RS Bvwg 2017/8/24 L503 2163106-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Norm

ZustG §9 Abs3
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde Rechtsanwalt Dr. B. der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 23.1.2017 seitens Herrn B. S. lediglich in Kopie übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG eingetreten ist.Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde Rechtsanwalt Dr. B. der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 23.1.2017 seitens Herrn B. S. lediglich in Kopie übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG eingetreten ist.

Schlagworte

Heilung, Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2163106.1.01

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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