RS Vfgh 2007/6/26 B788/07 - B796/07, B904/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Folge

Vorschreibung von Schenkungssteuer.

Aus dem E v 15.06.07, G23/07 ua, ergibt sich für die beschwerdeführende Privatstiftung (deren Beschwerde am 15.05.07 beim Gerichtshof eingelangt ist und daher als Quasianlassfall anzusehen ist), dass der sie betreffende Schenkungssteuerbescheid vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls aufzuheben sein wird, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitert, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(ebenso: B796/07, B904/07, uva, alle B v 26.06.07).

Entscheidungstexte

  • B 788/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2007 B 788/07
  • B 796/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2007 B 796/07
  • B 904/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2007 B 904/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B788.2007

Dokumentnummer

JFR_09929374_07B00788_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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