Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.08.2017Norm
WRG 1959 §105 Abs1 liteRechtssatz
Rechtssatz 2
§ 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959, der die Beschaffenheit des Wassers an sich schützt, ist jedenfalls als Umweltschutzvorschrift zu qualifizieren. Der Einwand, dass sich durch Eintrag von Chlorid und eventuell anderen Schadstoffen die Qualität des Grundwassers verschlechtere, ist somit zulässig, da dadurch die Einhaltung des § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 geltend gemacht wird. Fraglich ist, inwieweit darüber hinaus konkret die Auswirkungen auf Trinkwassernutzungen, Landwirtschaft und die Forste geltend gemacht werden dürfen. Zunächst ist dazu anzumerken, dass all diese drei Aspekte von § 105 Abs. 1 WRG 1959 erfasst sind. Die Trinkwasserversorgung betrifft nämlich die "notwendige Wasserversorgung", Land- und Forstwirtschaft sind von der "Landeskultur", jeweils iSd lit. f leg. cit. erfasst. Die diesbezüglichen Einwendungen der Bürgerinitiative sind also jedenfalls solche im öffentlichen Interesse. Fraglich ist aber, ob die zitierten Normen auch spezifische Umweltschutzaspekte beinhalten. Aufgrund der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffes ist dies wohl zu bejahen. Normen im Bereich des Umweltrechts schützen nur in Ausnahmefällen die Umwelt als Selbstzweck. Ziel und Schutzzweck ist vielmehr im Regelfall der mittelbare Nutzen für den Menschen, in welcher Form auch immer. Das ist im Wasserrecht nicht anders. Dass mit den o. g. Normen letztendlich die Trinkwasserversorgung sowie die Land- und Forstwirtschaft, also menschliche Nutzungen, geschützt werden schließt den Umweltschutzaspekt der Normen also nicht aus. Entscheidend ist freilich, dass die beanstandeten Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung und Land- und Forstwirtschaft sich nicht lediglich auf Einzelinteressen beziehen, sondern eine gewisse volkswirtschaftliche Bedeutung erreichen. Ansonsten wären sie gar nicht von § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erfasst (vgl. Oberleitner/Berger, WRG § 105 Rz 17).Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959, der die Beschaffenheit des Wassers an sich schützt, ist jedenfalls als Umweltschutzvorschrift zu qualifizieren. Der Einwand, dass sich durch Eintrag von Chlorid und eventuell anderen Schadstoffen die Qualität des Grundwassers verschlechtere, ist somit zulässig, da dadurch die Einhaltung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 geltend gemacht wird. Fraglich ist, inwieweit darüber hinaus konkret die Auswirkungen auf Trinkwassernutzungen, Landwirtschaft und die Forste geltend gemacht werden dürfen. Zunächst ist dazu anzumerken, dass all diese drei Aspekte von Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 erfasst sind. Die Trinkwasserversorgung betrifft nämlich die "notwendige Wasserversorgung", Land- und Forstwirtschaft sind von der "Landeskultur", jeweils iSd Litera f, leg. cit. erfasst. Die diesbezüglichen Einwendungen der Bürgerinitiative sind also jedenfalls solche im öffentlichen Interesse. Fraglich ist aber, ob die zitierten Normen auch spezifische Umweltschutzaspekte beinhalten. Aufgrund der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffes ist dies wohl zu bejahen. Normen im Bereich des Umweltrechts schützen nur in Ausnahmefällen die Umwelt als Selbstzweck. Ziel und Schutzzweck ist vielmehr im Regelfall der mittelbare Nutzen für den Menschen, in welcher Form auch immer. Das ist im Wasserrecht nicht anders. Dass mit den o. g. Normen letztendlich die Trinkwasserversorgung sowie die Land- und Forstwirtschaft, also menschliche Nutzungen, geschützt werden schließt den Umweltschutzaspekt der Normen also nicht aus. Entscheidend ist freilich, dass die beanstandeten Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung und Land- und Forstwirtschaft sich nicht lediglich auf Einzelinteressen beziehen, sondern eine gewisse volkswirtschaftliche Bedeutung erreichen. Ansonsten wären sie gar nicht von Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 erfasst vergleiche Oberleitner/Berger, WRG Paragraph 105, Rz 17).
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Bürgerinitiative, öffentliches Interesse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2003050.1.02Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017