RS Bvwg 2017/8/25 W225 2003050-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.08.2017

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 lite
WRG 1959 §105 Abs1 litf
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Rechtssatz 2

§ 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959, der die Beschaffenheit des Wassers an sich schützt, ist jedenfalls als Umweltschutzvorschrift zu qualifizieren. Der Einwand, dass sich durch Eintrag von Chlorid und eventuell anderen Schadstoffen die Qualität des Grundwassers verschlechtere, ist somit zulässig, da dadurch die Einhaltung des § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 geltend gemacht wird. Fraglich ist, inwieweit darüber hinaus konkret die Auswirkungen auf Trinkwassernutzungen, Landwirtschaft und die Forste geltend gemacht werden dürfen. Zunächst ist dazu anzumerken, dass all diese drei Aspekte von § 105 Abs. 1 WRG 1959 erfasst sind. Die Trinkwasserversorgung betrifft nämlich die "notwendige Wasserversorgung", Land- und Forstwirtschaft sind von der "Landeskultur", jeweils iSd lit. f leg. cit. erfasst. Die diesbezüglichen Einwendungen der Bürgerinitiative sind also jedenfalls solche im öffentlichen Interesse. Fraglich ist aber, ob die zitierten Normen auch spezifische Umweltschutzaspekte beinhalten. Aufgrund der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffes ist dies wohl zu bejahen. Normen im Bereich des Umweltrechts schützen nur in Ausnahmefällen die Umwelt als Selbstzweck. Ziel und Schutzzweck ist vielmehr im Regelfall der mittelbare Nutzen für den Menschen, in welcher Form auch immer. Das ist im Wasserrecht nicht anders. Dass mit den o. g. Normen letztendlich die Trinkwasserversorgung sowie die Land- und Forstwirtschaft, also menschliche Nutzungen, geschützt werden schließt den Umweltschutzaspekt der Normen also nicht aus. Entscheidend ist freilich, dass die beanstandeten Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung und Land- und Forstwirtschaft sich nicht lediglich auf Einzelinteressen beziehen, sondern eine gewisse volkswirtschaftliche Bedeutung erreichen. Ansonsten wären sie gar nicht von § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erfasst (vgl. Oberleitner/Berger, WRG § 105 Rz 17).Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959, der die Beschaffenheit des Wassers an sich schützt, ist jedenfalls als Umweltschutzvorschrift zu qualifizieren. Der Einwand, dass sich durch Eintrag von Chlorid und eventuell anderen Schadstoffen die Qualität des Grundwassers verschlechtere, ist somit zulässig, da dadurch die Einhaltung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 geltend gemacht wird. Fraglich ist, inwieweit darüber hinaus konkret die Auswirkungen auf Trinkwassernutzungen, Landwirtschaft und die Forste geltend gemacht werden dürfen. Zunächst ist dazu anzumerken, dass all diese drei Aspekte von Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 erfasst sind. Die Trinkwasserversorgung betrifft nämlich die "notwendige Wasserversorgung", Land- und Forstwirtschaft sind von der "Landeskultur", jeweils iSd Litera f, leg. cit. erfasst. Die diesbezüglichen Einwendungen der Bürgerinitiative sind also jedenfalls solche im öffentlichen Interesse. Fraglich ist aber, ob die zitierten Normen auch spezifische Umweltschutzaspekte beinhalten. Aufgrund der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffes ist dies wohl zu bejahen. Normen im Bereich des Umweltrechts schützen nur in Ausnahmefällen die Umwelt als Selbstzweck. Ziel und Schutzzweck ist vielmehr im Regelfall der mittelbare Nutzen für den Menschen, in welcher Form auch immer. Das ist im Wasserrecht nicht anders. Dass mit den o. g. Normen letztendlich die Trinkwasserversorgung sowie die Land- und Forstwirtschaft, also menschliche Nutzungen, geschützt werden schließt den Umweltschutzaspekt der Normen also nicht aus. Entscheidend ist freilich, dass die beanstandeten Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung und Land- und Forstwirtschaft sich nicht lediglich auf Einzelinteressen beziehen, sondern eine gewisse volkswirtschaftliche Bedeutung erreichen. Ansonsten wären sie gar nicht von Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 erfasst vergleiche Oberleitner/Berger, WRG Paragraph 105, Rz 17).

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Bürgerinitiative, öffentliches Interesse,
Parteistellung, Umweltauswirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2003050.1.02

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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