Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.08.2017Norm
AlVG §24 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag weiter beanstandete, dass damit der ursprünglich mit Erstbescheid der belangten Behörde rückgeforderte Betrag in Höhe von EUR XXXX auf nunmehr EUR XXXX erhöht worden sei und diese Erhöhung gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht zulässig sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auf den gegenständlichen Beschwerdefall, sohin auch auf die gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht anzuwenden ist.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag weiter beanstandete, dass damit der ursprünglich mit Erstbescheid der belangten Behörde rückgeforderte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 auf nunmehr EUR römisch 40 erhöht worden sei und diese Erhöhung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht zulässig sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG auf den gegenständlichen Beschwerdefall, sohin auch auf die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht anzuwenden ist.
Schlagworte
Anwendungsbereich, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2159791.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017