TE Bvwg Beschluss 2017/8/24 L503 2163106-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2017
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Entscheidungsdatum

24.08.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9 Abs3
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

L503 2163106-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.01.2017 zur Beitragskontonummer XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.01.2017 zur Beitragskontonummer römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages, beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG und § 9 Abs. 3 ZustG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 3, ZustG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 14.10.2016 im Lokal der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") wurde – den Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten zufolge – Frau M. K. arbeitend angetroffen, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei.

2. Am 9.1.2017 richtete die OÖGKK ein Schreiben an die steuerliche Vertretung der BF – im Akt befand sich diesbezüglich eine allgemeine Vollmacht der steuerlichen Vertretung der BF vom 3.9.2014 -, mit dem die BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme informiert wurde. Darin schilderte die OÖGKK den bisherigen Sachverhalt, insbesondere betreffend die Kontrolle der Finanzpolizei, sie führte aus, dass bei Frau M. K. von einem Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG auszugehen sei und forderte die BF auf, Frau M. K. unverzüglich mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung nachzumelden und die Beiträge abzurechnen; sollte sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht anders darstellen, so werde ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens der OÖGKK eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder persönlich bei der OÖGKK vorzusprechen.2. Am 9.1.2017 richtete die OÖGKK ein Schreiben an die steuerliche Vertretung der BF – im Akt befand sich diesbezüglich eine allgemeine Vollmacht der steuerlichen Vertretung der BF vom 3.9.2014 -, mit dem die BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme informiert wurde. Darin schilderte die OÖGKK den bisherigen Sachverhalt, insbesondere betreffend die Kontrolle der Finanzpolizei, sie führte aus, dass bei Frau M. K. von einem Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen sei und forderte die BF auf, Frau M. K. unverzüglich mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung nachzumelden und die Beiträge abzurechnen; sollte sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht anders darstellen, so werde ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens der OÖGKK eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder persönlich bei der OÖGKK vorzusprechen.

Dieses Schreiben wurde laut Übernahmebestätigung von der steuerlichen Vertretung der BF am 11.1.2017 übernommen.

3. Am 23.1.2017 (Eingangsstempel auf dem Schreiben, im Akt befindet sich kein Kuvert) langte eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. B., datiert mit 19.1.2017, ein. Einleitend wird darin ausgeführt:

"Namens meiner Mandantin, Frau B. V., darf ich zu Ihrem Schreiben vom 9.1.2017, eingelangt bei Herrn Mag. W. O. am 11.1.2017, wie folgt Stellung nehmen: [ ]" In weiterer Folge wurden eine Stellungahme zur Frage der Dienstnehmereigenschaft von Frau M. K. abgegeben, ein Beweisantrag gestellt und um Akteneinsicht ersucht."Namens meiner Mandantin, Frau B. römisch fünf., darf ich zu Ihrem Schreiben vom 9.1.2017, eingelangt bei Herrn Mag. W. O. am 11.1.2017, wie folgt Stellung nehmen: [ ]" In weiterer Folge wurden eine Stellungahme zur Frage der Dienstnehmereigenschaft von Frau M. K. abgegeben, ein Beweisantrag gestellt und um Akteneinsicht ersucht.

4. Mit Bescheid ebenfalls vom 23.1.2017 wurde über die BF ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300 verhängt, da – näher begründet - Frau M. K. am 14.10.2016 als Dienstnehmerin der BF ohne Anmeldung zur Sozialversicherung betreten worden sei. Als Bescheidadressat ist die BF angeführt, vertreten durch ihre steuerliche Vertretung.

Dieser Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 24.1.2017 von der steuerlichen Vertretung der BF übernommen.

5. Am 31.1.2017 wurden Rechtsanwalt Dr. B. seitens der OÖGKK diverse angeforderte Unterlagen übermittelt.

6. Mit Schriftsatz vom 27.2.2017, Poststempel: ebenfalls 27.2.2017, erhob die BF durch Rechtsanwalt Dr. B. Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 23.1.2017, wobei bereits am Deckblatt angemerkt wurde, der bekämpfte Bescheid sei "bisher nicht rechtswirksam zugestellt".

Im Rahmen der Begründung der Beschwerde wurde eingangs ausgeführt, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden. Die BF sei nämlich in der gegenständlichen Angelegenheit durch Rechtsanwalt Dr. B. rechtsfreundlich vertreten und sei dieser bereits im Rahmen der abgegebenen Stellungnahme als Vertreter der BF aufgetreten. Der OÖGKK hätte somit spätestens aufgrund dieser Eingabe bekannt sein müssen, dass im gegenständlichen Fall nicht die allgemeine Vollmacht der steuerlichen Vertretung zum Tragen komme, sondern die spezielle Vollmacht, die sie Herrn Rechtsanwalt Dr. B. für dieses Verfahren erteilt habe. Die Zustellung des Bescheids an die steuerliche Vertretung habe daher keine Zustellwirkung, eine Zustellung an Rechtsanwalt Dr. B. sei bis heute nicht erfolgt. Rechtsanwalt Dr. B. habe von der Existenz des angefochtenen Bescheids am 13.2.2017 Kenntnis erlangt, sodass der aufgezeigte Zustellmangel erst mit diesem Datum geheilt worden sei und die vierwöchige Beschwerdefrist erst mit 13.2.2017 zu laufen begonnen habe.

Im Übrigen wurde dem bekämpften Bescheid – näher begründet – inhaltlich entgegen getreten.

7. Am 3.3.2017 wurde die BF von der Finanzpolizei zur Frage der Dienstnehmereigenschaft von Frau M. K. niederschriftlich befragt.

8. Am 7.3.2017 wurde Herr S. B., ein Dienstnehmer der BF, zum Thema "Überprüfung Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft" von der OÖGKK niederschriftlich befragt.

9. Mit Schreiben vom 10.3.2017 teilte die OÖGKK Rechtsanwalt Dr. B. mit, dass Erhebungen ergeben hätten, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt Herrn S. B. und nicht der BF die Stellung als Dienstgeber für die im Lokal beschäftigten Personen zukomme. Folglich könne auch die Pflichtversicherung von Herrn S. B. gem. § 4 Abs 2 ASVG in Bezug auf die BF als Dienstgeberin nicht aufrechterhalten werden. Rechtsanwalt Dr. B. könne dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben.9. Mit Schreiben vom 10.3.2017 teilte die OÖGKK Rechtsanwalt Dr. B. mit, dass Erhebungen ergeben hätten, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt Herrn S. B. und nicht der BF die Stellung als Dienstgeber für die im Lokal beschäftigten Personen zukomme. Folglich könne auch die Pflichtversicherung von Herrn S. B. gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Bezug auf die BF als Dienstgeberin nicht aufrechterhalten werden. Rechtsanwalt Dr. B. könne dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben.

10. Mit Schreiben vom 6.6.2017 teilte Rechtsanwalt Dr. B. – nach Fristerstreckung und einer Besprechung bei der OÖGKK – mit, dass Herr S. B. von September 2014 bis Ende Februar 2017 tatsächlich einem korrekten Dienstverhältnis bei der BF unterlegen sei; erst ab März 2017 sei dann, aufgrund der Schwangerschaft der BF und einer befürchteten Überforderung, Herr S. B. tatsächlich keinem Dienstverhältnis mehr bei der BF unterlegen.

11. Am 27.6.2017 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab.

In der Stellungnahme wurde zunächst eingehend der bisherige Sachverhalt dargestellt; insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. B. erst am 23.1.2017 bei der OÖGKK eingelangt sei; die Kasse habe "am selben Tag den bekämpften Bescheid in Unkenntnis des anwaltlichen Einschreitens [erlassen] und stellte diesen dem Zustellungsbevollmächtigten Mag. O. zu."

Darauf hingewiesen wurde beispielsweise auch, dass entsprechende Ermittlungen zur Frage der Dienstgebereigenschaft der BF nicht innerhalb der 2-Monats-Frist (gemeint: zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) abgeschlossen werden hätten können, sodass nunmehr eine direkte Vorlage an das BVwG erfolge.

Im Rahmen der Stellungnahme wurde weiters rechtlich ausgeführt, was die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anbelange, so folge die Kasse der Rechtansicht der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, wonach eine Zustellung gem. § 9 Abs 3 ZustG in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im Übrigen wurden seitens der OÖGKK nochmals die Dienstnehmereigenschaft von Frau M. K. und der von der BF gesetzte Meldeverstoß betont, sodass – näher begründet – ein Beitragszuschlag zu verhängen gewesen sei und beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im Rahmen der Stellungnahme wurde weiters rechtlich ausgeführt, was die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anbelange, so folge die Kasse der Rechtansicht der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, wonach eine Zustellung gem. Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im Übrigen wurden seitens der OÖGKK nochmals die Dienstnehmereigenschaft von Frau M. K. und der von der BF gesetzte Meldeverstoß betont, sodass – näher begründet – ein Beitragszuschlag zu verhängen gewesen sei und beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

12. Am 8.8.2017 richtete das BVwG ein Schreiben an Rechtsanwalt Dr. B. Darin wurde er um Bekanntgabe ersucht, wie er in Besitz beziehungsweise Kenntnis des Bescheids der OÖGKK vom 23.1.2017 gekommen ist. Konkret wurde um Bekanntgabe ersucht, ob ihm der Bescheid im Original (etwa auf dem Postweg oder durch persönliche Aushändigung) zugekommen ist, oder ob er den Bescheid lediglich in Kopie (etwa per E-Mail, Fax oder Aushändigung einer Kopie) erhalten hat.

13. Mit Schreiben vom 11.8.2017 betonte Rechtsanwalt Dr. B. eingangs nochmals, dass ihm der angefochtene Bescheid seitens der OÖGKK nicht zugestellt worden sei. Er habe am 13.2.2017 eine Kopie des Bescheids von Herrn B. S. erhalten und daraufhin innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben; diesbezüglich biete er Herrn B. S. als Zeugen an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im gegenständlichen Beitragszuschlagsverfahren gegen die BF berief sich die OÖGKK zunächst auf eine bei der OÖGKK aufliegende – allgemeine - Vollmacht der steuerlichen Vertretung vom 3.9.2014, in der insbesondere anlässlich der Frage einer Zustellvollmacht festgehalten wird, "Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) Ihnen Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken, insbesondere der Abgabenbehörden, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind." In Anbetracht dessen wurde auch das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 9.1.2017 (mit 14-tägiger Stellungnahmefrist ab Zustellung des Schreibens) der steuerlichen Vertretung am 11.1.2017 zugestellt.

1.2. Am 23.1.2017 – somit noch vor Fristablauf – langte eine entsprechende Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. B. ein, die einleitend lautet: "Namens meiner Mandantin, Frau B. V., darf ich zu Ihrem Schreiben vom 9.1.2017, eingelangt bei Herrn Mag. W. O. am 11.1.2017, wie folgt Stellung nehmen: [ ]"1.2. Am 23.1.2017 – somit noch vor Fristablauf – langte eine entsprechende Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. B. ein, die einleitend lautet: "Namens meiner Mandantin, Frau B. römisch fünf., darf ich zu Ihrem Schreiben vom 9.1.2017, eingelangt bei Herrn Mag. W. O. am 11.1.2017, wie folgt Stellung nehmen: [ ]"

1.3. Ebenfalls am 23.1.2017 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid der OÖGKK abgefertigt und am 24.1.2017 der steuerlichen Vertretung der BF "zugestellt".

1.4. Rechtsanwalt Dr. B. hat den bekämpften Bescheid sodann am 13.2.2017 in Kopie von Herrn B. S. erhalten. Eine Zustellung des Bescheids an Rechtsanwalt Dr. B. wurde seitens der OÖGKK nicht durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1.1. bis 1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, in dem sich auch die erwähnten Dokumente samt Zustellnachweisen befinden.

Die Feststellung unter Punkt 1.4., wonach Rechtsanwalt Dr. B. den bekämpften Bescheid sodann am 13.2.2017 in Kopie von Herrn B. S. erhalten hat, ergibt sich einerseits wiederum aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt – so räumte die OÖGKK in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage ausdrücklich selbst ein, dass Rechtsanwalt Dr. B. vom bekämpften Bescheid, wie von ihm behauptet, erst am 13.2.2017 Kenntnis erlangt hatte – und andererseits aus der vom BVwG angeforderten Auskunft von Rechtsanwalt Dr. B. vom 11.8.2017, wonach er den bekämpften Bescheid am 13.2.2017 in Kopie von Herrn B. S. erhalten hat, was schon per se nicht unplausibel ist, zumal an Rechtsanwalt Dr. B. ja unstrittig keine Zustellung seitens der OÖGKK veranlasst worden war und er in irgendeiner Weise Kenntnis vom Bescheid erlangt haben musste, um dagegen Beschwerde erheben zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids:

3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

3.2.1.1. § 10 Abs 1 AVG lautet:3.2.1.1. Paragraph 10, Absatz eins, AVG lautet:

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

[ ]

3.2.1.2. § 8 Abs 1 zweiter Satz RAO lautet:3.2.1.2. Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz RAO lautet:

§ 8. (1) [ ] Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 8, (1) [ ] Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

3.2.1.3. § 9 Abs 3 ZustG lautet:3.2.1.3. Paragraph 9, Absatz 3, ZustG lautet:

§ 9. [ ] (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [ ]Paragraph 9, [ ] (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [ ]

3.2.2. Einschlägige Rechtsprechung:

Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157).Die Berufung auf die Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157).

Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG, siehe z.B. VwGH vom 26.2.2014, Zl. 2012/13/0051: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2008/17/0154)."Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd Paragraph 9, ZustG, siehe z.B. VwGH vom 26.2.2014, Zl. 2012/13/0051: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2008/17/0154)."

Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (z.B. VwGH vom 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (z.B. VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607).

3.2.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.2.3.1. Am 23.1.2017 langte bei der OÖGKK eine entsprechende Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. B. ein, die einleitend lautet:

"Namens meiner Mandantin, Frau B. V., darf ich zu Ihrem Schreiben vom 9.1.2017, eingelangt bei Herrn Mag. W. O. am 11.1.2017, wie folgt Stellung nehmen: [ ]""Namens meiner Mandantin, Frau B. römisch fünf., darf ich zu Ihrem Schreiben vom 9.1.2017, eingelangt bei Herrn Mag. W. O. am 11.1.2017, wie folgt Stellung nehmen: [ ]"

Damit wurde unzweifelhaft eine Vollmacht erteilt, ist von einer solchen der ständigen Rechtsprechung zufolge doch bereits dann auszugehen, wenn der (berufsmäßige) Vertreter "namens" oder "auftrags" seiner Mandantschaft einschreitet (vgl. dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157). Zudem beinhaltet, wie oben dargestellt, eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG.Damit wurde unzweifelhaft eine Vollmacht erteilt, ist von einer solchen der ständigen Rechtsprechung zufolge doch bereits dann auszugehen, wenn der (berufsmäßige) Vertreter "namens" oder "auftrags" seiner Mandantschaft einschreitet vergleiche dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157). Zudem beinhaltet, wie oben dargestellt, eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd Paragraph 9, ZustG.

Rechtsanwalt Dr. B. ist somit seit Einlangen seines Schreibens am 23.1.2017 bei der OÖGKK als zustellungsbevollmächtigt für das gegenständliche Beitragszuschlagsverfahren anzusehen, und zwar in Anbetracht des Umstands, dass zuvor bei der OÖGKK lediglich eine allgemeine Vollmacht der steuerlichen Vertretung der BF vom 3.9.2014 ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren und ohne Einschreiten der steuerlichen Vertretung auflag – sodass auch in Frage gestellt werden könnte, ob die steuerliche Vertretung im gegenständlichen Verfahren überhaupt jemals zustellungsbevollmächtigt war -, als ausschließlich zustellungsbevollmächtigt.

3.2.3.2. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gem. § 9 Abs 3 erster Satz ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt gem. § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Der Vollständigkeit halber ist auch hier nochmals anzumerken, dass es auf den Zeitpunkt des Einlangens der Vollmacht bei der Behörde ankommt, die Zustellvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B. war somit ab 23.1.2017 gegeben (vgl. z. B. VwGH vom 11.6.1979, Zl. 1381/79).3.2.3.2. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gem. Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt gem. Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Der Vollständigkeit halber ist auch hier nochmals anzumerken, dass es auf den Zeitpunkt des Einlangens der Vollmacht bei der Behörde ankommt, die Zustellvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B. war somit ab 23.1.2017 gegeben vergleiche z. B. VwGH vom 11.6.1979, Zl. 1381/79).

Im gegenständlichen Fall hat die OÖGKK die Zustellung des Bescheids vom 23.1.2017 nicht an Rechtsanwalt Dr. B. vorgenommen, sondern am 24.1.2017 – somit nach Erteilung der Zustellvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B. – an die steuerliche Vertretung der BF. Insofern würde die Zustellung gem. § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid Rechtsanwalt Dr. B. "tatsächlich zugekommen" ist.Im gegenständlichen Fall hat die OÖGKK die Zustellung des Bescheids vom 23.1.2017 nicht an Rechtsanwalt Dr. B. vorgenommen, sondern am 24.1.2017 – somit nach Erteilung der Zustellvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B. – an die steuerliche Vertretung der BF. Insofern würde die Zustellung gem. Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid Rechtsanwalt Dr. B. "tatsächlich zugekommen" ist.

Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vgl. etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004:Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vergleiche etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004:

"Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203).""Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)."

Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde Rechtsanwalt Dr. B. der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 23.1.2017 seitens Herrn B. S. lediglich in Kopie übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG eingetreten ist.Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde Rechtsanwalt Dr. B. der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 23.1.2017 seitens Herrn B. S. lediglich in Kopie übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG eingetreten ist.

Eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids der OÖGKK vom 23.1.2017 fand folglich nicht statt, was bedeutet, dass der Bescheid nicht erlassen wurde.

3.3. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht – wie dargestellt – eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht – wie dargestellt – eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Nichtbescheid, Rechtsvertreter, Vollmacht, Zurückweisung,
Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2163106.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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