Entscheidungsdatum
24.08.2017Norm
AlVG §24 Abs2Spruch
G305 2159791-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, geb.XXXX, XXXX, vertreten durch die XXXX gegen die über die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, VSNR:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag der römisch 40 , geb.XXXX, römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 gegen die über die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , VSNR:
XXXXergangene Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:XXXXergangene Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars hat
XXXX (in der Folge: die Beschwerdeführerin oder kurz: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht.römisch 40 (in der Folge: die Beschwerdeführerin oder kurz: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) am römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht.
Darin gab sie zu ihrem Personenstand an, dass sie ledig sei. Angaben zu allfälligen Mitbewohnern im Haushalt der BF wurden nicht gemacht. Die im Antragsformular enthaltene Fragestellung zu Punkt 11) "Ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung" beantwortete sie ebenso mit "nein", wie die Ergänzungsfrage "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)". Die in diesem Zusammenhang gestellten Ersatzfragen "Die Ansprüche wurden ausbezahlt", die "Ansprüche wurden nicht ausbezahlt, weil die Ansprüche strittig sind bzw. der Dienstgeber insolvent ist" beantwortete die BF ebenfalls mit "nein".
Das Antragsformular enthält auf dessen letzter Seite eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben. Mit der unter das Antragsformular (auf dessen letzter Seite am unteren Rand) gesetzten Unterschrift nahm die BF überdies zur Kenntnis, dass sie "bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bzw. eines Insolvenz-Ausfallgeldes hierfür der Arbeitgeber bzw. der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das für diese Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe rückzuerstatten hat".Das Antragsformular enthält auf dessen letzter Seite eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben. Mit der unter das Antragsformular (auf dessen letzter Seite am unteren Rand) gesetzten Unterschrift nahm die BF überdies zur Kenntnis, dass sie "bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bzw. eines Insolvenz-Ausfallgeldes hierfür der Arbeitgeber bzw. der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das für diese Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe rückzuerstatten hat".
2. Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX bis2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 bis
XXXX gemäßrömisch 40 gemäß
§ 24 Abs. 2 AlVG 1977 idgF. widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR XXXX verpflichtet werde.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 idgF. widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR römisch 40 verpflichtet werde.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen aus, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen habe, da sie laut U1 vom Juni XXXX für 52 Tage Urlaubsersatzleistungen empfangen habe.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen aus, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen habe, da sie laut U1 vom Juni römisch 40 für 52 Tage Urlaubsersatzleistungen empfangen habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine Beschwerdeverhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen bzw. sie als Beschwerdeführerin einvernehmen und in weiterer Folge die angefochtene Entscheidung aufheben und dahingehend abändern, dass von der Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR XXXX abgesehen werde, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen. Ihre Beschwerde gründete die BF auf den Beschwerdegrund "materielle und formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides" und führte dazu aus, dass die Erstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung von der Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX bis XXXX Abstand zu nehmen gehabt hätte.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine Beschwerdeverhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen bzw. sie als Beschwerdeführerin einvernehmen und in weiterer Folge die angefochtene Entscheidung aufheben und dahingehend abändern, dass von der Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR römisch 40 abgesehen werde, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen. Ihre Beschwerde gründete die BF auf den Beschwerdegrund "materielle und formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides" und führte dazu aus, dass die Erstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung von der Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Abstand zu nehmen gehabt hätte.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich die Auslegung der belangten Behörde, dass die BF im angeführten Zeitraum Urlaubsersatzleistung für
52 Tage bezogen hätte, als eindeutig verfehlt und tatsachenwidrig erweise, da nicht von Entgeltsbestandteilen, die als Urlaubsersatzleistung qualifiziert werden können, auszugehen sei. Insoweit die Erstbehörde aus den entgeltsbezogenen Unterlagen ihrer ausländischen Dienstgeberin herauszulesen bzw. zu konstruieren versuche, dass ihr eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass hier entweder ein Übersetzungsfehler vorliege, oder von einer allenfalls versehentlich falsch deklarierten Aufschlüsselung der Lohnverrechnung auszugehen sei. Sie sei einer unselbständigen Tätigkeit auf einem Kreuzfahrtschiff nachgegangen, in deren Zusammenhang eine durchgehende 7-Tage-Woche vorgesehen gewesen sei. Auf Grund der Tatsache, dass diesbezüglich ein Anerlaufen von entsprechend umfangreichen Zeiten an Überstunden und Zeitausgleich unvermeidbar ist und dienstgeberseitig naturgemäß eine entsprechende Abgeltung vorgenommen werden müsse, würden sich die ihr gebührenden Beträge in der Lohnabrechnung finden. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde handle es sich hier nicht um eine Urlaubsersatzleistung.
Ihre Beschwerde verband die BF weiters mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den sie im Kern damit begründete, dass sie auf Grund ihrer Ortsabwesenheit bis zum XXXX keine Kenntnis vom Bescheid erlangt hätte, weshalb auch die Zustellung des Bescheides nicht habe ordnungsgemäß bewirkt werden können. Seit dem XXXXhabe sie sich arbeitsbedingt andauernd und durchgehend auf einem Kreuzfahrtschiff aufgehalten, und sei erst am XXXX zurückgekehrt.Ihre Beschwerde verband die BF weiters mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den sie im Kern damit begründete, dass sie auf Grund ihrer Ortsabwesenheit bis zum römisch 40 keine Kenntnis vom Bescheid erlangt hätte, weshalb auch die Zustellung des Bescheides nicht habe ordnungsgemäß bewirkt werden können. Seit dem XXXXhabe sie sich arbeitsbedingt andauernd und durchgehend auf einem Kreuzfahrtschiff aufgehalten, und sei erst am römisch 40 zurückgekehrt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ.: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde der BF ab. In der bezogenen Beschwerdevorentscheidung wurde weiter ausgesprochen, dass der Erstbescheid insofern abgeändert werde, als das Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX widerrufen und zurückgefordert werde.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid vom römisch 40 gerichtete Beschwerde der BF ab. In der bezogenen Beschwerdevorentscheidung wurde weiter ausgesprochen, dass der Erstbescheid insofern abgeändert werde, als das Arbeitslosengeld im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 widerrufen und zurückgefordert werde.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF nach ihrem Dienstverhältnis auf einem Schiff unter italienischer Flagge bei der Firma AXXXX GmbH (in der Folge Dienstgeberin oder kurz: DG) im Zeitraum XXXX bis XXXX beim AMS Arbeitslosengeld beantragt hätte. Die Frage "Ich habe Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung" habe sie mit "nein" beantwortet. Im Juni XXXX habe sie dem AMS ein mit Februar XXXX datiertes Schreiben der Dienstgeberin mit angehängten U1-Formular übermittelt, demzufolge sie für 51,67 Tage Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung habe.Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF nach ihrem Dienstverhältnis auf einem Schiff unter italienischer Flagge bei der Firma AXXXX GmbH (in der Folge Dienstgeberin oder kurz: DG) im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 beim AMS Arbeitslosengeld beantragt hätte. Die Frage "Ich habe Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung" habe sie mit "nein" beantwortet. Im Juni römisch 40 habe sie dem AMS ein mit Februar römisch 40 datiertes Schreiben der Dienstgeberin mit angehängten U1-Formular übermittelt, demzufolge sie für 51,67 Tage Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung habe.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhe, da sie nach dem übermittelten U1-Formular für den Zeitraum von 51,67 Tagen bzw. vom XXXX bis XXXX Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung gehabt hätte. Die 51,67 Tage laut U1-Formular seien zu Gunsten der BF auf 51 Tage abgerundet worden, sodass der letzte Tag, an dem sie Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gehabt hätte, der XXXX und nicht der XXXX sei. Damit sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet gewesen, weshalb die Zuerkennung vom XXXX bis XXXX gemäß § 24 Abs. 2 AlVG habe widerrufen werden müssen und sie zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXXund XXXX bis XXXX verpflichtet werden musste.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruhe, da sie nach dem übermittelten U1-Formular für den Zeitraum von 51,67 Tagen bzw. vom römisch 40 bis römisch 40 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung gehabt hätte. Die 51,67 Tage laut U1-Formular seien zu Gunsten der BF auf 51 Tage abgerundet worden, sodass der letzte Tag, an dem sie Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gehabt hätte, der römisch 40 und nicht der römisch 40 sei. Damit sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet gewesen, weshalb die Zuerkennung vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG habe widerrufen werden müssen und sie zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis XXXXund römisch 40 bis römisch 40 verpflichtet werden musste.
5. Gegen diese, der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde richtete sich deren (fristgerecht) am XXXX zur Post gegebener Vorlageantrag desselben Tages, mit der sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und die sie überdies mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen bzw. sie als Beschwerdeführerin einvernehmen und die angefochtene Entscheidung aufgeben und dahingehend abändern, dass das Absehen von der Rückforderung des Arbeitslosengeldes ausgesprochen werde; in eventu die Rechtssache an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.5. Gegen diese, der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung am römisch 40 zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde richtete sich deren (fristgerecht) am römisch 40 zur Post gegebener Vorlageantrag desselben Tages, mit der sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und die sie überdies mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen bzw. sie als Beschwerdeführerin einvernehmen und die angefochtene Entscheidung aufgeben und dahingehend abändern, dass das Absehen von der Rückforderung des Arbeitslosengeldes ausgesprochen werde; in eventu die Rechtssache an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.
Begründend führte die BF aus, dass sich bei umfassender Würdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung zeige, dass eine Urlaubsersatzleistung keine Berücksichtigung finden könne, da sie tatsächlich keine Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Obwohl umfassend vorgetragen worden sei, dass die hier relevante, irrtümliche Annahme auf einen Übersetzungsfehler bzw. auf ein Versehen der im Ausland ansässigen Lohnverrechnung zurückzuführen sei, habe dies im erstbehördlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden und sei stattdessen "formal nur das betreffende Formular - welches allerdings im Sinne der bisherigen Darstellung keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellt - herangezogen" worden. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Dienstverhältnis sei es im Rahmen der Tätigkeit auf einem Kreuzfahrtschiff, wie sie sie ausübe, typischerweise so, dass an den Wochenenden oder Feiertagen keine Freizeit konsumiert werden könne. Vielmehr sei durchgehend Dienst zu leisten und Arbeit zu erbringen, was zur Folge habe, dass am Ende der Periode bzw. nach Rückkehr von der betreffenden Fahrt eine diesbezügliche Abgeltung zu erfolgen habe. Auch wenn dies im betreffenden Formular undifferenziert als "Urlaubsersatzleistung" tituliert sei, erweise sich eine diesbezügliche Deklarierung in rechtlicher Hinsicht als unzutreffend und könne nicht einfach eine Qualifikation der Bezug habenden Beiträge als Urlaubsersatzleistung vorgenommen werden. Daraus resultiere, dass ihre behördlicherseits nun monierte Angabe, sie hätte ein Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) erhalten, tatsächlich nicht zu beanstanden sei. In der Begründung ihres Vorlageantrages trug die BF weiter eine Rüge vor, dass die Erhöhung des zunächst geforderten Betrages von EUR XXXX auf nunmehr EUR XXXX unschlüssig sei und führte in diesem Zusammenhang aus, dass eine etwaige amtswegige Änderung von Bescheiden allenfalls nur dann als zulässig erachtet werden könne, wenn aus der Entscheidung gemäß § 68 Abs. 2 AVG noch niemandem ein Recht erwachsen wäre. Selbst bei einer Bejahung der Rückzahlungspflicht, die jedoch bestritten werde, sei der Umfang der Rückforderung mit dem ursprünglich ins Treffen geführten Betrag von EUR XXXX begrenzt.Begründend führte die BF aus, dass sich bei umfassender Würdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung zeige, dass eine Urlaubsersatzleistung keine Berücksichtigung finden könne, da sie tatsächlich keine Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Obwohl umfassend vorgetragen worden sei, dass die hier relevante, irrtümliche Annahme auf einen Übersetzungsfehler bzw. auf ein Versehen der im Ausland ansässigen Lohnverrechnung zurückzuführen sei, habe dies im erstbehördlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden und sei stattdessen "formal nur das betreffende Formular - welches allerdings im Sinne der bisherigen Darstellung keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellt - herangezogen" worden. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Dienstverhältnis sei es im Rahmen der Tätigkeit auf einem Kreuzfahrtschiff, wie sie sie ausübe, typischerweise so, dass an den Wochenenden oder Feiertagen keine Freizeit konsumiert werden könne. Vielmehr sei durchgehend Dienst zu leisten und Arbeit zu erbringen, was zur Folge habe, dass am Ende der Periode bzw. nach Rückkehr von der betreffenden Fahrt eine diesbezügliche Abgeltung zu erfolgen habe. Auch wenn dies im betreffenden Formular undifferenziert als "Urlaubsersatzleistung" tituliert sei, erweise sich eine diesbezügliche Deklarierung in rechtlicher Hinsicht als unzutreffend und könne nicht einfach eine Qualifikation der Bezug habenden Beiträge als Urlaubsersatzleistung vorgenommen werden. Daraus resultiere, dass ihre behördlicherseits nun monierte Angabe, sie hätte ein Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) erhalten, tatsächlich nicht zu beanstanden sei. In der Begründung ihres Vorlageantrages trug die BF weiter eine Rüge vor, dass die Erhöhung des zunächst geforderten Betrages von EUR römisch 40 auf nunmehr EUR römisch 40 unschlüssig sei und führte in diesem Zusammenhang aus, dass eine etwaige amtswegige Änderung von Bescheiden allenfalls nur dann als zulässig erachtet werden könne, wenn aus der Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG noch niemandem ein Recht erwachsen wäre. Selbst bei einer Bejahung der Rückzahlungspflicht, die jedoch bestritten werde, sei der Umfang der Rückforderung mit dem ursprünglich ins Treffen geführten Betrag von EUR römisch 40 begrenzt.
6. Am XXXX legte die belangte Behörde auf Grund des Vorlageantrages der BF vom XXXX die gegen den Erstbescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.6. Am römisch 40 legte die belangte Behörde auf Grund des Vorlageantrages der BF vom römisch 40 die gegen den Erstbescheid vom römisch 40 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde eine mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt.7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 anberaumt.
8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde die BF überdies um die Vorlage eines Dienstvertrages, der Lohnunterlagen und des U1-Formulars samt Übersetzung in die deutsche Sprache ersucht.8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde die BF überdies um die Vorlage eines Dienstvertrages, der Lohnunterlagen und des U1-Formulars samt Übersetzung in die deutsche Sprache ersucht.
9. Mit Urkundenvorlage vom XXXX brachte sie einen Konvolut an fremdsprachigen Urkunden, darunter Lohnunterlagen, ein Informationsblatt ihrer Dienstgeberin, eine einheitliche Bescheinigung und ein aktuelles U1-Formular samt Bestätigung der an den Wochenenden und Feiertagen geleisteten Arbeit, zur Vorlage.9. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 brachte sie einen Konvolut an fremdsprachigen Urkunden, darunter Lohnunterlagen, ein Informationsblatt ihrer Dienstgeberin, eine einheitliche Bescheinigung und ein aktuelles U1-Formular samt Bestätigung der an den Wochenenden und Feiertagen geleisteten Arbeit, zur Vorlage.
10. Da sämtliche, mit der Urkundenvorlage vom XXXX zur Vorlage gebrachten Urkunden nicht in deutscher Sprache abgefasst waren, erging der hg. Verbesserungsauftrag vom XXXX, mit dem die BF aufgefordert wurde, die mit der Urkundenvorlage vorgelegten fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und danach wieder vorzulegen, widrigenfalls diese nicht berücksichtigt werden könne.10. Da sämtliche, mit der Urkundenvorlage vom römisch 40 zur Vorlage gebrachten Urkunden nicht in deutscher Sprache abgefasst waren, erging der hg. Verbesserungsauftrag vom römisch 40 , mit dem die BF aufgefordert wurde, die mit der Urkundenvorlage vorgelegten fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und danach wieder vorzulegen, widrigenfalls diese nicht berücksichtigt werden könne.
11. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und des Vertreters der belangten Behörde statt, anlässlich der die BF als Partei einvernommen wurde.11. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und des Vertreters der belangten Behörde statt, anlässlich der die BF als Partei einvernommen wurde.
Vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung auf den hg. Verbesserungsauftrag vom XXXX angesprochen, gab der Rechtsvertreter der BF an, dass seine Mandantin, die BF, aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht daran denke, die zur Vorlage gebrachten fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung vorzulegen.Vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung auf den hg. Verbesserungsauftrag vom römisch 40 angesprochen, gab der Rechtsvertreter der BF an, dass seine Mandantin, die BF, aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht daran denke, die zur Vorlage gebrachten fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz in XXXX.1.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 .
1.2. Vor der beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit (von XXXX bis XXXX, von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX) war sie als Dienstnehmerin der Dienstgeberin, Firma AXXXX GmbH, im Zeitraum XXXX bis XXXX auf einem Kreuzfahrtschiff der AXXXX befristet als Fotografin beschäftigt.1.2. Vor der beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit (von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 ) war sie als Dienstnehmerin der Dienstgeberin, Firma AXXXX GmbH, im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 auf einem Kreuzfahrtschiff der AXXXX befristet als Fotografin beschäftigt.
Während dieser Zeit (XXXX bis XXXX) hatte sie täglich gearbeitet und keinen einzigen freien Tag. Selbst der Konsum des ihr zustehenden Urlaubsanspruchs war nicht möglich.Während dieser Zeit (römisch 40 bis römisch 40 ) hatte sie täglich gearbeitet und keinen einzigen freien Tag. Selbst der Konsum des ihr zustehenden Urlaubsanspruchs war nicht möglich.
1.3. Nach Beendigung des gegenständlichen Dienstverhältnisses zahlte ihr die Dienstgeberin mit der letzten Gehaltszahlung für den Monat Jänner XXXX einen Nettobetrag von insgesamt EUR XXXX aus, der nach den Angaben der BF neben dem Urlaubsersatzgeld auch eine Überstundenabgeltung enthalten sollte. Über Aufforderung durch das Gericht, vermochte die BF jedoch nicht darzulegen, wie viel ihr an Urlaubsersatzgeld bzw. an Überstundenabgeltung ausgezahlt worden sei.1.3. Nach Beendigung des gegenständlichen Dienstverhältnisses zahlte ihr die Dienstgeberin mit der letzten Gehaltszahlung für den Monat Jänner römisch 40 einen Nettobetrag von insgesamt EUR römisch 40 aus, der nach den Angaben der BF neben dem Urlaubsersatzgeld auch eine Überstundenabgeltung enthalten sollte. Über Aufforderung durch das Gericht, vermochte die BF jedoch nicht darzulegen, wie viel ihr an Urlaubsersatzgeld bzw. an Überstundenabgeltung ausgezahlt worden sei.
Anhand der vorgelegten Lohnunterlagen zeigt sich, dass das an die BF monatlich zur Auszahlung gelangte Gehalt Schwankungen unterworfen war, deren genaue Ursache nicht festgestellt werden konnte.
So zahlte ihr die Dienstgeberin im Monat November XXXX ein Bruttogehalt in Höhe von EUR XXXX (es setzt sich zusammen aus dem "Consolidate Wage" iHv. EUR XXXX, dem "Navigation Indemnity" iHv. EUR XXXX, dem "Severance" iHv. EUR XXXX, dem "Commission of Sales" iHv. EUR XXXX und dem "Tax Credit DL 66/2014" iHv. EUR XXXX zusammen), sohin ein Nettogehalt in Höhe von EUR XXXX aus.So zahlte ihr die Dienstgeberin im Monat November römisch 40 ein Bruttogehalt in Höhe von EUR römisch 40 (es setzt sich zusammen aus dem "Consolidate Wage" iHv. EUR römisch 40 , dem "Navigation Indemnity" iHv. EUR römisch 40 , dem "Severance" iHv. EUR römisch 40 , dem "Commission of Sales" iHv. EUR römisch 40 und dem "Tax Credit DL 66/2014" iHv. EUR römisch 40 zusammen), sohin ein Nettogehalt in Höhe von EUR römisch 40 aus.
Für den Monat Dezember XXXX zahlte ihr die Dienstgeberin ein Bruttogehalt in Höhe von EUR XXXX (es setzt sich zusammen aus dem "Consolidate Wage" iHv. EUR XXXX, dem "Navigation Indemnity" iHv. EUR XXXX, dem "Severance" iHv. EUR XXXX, und dem "Tax Credit DL 66/2014" iHv. EUR XXXXzusammen), sohin ein Nettogehalt in Höhe von EUR XXXXaus.Für den Monat Dezember römisch 40 zahlte ihr die Dienstgeberin ein Bruttogehalt in Höhe von EUR römisch 40 (es setzt sich zusammen aus dem "Consolidate Wage" iHv. EUR römisch 40 , dem "Navigation Indemnity" iHv. EUR römisch 40 , dem "Severance" iHv. EUR römisch 40 , und dem "Tax Credit DL 66/2014" iHv. EUR XXXXzusammen), sohin ein Nettogehalt in Höhe von EUR XXXXaus.
Für den Monat Jänner XXXX (sohin für den Zeitraum XXXX bis XXXX
(Ende des Dienstverhältnisses)) zahlte ihr die Dienstgeberin ein
Bruttogehalt in Höhe von EUR XXXX (es setzt sich zusammen aus dem
"Consolidate Wage" (= übersetzt: "Festlohn") iHv. EUR XXXX, dem
"Navigation Indemnity" (= übersetzt: "Seefahrtsentschädigung") iHv.
EUR XXXX, dem "Severance" (= übersetzt: "Abfindung") iHv. EUR XXXX,
dem "Leave Accrued Basic Wage" (= übersetzt: "Grundgehalt für
angesammelten Urlaub") iHv. EUR XXXX, dem "Leave Accrued Navigat.
Ind." (= übersetzt: "Seefahrtsentschädigung für angesammelten
Urlaub") iHv. EUR XXXX, dem "Leave Accrued Severance" (= übersetzt:
"Abfindung für angesammelten Urlaub") iHv. EUR XXXX und dem "Tax Credit DL 66/2014" iHv. EUR XXXX zusammen), sohin ein Nettogehalt in Höhe von EUR XXXXaus."Abfindung für angesammelten Urlaub") iHv. EUR römisch 40 und dem "Tax Credit DL 66/2014" iHv. EUR römisch 40 zusammen), sohin ein Nettogehalt in Höhe von EUR XXXXaus.
1.4. Mit bundeseinheitlich gestaltetem, am XXXX bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice überreichtem Antragsformular machte die BF ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend.1.4. Mit bundeseinheitlich gestaltetem, am römisch 40 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice überreichtem Antragsformular machte die BF ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend.
Die im Antragsformular enthaltene Fragestellung zu Punkt 11) "Ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung" beantwortete die BF ebenso mit "nein", wie die Ergänzungsfrage "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)". Die in diesem Zusammenhang gestellten Ersatzfragen "Die Ansprüche wurden ausbezahlt", die "Ansprüche wurden nicht ausbezahlt, weil die Ansprüche strittig sind bzw. der Dienstgeber insolvent ist" beantwortete sie ebenfalls mit "nein".
Zu Punkt 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pensions-, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" finden sich u.a. die handschriftlichen Anmerkungen "DV bis 17.1.2016" und "U1 wird nachgereicht".
Am unteren Rand der letzten Seite des Antragsformulars - es enthält unter anderen eine im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegebene Bestätigung mit einer entsprechenden Belehrung - brachte die BF im dafür vorgesehenen Unterschriftenfeld ihre Unterschrift an.
Die auf der letzten Seite des Antragsformulars enthaltene Bestätigung lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis,
1)dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstattet werden kann,
[...]
4) dass bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bzw. eines Insolvenz-Ausfallgeldes hierfür der Arbeitgeber bzw. der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das für die Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe rückzuerstatten hat.
[...]"
1.5. Vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bezog die BF Arbeitslosengeld in Höhe von EUR XXXX täglich.1.5. Vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bezog die BF Arbeitslosengeld in Höhe von EUR römisch 40 täglich.
Dies entspricht einem Arbeitslosengeldbezug in Höhe von gesamt EUR XXXX (6 x XXXX + 7 x XXXX + 22 x XXXX).Dies entspricht einem Arbeitslosengeldbezug in Höhe von gesamt EUR römisch 40 (6 x römisch 40 + 7 x römisch 40 + 22 x römisch 40 ).
1.6. Der von der BF mit ihrer Dienstgeberin befristet abgeschlossene, als "Seefarer Employment Agreement (SEA)" titulierte Arbeitsvertrag normiert in Punkt "Monthly Consolidate Wage" (= übersetzt: monatlicher Festlohn), dass das an die Beschäftigte zur Auszahlung gelangende Gehalt sämtliche Überstunden umfasst, wie auch die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung. Das an die Beschäftigte zur Auszahlung gelangende Gehalt beinhaltet nach dieser Bestimmung weiters jeden geldwerten Vorteil gemäß der zwischen dem Schiffseigner/Beschäftigter und der italienischen Vereinigung in der "Collective Bargaining Agreement" dokumentierten Vereinbarung, sowie die Schifffahrtsentschädigung, das Urlaubsgeld, die Weihnachts- und die Ostervergütung und jeden Essenszuschuss.
Seite 2 des bezogenen Arbeitsvertrages beinhaltet weiter eine Bestimmung mit der Bezeichnung "Leave Entitlement" (= übersetzt:
Urlaubsanspruch). Daraus geht hervor, dass der Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. Die Anzahl der Urlaubstage ergebe sich aus der schon oben erwähnten kollektivvertraglichen Regelung mit der Bezeichnung "Collective Bargaining Agreement". Bezüglich des Urlaubsanspruchs bei befristeten Arbeitsverträgen normiert diese Bestimmung, dass die Urlaubstage nach Beendigung des Vertrages auszubezahlen sind.
Auf Grund dieser, als "Leave Entitlement" (= Urlaubsanspruch) titulierten Bestimmung leistete die Dienstgeberin der BF nach Beendigung des Dienstverhältnisses für das Kalenderjahr XXXX für insgesamt 51,67 Tage eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von insgesamt EUR XXXX.Auf Grund dieser, als "Leave Entitlement" (= Urlaubsanspruch) titulierten Bestimmung leistete die Dienstgeberin der BF nach Beendigung des Dienstverhältnisses für das Kalenderjahr römisch 40 für insgesamt 51,67 Tage eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 .
1.7. Dass die BF von ihrer Dienstgeberin für insgesamt 51,67 Tage eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR XXXX ausgezahlt bekam, war der belangten Behörde im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht bekannt. Diesen Umstand brachte die belangte Behörde erst in Erfahrung, als ihr von der BF im Juni 2016 das1.7. Dass die BF von ihrer Dienstgeberin für insgesamt 51,67 Tage eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR römisch 40 ausgezahlt bekam, war der belangten Behörde im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht bekannt. Diesen Umstand brachte die belangte Behörde erst in Erfahrung, als ihr von der BF im Juni 2016 das
U1-Formular zur Vorlage gebracht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers, sowie die vorgelegten Urkunden (U1-Formular, vorgelegte Abschrift des Arbeitsvertrages; Lohnunterlagen der BF). Beweis erhoben wurde weiters durch den eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde.
Die zu den Angaben der BF im bundeseinheitlichen Antragsformular getroffenen Feststellungen gründen auf den bezogenen Urkunden.
Dass die BF mit ihrer Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, ergibt sich einerseits aus dem von ihr vorgelegten, als "Seafarer Employment Agreement (SEA)" bezeichneten Arbeitsvertrag, dem Formular U1 und dem eigenen Vorbringen der BF. Die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses im Jahr XXXX ergibt sich wiederum aus dem im Gerichtsakt einliegenden U1-Formular.Dass die BF mit ihrer Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, ergibt sich einerseits aus dem von ihr vorgelegten, als "Seafarer Employment Agreement (SEA)" bezeichneten Arbeitsvertrag, dem Formular U1 und dem eigenen Vorbringen der BF. Die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses im Jahr römisch 40 ergibt sich wiederum aus dem im Gerichtsakt einliegenden U1-Formular.
Der Umstand, dass die BF den Empfang der Urlaubsentschädigung in Höhe von EUR XXXX im bundeseinheitlichen Antragsformular nicht angegeben bzw. überhaupt verneint hatte, blieb von beiden Parteien unbestritten, weshalb dieses Faktum dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte.Der Umstand, dass die BF den Empfang der Urlaubsentschädigung in Höhe von EUR römisch 40 im bundeseinheitlichen Antragsformular nicht angegeben bzw. überhaupt verneint hatte, blieb von beiden Parteien unbestritten, weshalb dieses Faktum dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte.
Die zum Faktum getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde erst nach erfolgter Vorlage des U1-Formulars davon erfuhr, dass die BF von ihrer Dienstgeberin eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR XXXX für insgesamt 51,67 Tage ausgezahlt bekam, basieren auf den im U1-Formular enthaltenen Angaben und auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben der BF, dass in dem an sie mit dem Jännergehalt XXXX zur Auszahlung gelangten Betrag in Höhe EUR XXXX auch Überstundenentgelte enthalten seien, erweist sich als unglaubwürdig, zumal diese Behauptung durch den vorgelegten Arbeitsvertrag, genauer durch die darin enthaltene Bestimmung mit der Bezeichnung "Monthly Consolidate Wage" und ein Begleitschreiben der Dienstgeberin der BF vom Februar XXXX widerlegt wird. In der bezogenen Bestimmung des Arbeitsvertrages heißt es, dass das an den Beschäftigten zur Auszahlung gelangende (Monats-)gehalt sämtliche Überstunden umfasst, wie auch die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die BF anlässlich ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Angaben zur Höhe der an sie angeblich zur Auszahlung gelangten Überstundenentgelte machen konnte. Sie hat weder versucht, den Wahrheitsgehalt der bezogenen Bestimmung des Arbeitsvertrages, noch den Wahrheitsgehalt des Begleitschreibens ihrer Dienstgeberin vom Februar XXXX in Zweifel zu ziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den in Punkt 4.3. des U1-Formulars aufgelisteten 51,67 Tagen um den Urlaub des aktuellen Jahres handelt und bei der ebenfalls in PunktDie zum Faktum getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde erst nach erfolgter Vorlage des U1-Formulars davon erfuhr, dass die BF von ihrer Dienstgeberin eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR römisch 40 für insgesamt 51,67 Tage ausgezahlt bekam, basieren auf den im U1-Formular enthaltenen Angaben und auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben der BF, dass in dem an sie mit dem Jännergehalt römisch 40 zur Auszahlung gelangten Betrag in Höhe EUR römisch 40 auch Überstundenentgelte enthalten seien, erweist sich als unglaubwürdig, zumal diese Behauptung durch den vorgelegten Arbeitsvertrag, genauer durch die darin enthaltene Bestimmung mit der Bezeichnung "Monthly Consolidate Wage" und ein Begleitschreiben der Dienstgeberin der BF vom Februar römisch 40 widerlegt wird. In der bezogenen Bestimmung des Arbeitsvertrages heißt es, dass das an den Beschäftigten zur Auszahlung gelangende (Monats-)gehalt sämtliche Überstunden umfasst, wie auch die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die BF anlässlich ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Angaben zur Höhe der an sie angeblich zur Auszahlung gelangten Überstundenentgelte machen konnte. Sie hat weder versucht, den Wahrheitsgehalt der bezogenen Bestimmung des Arbeitsvertrages, noch den Wahrheitsgehalt des Begleitschreibens ihrer Dienstgeberin vom Februar römisch 40 in Zweifel zu ziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den in Punkt 4.3. des U1-Formulars aufgelisteten 51,67 Tagen um den Urlaub des aktuellen Jahres handelt und bei der ebenfalls in Punkt
4.3. des U1-Formulars genannten Zahlung um eine Urlaubsersatzleistung handelt.
Dass die BF über die sie treffenden Mitteilungs- und Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG und die Rückzahlungspflichten bei einem Verstoß gegen die Mitteilungs- und Meldepflichten belehrt wurde, ergibt sich insbesondere aus auf der letzten Seite des von der BF eigenhändig unterfertigten bundeseinheitlichen Antragsformulars enthaltenen Hinweisen. Dass die BF die Belehrung gelesen und zur Kenntnis genommen hat, ist schon daraus abzuleiten, dass sie das Antragsformular eigenhändig ausgefüllt und ihre Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Letzteres legt ein Durchlesen des Antragsformulars nahe.Dass die BF über die sie treffenden Mitteilungs- und Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG und die Rückzahlungspflichten bei einem Verstoß gegen die Mitteilungs- und Meldepflichten belehrt wurde, ergibt sich insbesondere aus auf der letzten Seite des von der BF eigenhändig unterfertigten bundeseinheitlichen Antragsformulars enthaltenen Hinweisen. Dass die BF die Belehrung gelesen und zur Kenntnis genommen hat, ist schon daraus abzuleiten, dass sie das Antragsformular eigenhändig ausgefüllt und ihre Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Letzteres legt ein Durchlesen des Antragsformulars nahe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). GemäßDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird sie zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNRGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird sie zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.24. GP, 5). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.
Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet die Bestimmung des § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet die Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4. Zu Spruchteil A):
3.4.1. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr.390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht, oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatzes 4.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l,) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung besteht, oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatzes 4.
Besteht gemäß § 16 Abs. 4 AlVG Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung für Urlaubsentgelt, sohin eine Urlaubsersatzleistung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, so beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (z.B. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.Besteht gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AlVG Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung für Urlaubsentgelt, sohin eine Urlaubsersatzleistung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, so beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (z.B. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
Die für den Widerruf einer geldwerten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) maßgebliche Bestimmung lautet wörtlich wie folgt.
"§ 24 (1) [...]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
Demnach ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß dieser Bestimmung zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, so ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Die für die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes relevante Bestimmung des § 25 AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:Die für die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes relevante Bestimmung des Paragraph 25, AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:
"§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.(4) Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice."(7) Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice."
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei einer Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei einer Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.4.2. Beschwerdegegenständlich stützt sich der angefochtene Bescheid darauf, dass die BF in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX zu Unrecht eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da sie laut U1-Formular vom Juni XXXX für 52 Tage Urlaubsersatzleistung erhalten habe.3.4.2. Beschwerdegegenständlich stützt sich der angefochtene Bescheid darauf, dass die BF in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da sie laut U1-Formular vom Juni römisch 40 für 52 Tage Urlaubsersatzleistung erhalten habe.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift wendete die BF im Kern ein, dass die Auslegung der belangten Behörde, dass sie für die Dauer von 52 Tagen eine Urlaubsersatzleistung bezogen habe, tatsachenwidrig sei. Sie sei auf einem Kreuzfahrtschiff einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen und sei dort eine durchgehende 7-Tage-Woche vorgesehen gewesen. Da entsprechend umfangreiche Zeiten an Überstunden und Zeitausgleich anerlaufen seien, fänden sich in der Lohnabrechnung die ihr hiefür gebührenden Beträge. In der Begründung des Vorlageantrages führte die BF ergänzend aus, dass an den Wochenenden oder Feiertagen keine Freizeit konsumiert werden könne und habe sie durchgehend Dienst zu leisten und Arbeit zu erbringen gehabt, was zur Folge habe, dass am Ende der Periode bzw. nach der Rückkehr von der betreffenden Fahrt eine entsprechende Abgeltung zu erfolgen habe.
Im Vorlageantrag beanstandete sie überdies das Faktum der Erhöhung des mit dem Erstbescheid vom XXXX geforderten Betrages in Höhe von EUR XXXX auf EUR XXXX durch die Beschwerdevorentscheidung als unschlüssig und im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Eine solche Erhöhung sei gemäß § 68 Abs. 2 AVG überdies nicht zulässig.Im Vorlageantrag beanstandete sie überdies das Faktum der Erhöhung des mit dem Erstbescheid vom römisch 40 geforderten Betrages in Höhe von EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 durch die Beschwerdevorentscheidung als unschlüssig und im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Eine solche Erhöhung sei gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG überdies nicht zulässig.
Weiter brachte der Rechtsvertreter der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend vor, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde rechtswidrig sei, da das Dienstverhältnis der BF XXXX Recht unterstanden wäre, da eine gänzlich andere Systematik als die österreichischen Vorschriften beinhalte. Am Ende des Dienstverhältnisses habe die BF eine einheitliche Pauschale als Zuschlag erhalten, die tatsächlich kein Urlaubsentgelt im Sinne des österreichischen Rechts ist, sondern eine einheitliche Abgeltung der im Rahmen der 7-Tage-Wochen geleisteten Tätigkeiten darstelle. Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes wäre von vornherein nur bei Erhalt von Zahlungen nach dem Österreichischen Urlaubsgesetz vorgesehen gewesen.Weiter brachte der Rechtsvertreter der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend vor, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde rechtswidrig sei, da das Dienstverhältnis der BF römisch 40 Recht unterstanden wäre, da eine gänzlich andere Systematik als die österreichischen Vorschriften beinhalte. Am Ende des Dienstverhältnisses habe die BF eine einheitliche Pauschale als Zuschlag erhalten, die tatsächlich kein Urlaubsentgelt im Sinne des österreichischen Rechts ist, sondern eine einheitliche Abgeltung der im Rahmen der 7-Tage-Wochen geleisteten Tätigkeiten darstelle. Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes wäre von vornherein nur bei Erhalt von Zahlungen nach dem Österreichischen Urlaubsgesetz vorgesehen gewesen.
Beschwerdegegenständlich erhebt sich daher die Frage, ob der Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 18.01.2016 bis 08.03.2016 und die von der belangten Behörde damit verbundene Aufforderung zur Refundierung von letztlich EUR 887,95 berechtigt ist.
3.4.3. Wenn die Rechtsvertretung der BF die Auffassung vertritt, dass die in Beschwerde gezogene Vorgehensweise der belangten Behörde rechtswidrig sei, da das Dienstverhältnis der BF XXXX Recht unterstanden wäre, das eine gänzlich andere Systematik ausweise, als die österreichischen Rechtsvorschriften, und damit unterstellt wird, dass die BF an Bord eines Kreuzfahrtschiffes beschäftigt gewesen sei, das unter XXXX Flagge gefahren wäre, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Beschäftigung, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedsstaates fahrenden Schiffes gemäß Art. 11 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 883/2004 als in diesem Mitgliedsstaat ausgeübt gilt. Gemäß Art. 11 Abs. 4 zweiter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaates unterliege, sofern sie in diesem Staat wohne.3.4.3. Wenn die Rechtsvertretung der BF die Auffassung vertritt, dass die in Beschwerde gezogene Vorgehensweise der belangten Behörde rechtswidrig sei, da das Dienstverhältnis der BF römisch 40 Recht unterstanden wäre, das eine gänzlich andere Systematik ausweise, als die österreichischen Rechtsvorschriften, und damit unterstellt wird, dass die BF an Bord eines Kreuzfahrtschiffes beschäftigt gewesen sei, das unter römisch 40 Flagge gefahren wäre, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Beschäftigung, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedsstaates fahrenden Schiffes gemäß Artikel 11, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, als in diesem Mitgliedsstaat ausgeübt gilt. Gemäß Artikel 11, Absatz 4, zweiter Satz der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaates unterliege, sofern sie in diesem Staat wohne.
Anlassbezogen war die BF auf einem Kreuzfahrtschiff der AXXXX - Flotte beschäftigt. Das Dienstverhältnis bestand zur Dienstgeberin Firma AXXXX GmbH mit Sitz in XXXX. Demnach unterlag die BF gemäß Art. 11 Abs. 4 erster Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 während ihrer Beschäftigung im Zeitraum XXXX bis XXXX XXXX Rechtsvorschriften. Nach Beendigung des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses kehrte sie in den Wohnmitgliedstaat Österreich zurück, um hier am XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Kehrt die BF, wie im gegenständlichen Anlassfall, während ihrer Arbeitslosigkeit In den Wohnmitgliedstaat zurück, um hier den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen, so ist die Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates für sie zuständig. Gemäß Art. 62 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 hat diesfalls der zuständige Träger des Mitgliedstaates der Berechnung des Arbeitslosengeldes ausschließlich jenes Entgelt oder Erwerbseinkommen zu Grunde zu legen, das der Antragsteller während der letzten Beschäftigung nach seinen Rechtsvorschriften erhalten hat (Fuchs in Fuchs, Hg., Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 2 zu Art. 62 VO (EG) Nr. 883/2004).Anlassbezogen war die BF auf einem Kreuzfahrtschiff der AXXXX - Flotte beschäftigt. Das Dienstverhältnis bestand zur Dienstgeberin Firma AXXXX GmbH mit Sitz in römisch 40 . Demnach unterlag die BF gemäß Artikel 11, Absatz 4, erster Satz der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, während ihrer Beschäftigung im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Rechtsvorschriften. Nach Beendigung des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses kehrte sie in den Wohnmitgliedstaat Österreich zurück, um hier am römisch 40 den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Kehrt die BF, wie im gegenständlichen Anlassfall, während ihrer Arbeitslosigkeit In den Wohnmitgliedstaat zurück, um hier den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen, so ist die Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates für sie zuständig. Gemäß Artikel 62, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, hat diesfalls der zuständige Träger des Mitgliedstaates der Berechnung des Arbeitslosengeldes ausschließlich jenes Entgelt oder Erwerbseinkommen zu Grunde zu legen, das der Antragsteller während der letzten Beschäftigung nach seinen Rechtsvorschriften erhalten hat (Fuchs in Fuchs, Hg., Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 2 zu Artikel 62, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,).
Mit ihrer Rechtsrüge unterstellt die BF, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs die an sie von ihrer Dienstgeberin zur Auszahlung gebrachte Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR XXXX nicht berücksichtigen hätte dürfen.Mit ihrer Rechtsrüge unterstellt die BF, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs die an sie von ihrer Dienstgeberin zur Auszahlung gebrachte Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR römisch 40 nicht berücksichtigen hätte dürfen.
Mit ihrer Rechtsrüge übersieht die BF, dass gemäß Art. 5 lit. b VO (EG) Nr. 883/2004 der zuständige Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so zu berücksichtigen hat, als ob diese im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären, soweit der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates Rechtswirkungen hat. Eine Vorgehensweise, wie sie von der BF gefordert wird, würde gegen das in Art.Mit ihrer Rechtsrüge übersieht die BF, dass gemäß Artikel 5, Litera b, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, der zuständige Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so zu berücksichtigen hat, als ob diese im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären, soweit der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates Rechtswirkungen hat. Eine Vorgehensweise, wie sie von der BF gefordert wird, würde gegen das in "Art".
5 VO (EG) Nr. 883/2004 verankerte Gleichstellungsgebot verstoßen.5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, verankerte Gleichstellungsgebot verstoßen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die BF eingeräumt, dass ihr von ihrer Dienstgeberin nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung ausgezahlt wurde. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung) gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG 1977 idgF. zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Dieser Umstand wurde gemäß dem in Art. 5 lit. b EG (VO) Nr. 883/2004 verankerten Gleichstellungsgebot von der belangten Behörde auf die von der Dienstgeberin zur Auszahlung gebrachte Urlaubsentschädigung bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld rechtsrichtig angewendet. Allerdings war die Berücksichtigung der Urlaubsersatzleistung schon wegen der tatsachenwidrigen Angaben der BF im Antragsformular, keinen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung zu haben, erst möglich, nachdem die belangte Behörde auf Grund des im Juni XXXX von der BF vorgelegten U1-Formulars vom Umstand erfahren hatte, dass letzterer von deren Dienstgeberin eine Urlaubsentschädigung in Höhe von EUR XXXX für insgesamt 51,67 Tage ausgezahlt wurde.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die BF eingeräumt, dass ihr von ihrer Dienstgeberin nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung ausgezahlt wurde. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG 1977 idgF. zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Dieser Umstand wurde gemäß dem in Artikel 5, Litera b, EG (VO) Nr. 883 aus 2004, verankerten Gleichstellungsgebot von der belangten Behörde auf die von der Dienstgeberin zur Auszahlung gebrachte Urlaubsentschädigung bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld rechtsrichtig angewendet. Allerdings war die Berücksichtigung der Urlaubsersatzleistung schon wegen der tatsachenwidrigen Angaben der BF im Antragsformular, keinen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung zu haben, erst möglich, nachdem die belangte Behörde auf Grund des im Juni römisch 40 von der BF vorgelegten U1-Formulars vom Umstand erfahren hatte, dass letzterer von deren Dienstgeberin eine Urlaubsentschädigung in Höhe von EUR römisch 40 für insgesamt 51,67 Tage ausgezahlt wurde.
3.4.4. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass die Auslegung der belangten Behörde, dass sie für die Dauer von 52 Tagen eine Urlaubsersatzleistung bezogen habe, tatsachenwidrig sei und sie damit unterstellt, keine Urlaubsentschädigung bezogen zu haben und sie weiter ausführt, dass sie auf einem Kreuzfahrtschiff einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen sei und dort eine durchgehende 7-Tage-Woche vorgesehen gewesen sei und sie damit unterstellt, dass es sich bei der im U1-Formular dokumentierten Geldleistung in Höhe von EUR XXXX um Überstundenentgelte handle, geht diese Argumentation ins Leere.3.4.4. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass die Auslegung der belangten Behörde, dass sie für die Dauer von 52 Tagen eine Urlaubsersatzleistung bezogen habe, tatsachenwidrig sei und sie damit unterstellt, keine Urlaubsentschädigung bezogen zu haben und sie weiter ausführt, dass sie auf einem Kreuzfahrtschiff einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen sei und dort eine durchgehende 7-Tage-Woche vorgesehen gewesen sei und sie damit unterstellt, dass es sich bei der im U1-Formular dokumentierten Geldleistung in Höhe von EUR römisch 40 um Überstundenentgelte handle, geht diese Argumentation ins Leere.
Zum einen normiert der von der von der BF mit ihrer Dienstgeberin befristet abgeschlossene, als "Seefarer Employment Agreement (SEA)" titulierte Arbeitsvertrag in Punkt "Monthly Consolidate Wage", dass das an die Beschäftigte zur Auszahlung gelangende Gehalt sämtliche Überstunden umfasst, wie auch die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung. Diese Bestimmung legt weiter fest, dass das an die Beschäftigte zur Auszahlung gelangende Gehalt weiters jeden geldwerten Vorteil gemäß der Vereinbarung in der "Collective Bargaining Agreement" zwischen dem Schiffseigner/Beschäftiger und der XXXX Vereinigung, so wie die Schifffahrtsentschädigung, das Urlaubsgeld, die Weihnachts- und die Ostervergütung und jeden Nahrungsmittelzuschuss beinhaltet. Aus dieser arbeitsvertraglichen Bestimmung ergibt sich, dass Überstunden - wie auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Arbeitsleistungen - vom monatlichen Festgehalt (= "monthly consolidatet wage") abgegolten sind. Dieser Umstand steht einer allfälligen Ersatzleistung nach Beendigung des Dienstverhältnisses entgegen.Zum einen normiert der von der von der BF mit ihrer Dienstgeberin befristet abgeschlossene, als "Seefarer Employment Agreement (SEA)" titulierte Arbeitsvertrag in Punkt "Monthly Consolidate Wage", dass das an die Beschäftigte zur Auszahlung gelangende Gehalt sämtliche Überstunden umfasst, wie auch die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung. Diese Bestimmung legt weiter fest, dass das an die Beschäftigte zur Auszahlung gelangende Gehalt weiters jeden geldwerten Vorteil gemäß der Vereinbarung in der "Collective Bargaining Agreement" zwischen dem Schiffseigner/Beschäftiger und der römisch 40 Vereinigung, so wie die Schifffahrtsentschädigung, das Urlaubsgeld, die Weihnachts- und die Ostervergütung und jeden Nahrungsmittelzuschuss beinhaltet. Aus dieser arbeitsvertraglichen Bestimmung ergibt sich, dass Überstunden - wie auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Arbeitsleistungen - vom monatlichen Festgehalt (= "monthly consolidatet wage") abgegolten sind. Dieser Umstand steht einer allfälligen Ersatzleistung nach Beendigung des Dienstverhältnisses entgegen.
Von dieser Regelung nicht erfasst sind jedoch Urlaubsersatzersatzleistungen, die für nicht konsumierten Urlaub gewährt werden.
Hiezu legt die im Arbeitsvertrag enthaltene Bestimmung mit der Bezeichnung "Leave Entitlement" (= übersetzt Urlaubsanspruch) fest, dass der Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Urlaub hat und dass die Urlaubstage bei befristeten Arbeitsverträgen, wie dem gegenständlichen, nach Beendigung des Vertrages auszuzahlen sind.
Dass es sich bei der im U1-Formular ausgewiesenen Geldleistung in Höhe von EUR XXXX um Urlaubsersatzgeld handelt, ergibt sich unzweifelhaft auch aus dem Begleitschreiben der Dienstgeberin der BF vom Februar XXXX, mit dem der BF das bezogene Formular übermittelt wurde. Im bezogenen Begleitschreiben heißt es auszugsweise wiedergegeben wörtlich:Dass es sich bei der im U1-Formular ausgewiesenen Geldleistung in Höhe von EUR römisch 40 um Urlaubsersatzgeld handelt, ergibt sich unzweifelhaft auch aus dem Begleitschreiben der Dienstgeberin der BF vom Februar römisch 40 , mit dem der BF das bezogene Formular übermittelt wurde. Im bezogenen Begleitschreiben heißt es auszugsweise wiedergegeben wörtlich:
"[...] Gemäß Punkt 4 in den ‚Notes' Seite 4/4 des U1 Formulars sind für XXXX die letzten 24 Monate des Einkommens und somit auch Urlaubsabgeltung zu bescheinigen. Diese finden Sie in Punkt 4.3. sowie im Anhang des U1 Formulars."[...] Gemäß Punkt 4 in den ‚Notes' Seite 4/4 des U1 Formulars sind für römisch 40 die letzten 24 Monate des Einkommens und somit auch Urlaubsabgeltung zu bescheinigen. Diese finden Sie in Punkt 4.3. sowie im Anhang des U1 Formulars.
Im Falle von mehreren Verträgen ist unter 4.3 der Urlaub des aktuellen Jahres gelistet und im Anhang (Seite 5) die vergangenen Jahre. Hier handelt es sich immer um kumulierte Urlaubstage des entsprechenden Kalenderjahres. [...]"
3.4.5. Wenn die BF in ihrem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX erhobenen Vorlageantrag weiter beanstandete, dass damit der ursprünglich mit Erstbescheid der belangten Behörde vom XXXX rückgeforderte Betrag in Höhe von EUR XXXX auf nunmehr EUR XXXX erhöht worden sei und diese Erhöhung gemäß3.4.5. Wenn die BF in ihrem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 erhobenen Vorlageantrag weiter beanstandete, dass damit der ursprünglich mit Erstbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 rückgeforderte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 auf nunmehr EUR römisch 40 erhöht worden sei und diese Erhöhung gemäß
§ 68 Abs. 2 AVG nicht zulässig sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die von der BF zitierte Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auf den gegenständlichen Beschwerdefall, sohin auch auf die gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht anzuwenden ist.Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht zulässig sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die von der BF zitierte Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG auf den gegenständlichen Beschwerdefall, sohin auch auf die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht anzuwenden ist.
In § 17 VwGVG heißt es nämlich, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderen die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden sind. Da die Bestimmung des § 68 AVG dem vierten Teil dieser Bestimmung zugehört, ist sie gegenständlich nicht anzuwenden.In Paragraph 17, VwGVG heißt es nämlich, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG unter anderen die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden sind. Da die Bestimmung des Paragraph 68, AVG dem vierten Teil dieser Bestimmung zugehört, ist sie gegenständlich nicht anzuwenden.
Mit ihrer Rechtsrüge ist es der BF nicht gelungen, der belangten Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eine Rechtswidrigkeit zu unterstellen.
Nicht nachvollzogen werden kann jedoch der unsubstantiiert und in der Sache auch unkonkretisiert gebliebene Einwand der BF, dass der rückgeforderte Betrag von EUR XXXX erhöht sei. Im gegenständlichen Zusammenhang steht fest, dass die BF vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von EUR XXXX täglich bezog, was einem Arbeitslosengeldbezug in Höhe von gesamt EUR XXXX (6 x XXXX + 7 x XXXX + 22 x XXXX) entspricht. Sie hat zu keinem Zeitpunkt darlegen können, aus welchen sonstigen Leistungen sich das an sie zur Auszahlung gelangte Urlaubsersatzgeld in Höhe von EUR XXXX zusammensetzt, weshalb der gesamte Betrag zu berücksichtigen war.Nicht nachvollzogen werden kann jedoch der unsubstantiiert und in der Sache auch unkonkretisiert gebliebene Einwand der BF, dass der rückgeforderte Betrag von EUR römisch 40 erhöht sei. Im gegenständlichen Zusammenhang steht fest, dass die BF vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR römisch 40 täglich bezog, was einem Arbeitslosengeldbezug in Höhe von gesamt EUR römisch 40 (6 x römisch 40 + 7 x römisch 40 + 22 x römisch 40 ) entspricht. Sie hat zu keinem Zeitpunkt darlegen können, aus welchen sonstigen Leistungen sich das an sie zur Auszahlung gelangte Urlaubsersatzgeld in Höhe von EUR römisch 40 zusammensetzt, weshalb der gesamte Betrag zu berücksichtigen war.
3.4.6. Wie schon oben ausgeführt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld insbesondere während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz(BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatzes 4 (§ 16 Abs. 1 lit. l) AlVG). Diese Bestimmung wurde mit BGBl. Nr. 615/1987 eingeführt. Da gegenständlich auf das Gleichstellungsgebot des Art. 5 lit. b EG (VO) Nr. 883/2004 abzustellen ist, war gegenständlich die von der Dienstgeberin der BF zur Auszahlung gebrachte Urlaubsersatzleistung in derselben Weise zu berücksichtigen, als ob diese nach inländischem Recht ausbezahlt worden wäre.3.4.6. Wie schon oben ausgeführt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld insbesondere während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz(BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatzes 4 (Paragraph 16, Absatz eins, Litera l,) AlVG). Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1987, eingeführt. Da gegenständlich auf das Gleichstellungsgebot des Artikel 5, Litera b, EG (VO) Nr. 883 aus 2004, abzustellen ist, war gegenständlich die von der Dienstgeberin der BF zur Auszahlung gebrachte Urlaubsersatzleistung in derselben Weise zu berücksichtigen, als ob diese nach inländischem Recht ausbezahlt worden wäre.
Hinsichtlich der in § 16 Abs. 1 lit l) angesprochenen Ersatzleistung für Urlaubsgeld verweist das Gesetz auf das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976.Hinsichtlich der in Paragraph 16, Absatz eins, Litera l,) angesprochenen Ersatzleistung für Urlaubsgeld verweist das Gesetz auf das Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,.
Die Urlaubsersatzleistung verfolgt den Zweck, einen vor Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Naturalanspruch, der wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr verbraucht werden konnte, abzugelten. Unter einer Urlaubsersatzleistung versteht das Urlaubsgesetz die Urlaubsentschädigung einerseits und die Urlaubsabfindung andererseits. Dabei unterscheidet sich die Urlaubsentschädigung von der Urlaubsabfindung dadurch, dass erstere grundsätzlich dann gebührt, wenn der Urlaubsanspruch bereits entstanden ist und der Urlaub während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht wurde. Dagegen gebührt die Urlaubsabfindung immer dann, wenn kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht, also wenn der Arbeitnehmer die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses verschuldet und daher keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat oder bei Nichterfüllung der gesetzlich vorgesehenen Wartezeit. Während die Urlaubsentschädigung das volle Urlaubsentgelt (einschließlich der auf die Urlaubsdauer entfallenden aliqoten Sonderzahlungen) umfasst, gebührt die Urlaubsabfindung nur aliquot im Ausmaß der im laufenden Urlaubsjahr bereits zurückgelegten Dienstzeit (RV 150 BlgNR XIV. GP, S. 11).Die Urlaubsersatzleistung verfolgt den Zweck, einen vor Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Naturalanspruch, der wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr verbraucht werden konnte, abzugelten. Unter einer Urlaubsersatzleistung versteht das Urlaubsgesetz die Urlaubsentschädigung einerseits und die Urlaubsabfindung andererseits. Dabei unterscheidet sich die Urlaubsentschädigung von der Urlaubsabfindung dadurch, dass erstere grundsätzlich dann gebührt, wenn der Urlaubsanspruch bereits entstanden ist und der Urlaub während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht wurde. Dagegen gebührt die Urlaubsabfindung immer dann, wenn kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht, also wenn der Arbeitnehmer die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses verschuldet und daher keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat oder bei Nichterfüllung der gesetzlich vorgesehenen Wartezeit. Während die Urlaubsentschädigung das volle Urlaubsentgelt (einschließlich der auf die Urlaubsdauer entfallenden aliqoten Sonderzahlungen) umfasst, gebührt die Urlaubsabfindung nur aliquot im Ausmaß der im laufenden Urlaubsjahr bereits zurückgelegten Dienstzeit Regierungsvorlage 150 BlgNR römisch vierzehn. GP, S. 11).
Der Geltungsbereich des Urlaubsgesetzes umfasst grundsätzlich alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse, sohin die der Arbeiter und die der Angestellten (RV 150 BlgNR XIV. GP, S. 7f).Der Geltungsbereich des Urlaubsgesetzes umfasst grundsätzlich alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse, sohin die der Arbeiter und die der Angestellten Regierungsvorlage 150 BlgNR römisch vierzehn. GP, S. 7f).
Gemäß § 10 Abs. 1 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 idF. BGBl. I Nr. 3/2013 gebührt dem Dienstnehmer für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist dagegen nur im Fall eines unberechtigten Austritts oder einer verschuldeten Entlassung zu refundieren. Für den nicht verbrauchten Anspruch aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 53 zu § 16 AlVG).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, gebührt dem Dienstnehmer für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist dagegen nur im Fall eines unberechtigten Austritts oder einer verschuldeten Entlassung zu refundieren. Für den nicht verbrauchten Anspruch aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 53 zu Paragraph 16, AlVG).
Obwohl der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht, stellt diese eine durch die Beendigung notwendig gewordene ‚Abgeltung' schon früher in natura entstandener Ansprüche aus dem Dienstverhältnis dar (siehe dazu Auer-Mayer in Pfeil, ebd.)
3.4.7. Gegenständlich hätte die BF die zu Punkt 11 des bundeseinheitlichen Antragsformulars gestellte Frage "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" mit "ja" ankreuzen gehabt. Über die Rechtsfolge der unterlassenen Auskunftserteilung (nämlich die Refundierungsverpflichtung des zu Unrecht empfangenen Geldbetrages) wurde sie entsprechend aufgeklärt.
Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde das für die angeführten, in Beschwerde gezogenen Zeiträume zur Auszahlung gelangte Arbeitslosengeld in Anbetracht der an die BF zur Auszahlung gelangte, mit dem U1 Formular dokumentierte Urlaubsersatzgeld in Höhe von EUR XXXX gemäß § 24 Abs. 2 AlVG 1977 berichtigt und die BF zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde das für die angeführten, in Beschwerde gezogenen Zeiträume zur Auszahlung gelangte Arbeitslosengeld in Anbetracht der an die BF zur Auszahlung gelangte, mit dem U1 Formular dokumentierte Urlaubsersatzgeld in Höhe von EUR römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 berichtigt und die BF zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25
Abs. 1 AlVG verpflichtet hat.Absatz eins, AlVG verpflichtet hat.
3.4.8. In Anbetracht der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr.
10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, Rückforderung, Ruhen des Anspruchs,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2159791.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017