszeitraum ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Bei Betrachtung der durchschnittlichen Wochendienstzeit ergebe sich ein durchschnittlicher Wochenwert von 8,87 Überstunden respektive 48,87 Gesamtdienststunden pro Dienstversehenden und für Überstundenleistungen tatsächlich heranziehbaren Beamten auf dieser Dienststelle. Eine regelmäßige Überschreitung des Grenzwerts sei somit evident gewesen.
Mit diesen Ausführungen ist die revisionswerbende Partei im Recht:
Im vorliegenden Fall wäre schon mit Blick auf die Verfahrensdauer eine meritorische verwaltungsgerichtliche Entscheidung indiziert gewesen. Sind lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer behördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (siehe auch dazu das Erkenntnis Ro 2016/19/0005, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038).Im vorliegenden Fall wäre schon mit Blick auf die Verfahrensdauer eine meritorische verwaltungsgerichtliche Entscheidung indiziert gewesen. Sind lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer behördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (siehe auch dazu das Erkenntnis Ro 2016/19/0005, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038).
Gerade in einer Sache wie der vorliegenden, in der eine Entscheidung vor Beginn des beantragten Zeitraums geboten ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung, was mit der Eröffnung eines neuerlichen Rechtsmittelzugs und damit in der Regel mit einer Verlängerung des Verfahrens verbunden ist, besonders streng zu prüfen.
Im vorliegenden Fall kann schließlich auch nicht konstatiert werden, dass die Dienstbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hätte."
I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2017, hinterlegt am 08.08.2017, wurde der BF zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Parteiengehör gewährt. Sie hat sich hiezu innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nicht geäußert.römisch eins.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2017, hinterlegt am 08.08.2017, wurde der BF zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Parteiengehör gewährt. Sie hat sich hiezu innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nicht geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von den bereits im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen aus.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, im Besonderen jedoch aus dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0076.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
Durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2017 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der offenen Beschwerde.
Der Antrag der BF vom 10.04.2015 richtete sich auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 36 Stunden für ein weiteres Jahr vom 01.06.2015 bis 31.05.2016. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Entscheidung ein weiteres Mal dar, dass dem § 50a BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen ist. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Normaldienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig.Der Antrag der BF vom 10.04.2015 richtete sich auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 36 Stunden für ein weiteres Jahr vom 01.06.2015 bis 31.05.2016. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Entscheidung ein weiteres Mal dar, dass dem Paragraph 50 a, BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen ist. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Normaldienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung weiter ausführt, hätte das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu ermitteln gehabt, ob eine inhaltliche Entscheidung überhaupt noch in Frage kommt und der BF die Möglichkeit einzuräumen gehabt, ihren Antrag hinsichtlich des Herabsetzungszeitraumes zu modifizieren.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Modifizierung des Antrages zum jetzigen Zeitpunkt einer Wesensänderung der Sache gleichkäme, da die Sachlage nunmehr naturgemäß eine andere ist, als zum Zeitpunkt des Antrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei Wesensänderung der Sache ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Modifizierung des Antrages zum jetzigen Zeitpunkt einer Wesensänderung der Sache gleichkäme, da die Sachlage nunmehr naturgemäß eine andere ist, als zum Zeitpunkt des Antrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei Wesensänderung der Sache ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).
Die Beschwerde wird somit als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil über die grundsätzliche Bedeutung der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0076 entschieden wurde. In Bindung an die dort festgelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war im Beschwerdefall mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil über die grundsätzliche Bedeutung der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0076 entschieden wurde. In Bindung an die dort festgelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war im Beschwerdefall mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Schlagworte
Antragsbegehren, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, rechtlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2111018.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017