Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2017Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Rechtssatz 1
Beanstandet wird nicht nur die Grundwasserabsenkung, sondern die Austrocknung der Aufschüttung insgesamt, wofür neben der Absenkung des Grundwasserspiegels auch die Abtrennung der oberflächennahen Bodenschichten vom Grundwasser durch den dazwischenliegenden Tunnel ursächlich sei. Fraglich ist jedoch, ob dies Gegenstand des wasserrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist. Der erstangefochtene Bescheid umfasst nur "Gerinnequerungen, Dämme im Hochwasserabflussbereich, Einleitung der Grund- und Böschungswässer und der Hangwässer in den Vorfluter sowie die Versickerung und Verrieselung von Straßenabwässern". Die Abtrennung des Grundwassers von oberflächennahen Bodenschichten ist also nicht Teil der Bewilligung. Sie ist in der Tat auch nicht bewilligungspflichtig, da sie von keinem Bewilligungstatbestand des WRG 1959 erfasst ist. Diesbezüglich ist der Einwand also zurückzuweisen.
Schlagworte
Tatbestand, Verfahrensgegenstand, wasserrechtliche BewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2003050.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017