Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.08.2017Norm
ZustG §9 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde Rechtsanwalt Dr. B. der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 23.1.2017 seitens Herrn B. S. lediglich in Kopie übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG eingetreten ist.Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde Rechtsanwalt Dr. B. der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 23.1.2017 seitens Herrn B. S. lediglich in Kopie übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG eingetreten ist.
Schlagworte
Heilung, Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2163106.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017